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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0931-L/07

Anlassfall Aufhebung Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0931-L/07vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der SR, H, vertreten durch Wölflingseder & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, J. W. Kleinstraße 18, vom 25. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 10. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Den Berufungen wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, B 876/07-5 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Mai 2007, RV/0579-L/07 und RV/0591-L/07 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist der Berufung der SR nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind die bekämpften Schenkungssteuerbescheide aufzuheben. Linz, am 14. August 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0931-L/07
Stammnummer
30159
Gültig
14.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF