Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0209-S/03
Liebhaberei bei Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit eines pensionierten Arztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-S/03vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Dr.M, vom
1. April 2003 und 13. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 16. Jänner 2003 und 6. September 2004 bzw. 10.
August 2007 betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw), ein Arzt im Ruhestand, erzielte
in den streitgegenständlichen Jahren neben Pensionsbezügen der
Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Verluste aus Gewerbebetrieb
aus einer Beteiligung an einer Fernwärme KEG. Darüber hinaus
erklärte der Bw jährlich Verluste aus einer seit dem Jahre 1993
betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit.
Die Einnahmen und Verluste aus der schriftstellerischen
Tätigkeit stellen sich nach Aktenlage wie folgt dar:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Verlust
|
1993
|
49.476,00
|
-17.185,00
|
1994
|
26.371,00
|
-47.720,00
|
1995
|
7.916,00
|
-163.836,00
|
1996
|
31.508,00
|
-211.083,00
|
1997
|
40.828,00
|
-124.450,00
|
1998
|
4.015,00
|
-110.033,00
|
1999
|
24.541,00
|
-97.018,00
|
2000
|
2.981,00
|
-172.572,00
|
2001
|
31.135,00
|
-179.755,00
|
2002
|
2.112,00
|
-7.572,00
Erstmals im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998
wurde dem erklärten Verlust aus schriftstellerischer Tätigkeit die
steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt versagt, da es sich bei der
Tätigkeit des Bw um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl.Nr. 33/1993 handle, woraus der Bw laufend
Verluste erziele. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Pensionsbezügen
und Vermietungseinkünften, die im Jahr 1998 zusammen S 1,175.000,-
ausmachten. Es sei davon auszugehen, dass die schriftstellerische Tätigkeit
eine rein in der persönlichen Neigung begründete Tätigkeit sei,
aus der auch laufend Verluste entstünden. Demgemäß wurden die
erklärten Verluste aus dieser Tätigkeit auch in den
Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2002 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
qualifiziert.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
der Bw gemeinsam mit Dr.A ein Buch herausgegeben habe, das in den Vereinigten
Staaten erschienen sei. Es liege auf der Hand, dass Einkünfte aus
schriftstellerischer Arbeit erst nach einer gewissen Durststrecke
zufließen würden. Vorgelegt werde in diesem Zusammenhang ein
amerikanisches Steuerformular, aus dem sich das Honorar des Bw ersehen lasse ($
456,00 für 2002).
Das Finanzamt wies die Berufungen als unbegründet ab,
wogegen fristgerecht Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
eingebracht wurde.
Mit Bedenkenvorhalt des UFS vom 16.9.2004 wurde der
steuerliche Vertreter des Bw aufgefordert, eine Prognoserechnung im Hinblick auf
die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes sowie eine detaillierte Darstellung der schriftstellerischen
Tätigkeit unter Bekanntgabe von Titel und Anzahl der Schriftswerke,
Zeitpunkt der Veröffentlichung, Auflage, Verlag, Verkauf usw.
nachzureichen.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2004 wurde eine seitens des
neunzigjährigen Bws persönlich verfasste Lebensgeschichte beeinhaltend
seinen Werdegang (von Matura, Studium, Krieg, Wissenschaft), sowie eine Liste
der verfassten Bücher vorgelegt: Daraus sei ersichtlich, dass der Bw im
Wesentlichen vier Bücher zu den Themenbereichen kohlenhydratarmer
Kostformen, Magen und Darm, Cholesterin, Diät uä. verfasst hat, die
bereits in 15 bzw.16 Auflagen erschienen seien, zum Teil auf Verlagskosten ins
Englische übersetzt, und teilsweise bereits wieder aus dem Handel gezogen
worden seien. Derzeit arbeite er an der 16. Auflage des Buches
"Leben ohne Brot" und werde versuchen,
jemanden zu finden, der mit ihm in London die Wirkung der Diät auf
hoffnungslos Herzkranke näher untersuchen werde.
Mit Bedenkenvorhalt vom 9.8.2005 und telefonischer
Erinnerung vom 10.1.2006 wurde der steuerliche Vertreter nochmals eingeladen,
die bereits im September 2004 angeforderte Prognoserechnung, sowie eine
detaillierte Aufstellung der steuerlichen Ergebnisse aus der
Autorentätigkeit für die Jahre 2003, 2004 und erstes Halbjahr 2005
nachzureichen.
Dieser Vorhalt blieb bis zum heutigen Tag unbeantwortet,
jedoch wurde mit Eingabe vom 31.Juli 2007 der Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.2 Z 2 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl.Nr. 33/1993 idF BGBl.II Nr.358/1997 ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Darunter fallen beispielsweie
Reiseschriftsteller, Sportamateur usw..
Diese Bestimmung gilt einerseits für typische
Hobbytätigkeiten, andererseits auch für Tätigkeiten die ihrer Art
nach typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf den Umfang nicht
erwerbstypisch ausgeübt werden (ein pensionierter Arzt betreut einige
seiner Patienten weiter).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die Neigung
des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete
Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes typischerweise einen
Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung
aufweist. Eine nach Pensionsantritt begonnene selbständige Tätigkeit
spricht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Zusammenhang mit dem Vorhandensein anderer Einkunftsquellen, wie Einkünften
aus nichtselbständiger Tätigkeit, für das Vorliegen von
Liebhaberei.
Eine Anerkennung einer Betätigung nach § 1 Abs.2
Z 2 LVO als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz Auftretens von Verlusten
die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich
zu erwarten ist. Die Länge eines absehbaren Zeitraumes hängt von der
Art der Tätigkeit und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse
ab. Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein
wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden kann, ist grundsätzlich erst
nach Ablauf eines für den jeweiligen Einzelfall tauglichen
Beobachtungszeitraumes möglich.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs.2 liegt
Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Die Tätigkeit muss somit objektiv ertragfähig
sein, d.h. innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss ermöglichen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen hat (Doralt, Einkommensteuergesetz, § 2 LVO, Tz
453).
Im gegenständlichen Berufungsfall erklärt der Bw
seit dem Jahr 1993 laufend Verluste aus schriftstellerischer Tätigkeit, die
insgesamt bereits rund ATS 1,1 Millionen betragen und die laufenden Einnahmen um
ein Vielfaches übersteigen. Ab 2003 wurden dem Finanzamt steuerliche
Ergebnisse aus der Schriftstellerei nicht mehr bekannt gegeben. Das Finanzamt
hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass ein Inkaufnehmen von Verlusten in
Verbindung mit dem Vorhandensein anderer Einkunftsquellen grundsätzlich
sehr wohl als subjektives Liebhabereiindiz anzusehen ist, kann sich doch gerade
ein Abgabepflichtiger mit Pensions- und Vermietungseinkünften nunmehr auf
Grund seiner Neigung der schriftstellerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit
frei von jeglichem Druck widmen. Die Tätigkeit des Bw, der als Internist im
Ruhestand einige wenige Bücher in seinem Spezialgebiet verfasst, kann auf
Grund der geschilderten Gesamtgestaltung zu keinem wirtschaftlichen Erfolg
führen. Eine in dieser Art und Weise angelegte Tätigkeit wird nicht
aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern einer in der
Lebensführung begründeten Neigung folgend ausgeübt und ist das
Interesse des Bw an der wissenschaftlichen Tätigkeit im Vordergrund zu
sehen.
Dem Bw ist es mit seinem bisherigen Vorbringen nicht
gelungen, die in § 1 Abs.2 LVO aufgestellte Annahme von Liebhaberei zu
entkräften. Insbesondere hat er es auch trotz mehrmaliger Aufforderung
unterlassen, die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses
durch Beibringung einer sogenannten Prognoserechnung aufzuzeigen.
Da diese Betätigung somit keinen Totalgewinn innerhalb
eines überschaubaren (absehbaren) Zeitraumes mehr erwarten läßt,
ist sie als objektiv nicht ertragsfähig und daher als Liebhaberei
anzusehen. Auf einen seit 1993 erzielten Totalverlust von ca.1,1 Millionen ATS,
die ununterbrochen angefallenen Verluste, die geringen, bzw. seit 2003 nicht
mehr erklärten Einnahmen darf hingewiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-S/03
- Stammnummer
- 30148
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF