Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0931-L/07
Anlassfall Aufhebung Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0931-L/07vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der SR, H, vertreten durch
Wölflingseder & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, J. W.
Kleinstraße 18, vom 25. April 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate
Pfändtner, vom 10. April 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuerbescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
25. Juli 2007, B 876/07-5 wurde der Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Mai 2007,
RV/0579-L/07 und RV/0591-L/07 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG
zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich
§ 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist
der Berufung der SR nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind
die bekämpften Schenkungssteuerbescheide aufzuheben.
Linz, am 14.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0931-L/07
- Stammnummer
- 30159
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF