Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1414
Montageleistungen in Tschechien
geltende FassungEAS-AuskunftK 61/1-IV/4/98vom 04.01.1999
Wortlaut laut Findok
Montageleistungen, die ohne
Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebstätte in Tschechien
erbracht werden, dürfen gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien
keiner Einkommensbesteuerung unterzogen werden. Wird in solchen Fällen
dennoch seitens des tschechischen Kunden unter Berufung auf tschechisches
innerstaatliches Recht ein 10%iger Steuereinbehalt vorgenommen,
verstößt dies gegen die Abkommensbestimmungen. Weigern sich die
tschechischen Behörden, die einbehaltenen Steuerbeträge
rückzuerstatten, müsste die Angelegenheit über Antrag des
betroffenen österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 25
DBA-CSSR im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt
werden.
4.
Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 25 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 61/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30138
- Gültig
- 04.01.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF