Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0150-G/04
Verknüpfung von Grundstücks- und Hauskaufvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-G/04vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Heinz
Bauer, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Wielandgasse 14 - 16, vom 28. Februar
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27. Jänner
2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jänner 2001 wurde ein Bauträgervertrag beim
Finanzamt Graz-Umgebung zur Anzeige gebracht. Dieser Vertrag war abgeschlossen
zwischen der Firma TH als Bauträger, sowie den gemeinsamen Erwerbern MO (in
der Folge kurz Bw. genannt) und deren Ehegatte KO . Auszugsweise lautet
dieser Vertrag wie
folgt: I
.
1)
Gegenstand dieses Vertrages ist die vom Bauträger - auf dem mit eigenem
Kaufvertrag erworbenen Grundstück 312/34, wofür eine neue Einlage im
Grundbuch der KG zu eröffnen sein
wird, - zu errichtende Doppelhaushälfte inklusive Keller laut Plan und
Baubeschreibung, die einen integrierenden Bestandteil dieses
Bauträgervertrages
darstellen.
2) Eine
Baufreistellung ... der Gemeinde K
liegt
vor.
.....
II
.
1)
Der Bauträger verpflichtet sich, die Erwerber gegen den Verlust der von
diesen aufgrund dieses Vertrages zu leistenden Zahlungen dadurch abzusichern,
dass
1. das Grundstück
direkt beim Liegenschaftseigentümer gekauft und die grundbücherliche
Durchführung bei Notar Dr. R
vorgenommen wird
.....
III
.
Der
Kaufpreis beträgt 1,620.000,-- S inklusive 20%
Mehrwertsteuer.
.....
Mit Bescheid vom 9.7.2001 setzte das Finanzamt eine
Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß
§ 200 BAO
für die Bw. fest, dabei ausgehend von den anteiligen Kosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass bezüglich des Erwerbs des
Grundstückes und dem Bau des Hauses keinerlei wirtschaftlicher Zusammenhang
bestehe. Die Entscheidung, die Firma TH mit dem Bau eines individuellen
Doppelhauses zu beauftragen, sei gemeinsam mit einer weiteren Familie auf Grund
des besten Preis - Leistungsverhältnisses aller vergleichbaren Angebote
getroffen worden.
Am 29.8.2001 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Mit Berufungsentscheidung durch die Finanzlandesdirektion
für Steiermark, Geschäftsabteilung 7, vom 24.10.2002 wurde der
Bescheid aufgehoben unter Hinweis darauf, dass das Finanzamt zu prüfen
haben werde, ob der Liegenschaftserwerb vom 8.11.2000 eine richtige
Abgabenberechnung erfahren habe.
Mit diesem Kaufvertrag vom 8.11.2000 erwarben die Bw. und
ihr Ehegatte von JS das neu vermessene Grundstück 312/34 im Ausmaß
von 567 m2 sowie einen ideellen 1/28 Anteil an dem Grundstück 312/32
(künftiger Kinderspielplatz) um den Gesamtkaufpreis von 340.200,-- S. Lt.
Pkt. V. des Kaufvertrages sind die Käufer in Kenntnis, dass sie die
für die Bebauung erforderlichen Aufschließungserfordernisse selbst
und auf eigene Kosten vornehmen müssen.
Die Berechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer
erfolgte im Wege der Selbstberechnung gemäß
§ 11 ff. GrEStG
1987.
Auf Grund von durchgeführten Erhebungen des
Finanzamtes wurde Folgendes festgestellt: Die Widmung des
Grundstückes 312/2 KG in Bauland erfolgte im Zuge der Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Jahr 1999. Seinerzeitiger Eigentümer war JS .
Am 10.1.2000 wurde von der Firma TH (als Bauträger) für dieses
Grundstück ein Bebauungsplan erstellt, wonach dieses Grundstück mit 6
Doppelwohnhäusern und 19 Einfamilienhäusern bebaut werden soll. Dieser
Bebauungsvorschlag wurde von der Marktgemeinde K genehmigt und am 1.4.2000
rechtskräftig. Kontaktperson hinsichtlich dieses Bauvorhabens war
ausschließlich HM (freier Handelsvertreter). Weiters trat die Firma TH
gegenüber der Marktgemeinde K und Fachabteilung 1b des Amtes der Stmk.
Landesregierung (positive Beurteilung 12.1.2000) als Antragsteller, Projekt- und
Bauträger zur geplanten Errichtung von 31 Wohneinheiten auf. Bereits
im Juni 1999 wurde dieses Bauvorhaben von der Firma TH beworben und die
geplanten Häuser zum Kauf angeboten. In der Projektbeschreibung Wohnpark K
- Seeblicksiedlung heißt es
u.a.: Die Grundstücke befinden
sich ca. 200 m vom Freizeitzentrum und Badesee
K in erhöhter Ruhelage
.....
Die diversen
Grundstücksgrößen des gesamten Bebauungsareals variieren von ca.
400 m2 bis ca. 1000 m2.
Die
Einfamilienhäuser können in Größe und Ausführung nach
Kundenwunsch gestaltet
werden.
Die
Doppelhaushälften haben eine Wohnfläche von je ca. 92 m2
.....
Alle Häuser sind voll
unterkellert und mit eigener Garage ausgeführt
.....
Die Häuser werden in
Ziegelmassivbauweise mit Holzriegelkombination ...
errichtet.
Als Beheizung ... ist
Erdwärme oder eine kommunale Bioheizanlage vorgesehen.
Die Teilung des Grundstückes 312/2 in die einzelnen
Parzellen erfolgte mit Teilungsplan vom 29.3.2000. Lt. Auskunft der
Marktgemeinde K wurden die Einreichpläne und Baubeschreibungen für die
6 Doppelhäuser von der Firma TH (durch HM ) mit einer Liste der
zukünftigen Grundstückserwerber an die Marktgemeinde übermittelt
und wurden diese auch von jener Firma als Bauwerber unterfertigt. Die
Änderung der Bauwerber wurde erst von der Gemeinde im Zuge der Bauansuchen
der einzelnen Erwerber durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der
Kaufverträge über die Grundstücke waren die Einreichpläne
und Baubeschreibungen der zu errichtenden Doppelhäuser bereits im
Gemeindeamt. Die einzelnen Erwerber mussten nurmehr das Bauansuchen im
Gemeindeamt unterzeichnen, sowie auf den von der Gemeinde angebrachten
Klebeetiketten den Einreichplan und die Baubeschreibung unterfertigen.
Weiters ergaben die Erhebungen des Finanzamtes, dass am
1.10.1999 ein Kaufanbot und Optionsvereinbarung erstellt worden war, wonach HM
als Käufer die Erklärung abgab von JS dessen Grundstück 321/3 KG
im Ausmaß von 15533 m2 teilweise zu erwerben. In dieser Urkunde wurde dem
Käufer das alleinige Recht zum Verkauf an Dritte für die vorgesehenen
Bauparzellen zum Preis von 600,-- S/m2 für den Zeitraum von 24 Monaten ab
rechtskräftigem Bebauungsplan eingeräumt. Weiters wurde dem
Käufer das Vorkaufsrecht für alle Grundstücke eingeräumt und
beabsichtigte der Käufer nach Ablauf der Optionsfrist dieses Vorkaufsrecht
auszuüben und stimmte der Verkäufer dem Verkauf bereits in dieser
Urkunde zu.
Lt. Niederschrift vom 21.11.2002 gab HM Folgendes
bekannt: Er sei selbständiger Handelsvertreter und arbeite mit der
Firma TH als freier Mitarbeiter ohne schriftliche Vereinbarung zusammen. Er
beziehe für den Verkauf von Häusern eine Vermittlungsprovision. Auf
Grund des Kaufanbotes und Optionsvereinbarung vom 1.10.1999 mit JS sei er
verpflichtet gewesen die Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes sowie die
Kosten der Aufschließung und Vermessung des Grundstückes zu
übernehmen. Die Aufschließung sei in seinem Auftrag durchgeführt
worden. Die neu vermessenen Parzellen seien von ihm zum Verkauf an die einzelnen
Erwerber angeboten worden. Die entstandenen anteiligen
Aufschließungskosten seien von den einzelnen Erwerbern zu ersetzen gewesen
und seien von diesen bar an ihn ausbezahlt worden. Teilweise seien die Anbote in
Schriftform bzw. auch nur mündlich vereinbart worden.
Im Falle der Bw. war am 5.11.2000 ein Bemusterungsprotokoll
betreffend den Erwerb einer Doppelhaushälfte mit der Firma TH erstellt
worden. Ein gesonderter Hauskaufvertrag wurde nicht errichtet. Die anteiligen
Aufschließungskosten wurden lt. oa. Niederschrift von der Bw. bar an HM
bezahlt.
Am 7.11.2000 erging an die Bw. ein Schreiben der Firma TH ,
wonach Unterlagen zur Erlangung der Förderung übermittelt wurden,
Pläne und Baubescheide bei der Gemeinde zu unterschreiben und abzuholen
waren sowie der Freude über den Baubeginn Ausdruck verliehen wurde.
Auf Grund der Ergebnisse aller durchgeführten
Erhebungen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27.1.2003 für den
Kaufvertrag vom 8.11.2000 die Grunderwerbsteuer für die Bw. fest, dabei
ausgehend von den anteiligen Grundstücks-, Aufschließungs- und
Hauskosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass keinerlei Bindung an ein vorgegebenes
Gebäude oder an ein geplantes Objekt bestanden hätte. Auch sei der
Bauträgervertrag mit einem Herrn von der Firma TH abgeschlossen
worden.
Am 18.7.2003 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Das Grundstück sei mit der Absicht selbständig ein Haus zu errichten
erworben worden. Erst in Folge habe man das Angebot der Firma TH aufgegriffen
und sich dazu entschlossen, ein Haus errichten zu lassen. Ein Gesamtkonzept habe
bei Erwerb des Grundstückes überhaupt nicht vorgelegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bw. hinsichtlich
des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Einfamilienhauses als
Bauherrin anzusehen ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird
zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangene
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081,
verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, 99/16/0066, und vom
15. März 2001, 2000/16/0082, sowie Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes sowie die Aufschließungskosten in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081, ergibt
sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am
5.11.2000 erstellten Bemusterungsprotokolls betreffend den Erwerb einer
Doppelhaushälfte und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt -
nämlich am 8.11.2000 - abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit der Doppelhaushälfte bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits fest.
Diese Verknüpfung gelangte jedoch auch dadurch zum
Ausdruck, dass die Firma TH gegenüber der Gemeinde K als Organisator eines
Bauvorhabens von Eigenheimen aufgetreten ist, sowie dass von TH bereits im Jahre
1999 das Bauvorhaben beworben und die geplanten Häuser samt Grundstück
zum Kauf angeboten wurden. Weiters wurde im Jänner 2000 von der
Firma TH der Bebauungsplan erstellt, welcher von der Gemeinde auch genehmigt
wurde. Kontaktperson sowohl gegenüber der Gemeinde als auch
gegenüber den potentiellen Erwerbern war HM , welcher als freier
Mitarbeiter der Firma TH arbeitete, lt. Kaufanbot vom 1.10.1999 das alleinige
Verwertungsrecht der Liegenschaften innehatte und für den Verkauf von
Häusern eine Vermittlungsprovision erhielt. Der
Bauträgervertrag konnte natürlich nur von einem offiziellen
Mitarbeiter der Firma TH erstellt werden und stellt dies kein Indiz hiefür
dar, dass eine Verknüpfung zwischen Haus- und Liegenschaftserwerb nicht
gegeben wäre.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend auf den gemeinsamen
Willen von Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen, wonach dem
Erwerber das Grundstück letztlich nur bebaut zukommen soll. Dies wird auch
durch die Vorgangsweise bei der Gemeinde untermauert, wonach zum Zeitpunkt der
Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages sowohl der Einreichplan als auch die
Baubeschreibung bereits bei der Gemeinde auflagen und nurmehr der Erwerber
ergänzt bzw. geändert wurde.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Bw. vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung
sowie auch die Aufschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 13.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-G/04
- Stammnummer
- 30112
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF