Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0449-S/04
Gemäß § 205 BAO löst der Differenzbetrag der Abgabe einen Anspruchszinsenbescheid aus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-S/04vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr.M, vom
13. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
6. September 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den
Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 6. September 2004 setzte das Finanzamt
für die Zeiträume 1.Oktober 2002 bis 6. September 2004 und 1.Oktober
2003 bis 6.September 2004 Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO in
Höhe von € 864,23 und € 570,58 fest, weil die Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 eine Nachforderung von € 11.798,50
und für das Jahr 2002 eine Nachforderung € 17.561,81 ergeben
hatte.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 und
Anspruchszinsenbescheide 2001 und 2002 eingebrachte Berufung vom 13. September
2004 enthält ausschließlich Vorbringen betreffend die sachliche
Richtigkeit der Einkommensteuervorschreibung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1.Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von € 50,- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß Abs.3 der genannten Bestimmung kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, dem Finanzamt auf die Einkommensteuer
Anzahlungen bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag
der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommensteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu
verrrechnen. Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs.3) vermindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind (Abs.4).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2001 und 2002 mit Ablauf der Jahre 2001 und 2002 entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheiden
vom 6.September 2004 erfolgt.
Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den
Erläuterungen der Regierungsvorlage geht hervor, dass die
Anspruchsverzinsung eine verschuldensunabhängige Abgabe ist. Die Verzinsung
von Einkommensteuerbeträgen erfolgt immer dann, wenn die Erlassung eines
Bescheides ab 1.Oktober des Folgejahres zu einer Gutschrift oder Nachforderung
führt. Die Höhe einer Nachforderung ist dabei vom Abgabpflichtigen
durch die Leistung von Anzahlungen reduzierbar.
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 zu einem Differenzbetrag im Sinne des
§ 205 Abs.1 BAO führten. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus
diesen Steuerfestsetzungen ergebende Nachforderung für den im Gesetz
genannten Zeitraum zu verzinsen.
Die Berufung enthält ausschließlich
Ausführungen zur Frage des Vorliegens von Liebhaberei hinsichtlich der
schriftstellerischen Tätigkeit des Bw. Mit diesem Vorbringen wird eine
Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide nicht aufgezeigt.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je ein Differenzbetrag einer Abgabe vor.
Gegenständlich werden sowohl der Berechnungsmodus als auch die Dauer der
Verzinsung nicht in Streit gestellt.
Die bisher erfolgte Vorschreibung der Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2001 und 2002 war somit als rechtmäßig
zu beurteilen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
13. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-S/04
- Stammnummer
- 30145
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF