Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0836-L/05
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe; Begünstigung gemäß § 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-L/05vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2005
betreffend Erbschaftsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Erbschaftsteuer wird festgesetzt mit 40.574,68 €. Die
Bemessungsgrundlagen sowie die Steuerberechnung sind der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Erbin nach dem am 8.1.2002
verstorbenen T und hat auf Grund des Testamentes zu 1/3 des Nachlasses die
unbedingte Erbserklärung abgegeben; außerdem verfügte der
Erblasser zugunsten der Erben verschiedene Legate (der Berufungswerberin wurden
dabei - insoweit auch verfahrensgegenständlich - Geschäftsanteile an
der Welser GmbH vermacht).
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer (unter
Zusammenrechnung von Vorerwerben gem. § 11 ErbStG sowie unter
Berücksichtigung der Begünstigung gem. § 17 ErbStG) fest.
In der Berufung wird insbesondere Verfassungswidrigkeit des
§ 16 Abs. 3 BewG eingewendet; außerdem wird geltend gemacht, dass
nach § 2 Abs. 3 ErbStG das Erlöschen von Leibrenten und anderen von
dem Leben einer Person abhängige Lasten nicht als Erwerb von Todes wegen
gilt und § 16 Abs. 3 BewG gleichsam ein unzulässiges Nachholen durch
die Belastung mit Schenkungsteuer ermögliche. Mit Eingabe vom
2.8.2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach
diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gem. § 11 Abs. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von
zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise
zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem
früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den
Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren
Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Diese
Zusammenrechnungsvorschrift soll gewährleisten, dass einerseits die
Freibeträge nur einmal zur Anwendung kommen und sich für mehrere
Erwerbe innerhalb dieses Zeitraumes gegenüber einem einzigen Erwerb in
diesem Zeitraum weder ein steuerlicher Vorteil noch ein Nachteil
ergibt. Den vorangegangenen Bescheiden, mit welchen eine Steuer für
frühere Zuwendungen festgesetzt wurde, kommt nach dem Gesetz keine
Bindungswirkung (etwa im Sinn eines Grundlagenbescheides) für die
Steuerfestsetzung nach § 11 Abs. 1 ErbStG zu. Die früheren Erwerbe
werden nur zur Steuerberechnung für den letzten Erwerb herangezogen, es
wird nicht die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe
tatsächlich erhoben wurde, sondern die für die früheren Erwerbe
zur Zeit des letzten Erwerbes zu erheben gewesen wäre. Bei einer
Änderung der Steuertatbestände ist § 11 ErbStG weder dann
anzuwenden, wenn der frühere Erwerb nach dem damals geltenden Recht nicht
der Erbschaftsteuer unterlag, noch dann, wenn der frühere Erwerb zwar nach
dem damals geltenden Recht der Steuer unterlag, nicht aber nach dem zur Zeit des
späteren Erwerbes geltenden Recht der Steuer unterliegt. Sie kann deshalb
nicht eingreifen, weil sich die Besteuerung des letzten Erwerbes nach dem zu
dessen Zeitpunkt geltenden Rechtes bestimmt und zu diesem Zeitpunkt der
Erwerbsbegriff des Gesetzes diesen Vorgang nicht mehr erfasst. Im
Erkenntnis vom 28.6.2007, B 703/07-6 führt der Gerichtshof aus: "Gem. Art.
140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall
zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob
die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung
des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört hätte." Das Finanzamt hat im Verfahren zu ENr.
354.857/1999, St.Nr.: 250/1967 folgenden, mit 20.6.2005 datierten Bescheid
erlassen: "Berichtigter Schenkungssteuerbescheid gem. § 16 Abs. 3
BewG Betrifft: Schenkungsvorgänge vom 14.10.1999 mit T. Der
Schenkungsteuerbescheid vom 30.5.2000 wird gem. § 16 Abs. 3 BewG berichtigt
und die Schenkungsteuer mit 644.858,76 € festgesetzt. Bisher
war mit Bescheid vom 30.5.2000 vorgeschrieben
168.036,60 €. Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher
vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von
476.822,16 €. Die festgesetzte Abgabe wird ...
fällig." Da der VfGH im zitierten Erkenntnis bei einem Anlassfall
davon spricht, dass so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannte
Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte, erscheint
die Zusammenrechnung des gesamten Erwerbes (auf Grund der
Schenkungsvorgänge vom 14.10.1999) im Sinne des § 11 ErbStG
unzulässig.
§ 17 ErbStG lautet: Wenn Personen der
Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf
Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden
ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf
dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der
frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre
zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt.
Der Erwerb der Anteile an der W-GmbH im Nominale von
560.000,00 S durch den Erblasser erfolgte - wie aus dem Arbeitsbogen
ABNr.: 12024/04 hervorgeht - im Jahr 1997 und ist somit
begünstigungsfähig im Sinne des § 17 ErbStG. Bei der
Berechnung wurde das begünstigungsfähige Vermögen (GmbH-Anteile)
dem Gesamterwerb gegenübergestellt und die Steuer im unten dargestellten
Ausmaß gekürzt.
Steuerberechnung:
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Erbteil 1/3 (wie Bescheid v. 20.6.2005)
|
452.322,09
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Legat (Firmenbeteiligungen, davon Anteil an GmbH
375.271,71)
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380.049,63
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Summe
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832.371,72
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Freibetrag gem. § 15/1/17
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492.265,18
|
Freibetrag gem. § 15/1/1a
|
1.500,00
|
Freibetrag gem. § 15/1/1b
|
1.460,00
|
Summe
|
337.146,54
|
dazu Vorschenkung 1994
|
2.170.744,82
|
Vorschenkung 1996
|
18.120,03
|
Vorschenkung 1999
|
3.815,32
|
ab Freibetrag StKl. I
|
2.200,00
|
Summe (gerundet)
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2.527.626,00
|
davon 13 % ErbSt
|
328.591,38
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zuzügl. gem. § 8 Abs. 4 ErbStG v. EW iHv.
18.120,03
|
362,40
|
Zwischensumme 1
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328.953,78
Steuer für Vorerwerbe:
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Vorschenkung 1994
|
2.170.744,82
|
Vorschenkung 1996
|
18.120,03
|
Vorschenkung 1999
|
3.815,32
|
ab Freibetrag gem. § 14 ErbStG
|
2.200,00
|
gerundet
|
2.190.480,00
|
davon 13 % ErbSt
|
284.762,40
|
zuzüglich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG (w.o.)
|
362,40
|
Zwischensumme 2
|
285.124,80
Steuer für den begünstigten Erwerb
(begünstigter Erwerb: Nominale 560.000,00 S an GmbH = 375.271,71 im
Verhältnis zum Gesamterwerb iHv. 2.257.626,00 = 14,85 %,
Begünstigung nach § 17 ErbStG in diesem Ausmaß =
6.508,60 €, davon 50 % = 3.254,30 € (Zwischensumme
3). Die festzusetzende Erbschaftsteuer beträgt daher
|
Zwischensumme 1
|
328.953,78 €
|
- Zwischensumme 2
|
285.124,80 €
|
- Zwischensumme 3
|
3.254,30 €
|
Gesamtsumme
|
40.574,68 €
Linz, am
14. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-L/05
- Stammnummer
- 30157
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF