Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0889-L/07
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0889-L/07vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2005 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 703/07-6 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2007, RV/0837-L/05 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungsteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungsteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 14. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0889-L/07
- Stammnummer
- 30161
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF