Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1678-W/07
Zwei beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1678-W/07vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes C. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte beim Finanzamt
eine "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005" ein.
Mit Bescheid vom 29. März 2007 wurde die Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 veranlagt und wurden im Bescheid vom
Finanzamt Bezüge von zwei bezugsauszahlenden Stellen berücksichtigt.
Das Finanzamt wies im Bescheid darauf hin, dass die Bw. während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die
Lohnsteuer wäre von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung würden die Bezüge der Bw. zusammengerechnet und so
besteuert, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Die Bw. zahle
damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 15. April 2004 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ein und führte
begründend u.a. wie folgt aus:
Es sei eine Tatsache, dass die Bw. im Jahr 2005 bei der
Firma A.., Adr.2, nicht gearbeitet habe. Daraus folge nach Ansicht der Bw., dass
die Zahlung vom Juni 2005 seitens der Firma A.. keine Lohn- beziehungsweise
Kündigungsentschädigungsauszahlung gewesen sei. Da die angeführte
Auszahlung keine Lohnzahlung oder Zahlung betreffend
Kündigungsentschädigung gewesen sei, sei die Bw. der Ansicht, dass
keine Lohnsteuer von dieser Auszahlung abgezogen werden dürfe. Daher
beantrage die Bw. die Rückzahlung des von der Firma A.. einbehaltenen
Lohnsteuerbetrages in Höhe von € 601,89 sowie der sich aus dem
Einkommensteuerbescheid 2005 ergebenden Nachforderung in Höhe von €
336,03.
Der Bw. sei laut Gerichtsurteil vom 1. April 2005 ein
Betrag betreffend u.a. Kündigungsentschädigung von insgesamt €
2.940,17 zugesprochen worden. Dieser Betrag sei laut Gerichtsurteil ausgehend
von einem Monatsgrundgehalt von € 1.015,35 brutto berechnet worden.
Derselbe Betrag ergebe sich laut Lohnkonto 2005 der Firma A.. unter
Zugrundelegung eines Monatsgrundgehaltes von € 1.203,40. Daher entspreche
die Zahlung der Firma A.. an die Bw. nicht dem angeführten
Gerichtsurteil.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung gem. §
276 BAO vom 29. Mai 2007 die Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
vom 29. März 2003 als unbegründet ab. Begründend führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass im Kalenderjahr 2005
der Bw. vom ehemaligen Arbeitgeber Einkünfte zugeflossen seien. Ersichtlich
sei diese Tatsache aus dem übermittelten Kontoauszug vom 16. Juni 2005, der
ein auf die Bw. lautendes Konto betreffe. In gesetzeskonformer Weise habe der
ehemalige Arbeitgeber auch einen Lohnzettel für den Monat Juni 2005
ausgestellt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Normzweck dieser gesetzlichen Bestimmung sei die
Erfassung von Bezügen auch aus einem früheren Dienstverhältnis
zur Einkommensteuerveranlagung. Es werde dabei nicht auf ein aufrechtes
Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Zuflusses der Bezüge abgestellt.
Die Begründung in der Berufungsschrift, dass im Jahr 2005 kein
Dienstverhältnis zum früheren Arbeitgeber mehr bestanden habe,
könne daher nicht greifen, da kraft Gesetz die Bezüge aus einem
früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit seien.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2007 brachte die Bw. einen
Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein. Begründend führte die Bw. aus, dass das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2005 den von der Firma A.. an die Bw. überwiesenen
Betrag in Höhe von € 3.583,51 auf unrichtige Weise bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt habe. Von
diesem Bruttobezug von € 3.583,51 habe die Firma A.. bereits vor der
Überweisung an die Bw. einen Betrag von € 601,89 als Lohnsteuer
abgezogen. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 ergebe sich für die Bw.
eine Abgabennachforderung von € 336,03, welche die Bw. termingericht
eingezahlt habe.
Die Bw. habe im Jahr 2005 bei der Firma A.. nicht
gearbeitet und liege mit der an die Bw. geleisteten Zahlung und der
bezughabenden Rechnung vom Juni 2005 der Firma A.. keine Lohnzahlung
beziehungsweise keine Zahlung betreffend Kündigungsentschädigung vor,
da diese Rechnung und das Lohnkonto der Firma dem Gerichtsurteil nicht
entsprechen würden. Aus diesem Gründen sei die Rechnung vom Juni 2005
eine falsche Rechnung, welche eine Lohnauszahlung vortäusche. Die Bw.
betrachte die im Juni 2005 an sie erfolgte Zahlung als eine Privatzahlung, die
mit ihrer früheren Beschäftigung bei der Firma A.. nicht
zusammenhänge und stelle diese daher keinen lohnsteuerpflichtigen Bezug
dar.
Die Bw. ersuche, dass die Finanzbehörde die von der
Firma A.. an die Bw. geleistete Zahlung als nicht lohnsteuerpflichtig beurteile
und der Einkommensteuerbescheid 2005 unter Berücksichtigung der bereits
abgezogenen Lohnsteuer in Höhe von € 601,89 und der eingezahlten
Abgabennachforderung in Höhe von € 336,03 abgeändert
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die der
Bw. gerichtlich zugesprochene Kündigungsentschädigung betreffend
März bis Juni 2003, die im Jahr 2005 zugeflossen ist, den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen war und daher vom Arbeitgeber
Lohnsteuer einzubehalten war (Ansicht des Finanzamtes) oder im Jahr 2005 keine
Lohnsteuer einzubehalten war, da sich die Kündigungsentschädigung auf
den Zeitraum März bis Juni 2003 bezieht und die Bw. im Jahr 2005 beim
ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt war (Ansicht der Bw.).
Weiters ist im gegenständlichen Verfahren die gemeinsame Versteuerung von
zwei im Kalenderjahr 2005 gleichzeitig bezogenen lohnsteuerpflichtigen
Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,
strittig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der
Besteuerung des der Bw. im Jahr 2005 von der A.. zugeflossenen Betrages auf die
das Berufungsverfahren der Bw. betreffend Rückzahlungsantrag gem. §
240 Abs. 3 BAO abschließende Berufungsentscheidung GZ RV/0725-W/06 vom 1.
Februar 2007 verwiesen.
Mit dieser Erledigung hat der unabhängige Finanzsenat
entschieden, dass die gerichtlich zugesprochene
Kündigungsentschädigung der Bw. im Jahr 2005 zugeflossen ist und daher
vom Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten war.
Dem neuerlichen Vorbringen hinsichtlich
Kündigungsentschädigung im nunmehrigen Verfahren der Bw. betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird vom unabhängigen
Finanzsenat Folgendes entgegengehalten:
Wenn die Bw. im Vorlageantrag darauf verweist, das
Finanzamt habe im Einkommensteuerbescheid 2005 den von der Firma A.. im Juni
2005 an sie überwiesenen Betrag in Höhe von € 3.483,51 auf
unrichtige Weise bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigt, ist dazu zu sagen, dass das Finanzamt eine der Bw.
gerichtlich zugesprochene und von der Firma A.. im Juni 2005 zugeflossene
Kündigungsentschädigung in Höhe von € 2.446,79 im
Einkommensteuerbescheid 2005 bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zutreffend berücksichtigt hat.
Den Ausführungen der Bw., die Rechnung und Zahlung der
Firma A.. an die Bw. vom Juni 2005 würden dem Gerichtsurteil widersprechen,
da die Berechnung der Kündigungsentschädigung laut Firma von einem vom
Gerichtsurteil abweichenden Monatsgrundgehalt erfolgt sei, kann deshalb kein
Erfolg zukommen, da die Berechnung der Kündigungsentschädigung durch
die Firma A.. den vom Gericht der Bw. zugesprochenen Betrag ergibt und vom
Finanzamt der an die Bw. unstrittig im Juni 2005 ausbezahlte Betrag zur
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 herangezogen wurde.
Der Hinweis der Bw. darauf, sie würde durch die
Berücksichtigung einer falschen Rechnung im Jahr 2005 finanziell
benachteiligt, ist daher nicht nachvollziehbar.
Zu der Anmerkung der Bw., dass die Finanzbehörde ein
Gerichtsurteil bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, weil die
Behörde eine dem Urteil widersprechende falsche Rechnung
berücksichtigt habe, ist darauf zu verweisen, dass unabhängig von der
sachverhaltsmäßigen Feststellung des unabhängigen Finanzsenates,
dass mit der Zahlung der Kündigungsentschädigung an die Bw. das
Gerichtsurteil erfüllt wurde, der Frage, ob die Zahlung der Firma A..
betreffend Kündigungsentschädigung das Gerichtsurteil vollständig
erfüllt oder nicht, für die Besteuerung des - im Zusammenhang mit dem
Gerichtsurteil betreffend eine Kündungsentschädigung - an die Bw.
erfolgten Zuflusses keine Bedeutung zukommt.
Daher können die Ausführungen der Bw. in ihrer
Berufung zur Frage, warum die vorliegende Zahlung vom Juni 2005 an die Bw.
seitens der Firma A.. nicht dem angeführten Gerichtsurteil entspreche, die
Berufung nicht zu einem Erfolg führen.
Wenn die Bw. weiters ausführt, sie betrachte die von
der Firma A.. im Juni 2005 geleistete Zahlung als Privatzahlung ist darauf zu
verweisen, dass sich aus dem Gerichtsurteil, der Nachzahlungsabrechung und der
Überweisung der Firma an die Bw. eindeutig ergibt, dass die Firma A.. die
gerichtlich festgestellten Ansprüche der Bw. bezahlt hat und damit
keinerlei Hinweis darauf vorliegt, die angeführte Zahlung sei eine
Privatzahlung.
Die Bw. bezog daher im streitgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der B. und weiters den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnende Einkünfte
betreffend eine Kündigungsentschädigung von der A.., die im Juni 2005
zugeflossen ist. Der unabhängige Finanzsenat geht damit
sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte
bezog, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Rechtlich war der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 lautet:
"(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ..."
§ 25 Abs. 1 Z 1 lautet auszugsweise zitiert wie
folgt:
"(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis. ..."
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise
zitiert:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
... 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen werden. ..."
Wenn die Bw. ausführt, der Einkommensteuerbescheid
2005 solle so abgeändert werden, dass u.a. der bereits als Lohnsteuer
einbehaltene Betrag in Höhe von € 601,89 berücksichtigt werde,
ist auf den Einkommensteuerbescheid 2005, Blatt 2, Rubrik "Anrechenbare
Lohnsteuer (260)" zu verweisen. Die anrechenbare Lohnsteuer wurde vom Finanzamt
mit € 2.859,31 berechnet und ergibt sich aus einer einbehaltenen und
anrechenbaren Lohnsteuer aus dem Dienstverhältnis zur B. in Höhe von
€ 2.257,42 und aus einer einbehaltenen und anrechenbaren Lohnsteuer in
Höhe von € 601,89 aus der im Juni 2005 erfolgten Auszahlung einer
Kündigungsentschädigung durch die Firma A..
Die Abgabennachforderung für die Bw. in Höhe von
€ 336,03 ist darin begründet, dass die Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum gleichzeitig von zwei bezugsauszahlenden
Stellen Bezüge erhalten hat und die Lohnsteuer von jeder auszahlenden
Stelle getrennt ermittelt wurde.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1678-W/07
- Stammnummer
- 30151
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF