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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1385

Inländische Konzertveranstaltungen und Einschaltung inländischer Konzertdirektionen

geltende FassungEAS-AuskunftG 408/1-IV/4/98vom 30.11.1998

Wortlaut laut Findok

Zum Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 ist nur verpflichtet, wer Einkünfte an beschränkt Steuerpflichtige auszahlt. Veranstaltet ein inländisches Verlagsunternehmen inländische Konzertgastspiele mit ausländischen Künstlern, wobei der inländische Veranstalter vertragliche Beziehungen nur mit einer inländischen (unbeschränkt steuerpflichtigen) Künstleragentur eingeht, dann ist zu prüfen, ob die Agentur hiebei als bloßer Vermittler für die ausländischen Künstler auftritt, oder ob die (sogenannte) Agentur die ausländischen Künstler im eigenen Namen engagiert und für die inländische Konzertaufführung zur Verfügung stellt. Kommt der Agentur keine Vermittlereigenschaft zu, dann liegen zwei gesondert zu beurteilende Leistungsbeziehungen und damit auch zwei gesonderte Einkünfteflüsse vor: Einkünftefluss Nr. 1 zwischen dem Veranstalter und der (sogenannten) Agentur und Einkünftefluss Nr. 2 zwischen der Agentur und den ausländischen Künstlern. Eine Steuerabzugspflicht kommt nur für den Einkünftefluss Nr. 2 in Frage, da nur dieser Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger betrifft. Der Umstand, dass die Agentur rechtswidrig keine Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 von den von ihr an die ausländischen Künstler zu leistenden Vergütungen (Einkünftefluss Nr. 2) vorgenommen hat, kann keine Abzugspflicht im Einkünftefluss Nr. 1 für den Vertragspartner der Künstleragentur begründen. 30. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GastspieleVermittlereigenschaftgesonderte Leistungsbeziehungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 408/1-IV/4/98
Stammnummer
30095
Gültig
30.11.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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