Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1385
Inländische Konzertveranstaltungen und Einschaltung inländischer Konzertdirektionen
geltende FassungEAS-AuskunftG 408/1-IV/4/98vom 30.11.1998
Wortlaut laut Findok
Zum Steuerabzug nach § 99 EStG 1988
ist nur verpflichtet, wer Einkünfte an beschränkt Steuerpflichtige
auszahlt.
Veranstaltet ein inländisches Verlagsunternehmen
inländische Konzertgastspiele mit ausländischen Künstlern, wobei
der inländische Veranstalter vertragliche Beziehungen nur mit einer
inländischen (unbeschränkt steuerpflichtigen) Künstleragentur
eingeht, dann ist zu prüfen, ob die Agentur hiebei als bloßer
Vermittler für die ausländischen Künstler auftritt, oder ob die
(sogenannte) Agentur die ausländischen Künstler im eigenen Namen
engagiert und für die inländische Konzertaufführung zur
Verfügung stellt. Kommt der Agentur keine Vermittlereigenschaft zu, dann
liegen zwei gesondert zu beurteilende Leistungsbeziehungen und damit auch zwei
gesonderte Einkünfteflüsse vor: Einkünftefluss Nr. 1 zwischen dem
Veranstalter und der (sogenannten) Agentur und Einkünftefluss Nr. 2
zwischen der Agentur und den ausländischen Künstlern. Eine
Steuerabzugspflicht kommt nur für den Einkünftefluss Nr. 2 in Frage,
da nur dieser Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger betrifft.
Der Umstand, dass die Agentur rechtswidrig keine
Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 von den von ihr an die ausländischen
Künstler zu leistenden Vergütungen (Einkünftefluss Nr. 2)
vorgenommen hat, kann keine Abzugspflicht im Einkünftefluss Nr. 1 für
den Vertragspartner der Künstleragentur begründen.
30. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 408/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30095
- Gültig
- 30.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF