Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1394
Frage der inländischen "festen Einrichtung" eines schweizerischen Agraringenieurs
geltende FassungEAS-AuskunftD 30/1-IV/4/98vom 04.01.1999
Wortlaut laut Findok
Wurde ein schweizerischer Agraringenieur
von einer inländischen GmbH durch drei Jahre hindurch während der
Ernte- und Verarbeitungszeit von Blütenpollen als Konsulent eingesetzt,
dann steht Österreich gemäß Art. 14 DBA-Schweiz das
Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Konsulentenhonoraren nur dann zu,
wenn der Agraringenieur seine inländische Tätigkeit unter Nutzung
einer ihm zur Verfügung stehenden inländischen "festen Einrichtung"
ausgeübt hat. Hat der Agraringenieur während der begrenzten
Inlandsaufenthalte (jeweils weniger als 6 Monate im Jahr) in einem Gasthof
genächtigt, über kein eigenes Büro verfügt, seine Arbeit
teils auf den Feldern, teils in der als Bearbeitungsbetrieb eingerichteten
Scheune, teils in dem der GmbH als Büro dienenden Container ausgeübt,
dann deutet wohl einiges darauf hin, dass im Inland keine
"Freiberuflerbetriebstätte" begründet worden ist. Allerdings kann
diese von den Sachverhaltsgegebenheiten und deren steuerlicher Würdigung
abhängende Frage nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden,
sondern muss der Beurteilung durch die zuständige Abgabenbehörde
überlassen werden. Hiebei wird auch von Bedeutung sein, dass der
Sachverhalt auf österreichischer und schweizerischer Seite korrespondierend
beurteilt wird. Kann daher ein Besteuerungsnachweis der schweizerischen
Steuerverwaltung erbracht werden, wird dies als gewichtiges Indiz dafür zu
werten sein, dass die schweizerische Steuerverwaltung keine österreichische
feste Einrichtung als gegeben angenommen hat; umgekehrt legt eine fehlende
steuerliche Erfassung in der Schweiz die Schlussfolgerung nahe, dass auf
schweizerischer Seite die Besteuerung deshalb unterlassen wurde, weil dem
Agraringenieur in Österreich eine feste Einrichtung zur Verfügung
stand.
4.
Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 30/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30114
- Gültig
- 04.01.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF