Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1381
Technikerleistungen für eine deutsche Fabrik
geltende FassungEAS-AuskunftK 544/1-IV/4/98vom 22.12.1998
Wortlaut laut Findok
Schließt der Inhaber eines
inländischen technischen Büros mit einer deutschen GmbH& CO KG
eine Vereinbarung ab, derzufolge er für die Dauer von 1. September 1998 bis
voraussichtlich Ende 1999 an einem Investitionsprojekt dieses deutschen
Unternehmens mitwirkt und ist hiebei die Frage zu entscheiden, ob der von dem
deutschen Unternehmen in einem Büro zur Verfügung gestellte
Arbeitsplatz, der auch eine Mitbenutzung des Sekretariates und der Telefon- und
Faxverbindungen miteinschließt, eine "ständige Einrichtung"
(Freiberuflerbetriebstätte) im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland
darstellt, so ist hiebei - da keine anderslautenden Anordnungen aus dem Abkommen
ableitbar sind - diese Beurteilung in beiden Staaten nach deren
inländischem Recht vorzunehmen. Sollten sich hiebei infolge
unterschiedlicher Auslegungsgrundsätze unterschiedliche Einstufungen in
Deutschland und in Österreich ergeben, dann wäre ein hiedurch
ausgelöster Qualifikationskonflikt auf der Grundlage von Artikel 15
DBA-Deutschland zu lösen: ist in korrekter Anwendung des deutschen
inländischen Rechts eine deutsche "ständige Einrichtung" gegeben,
führt dies zu einer abkommenskonformen deutschen Besteuerung, sodass in
Österreich Steuerfreistellung zu gewähren ist. Gelangt Deutschland auf
der Grundlage seines inländischen Rechts zu dem Ergebnis, dass keine
"ständige Einrichtung" vorliegt, entzieht das Abkommen Deutschland das
Besteuerungsrecht und es ist folglich Österreich in diesem Fall nicht zur
Steuerfreistellung gemäß Art. 15 DBA-D verpflichtet.
In Fällen dieser Art empfiehlt sich daher, die Frage
mit der deutschen Steuerverwaltung abzuklären; Österreich würde
sodann dem deutschen Beurteilungsergebnis nach den vorstehenden Grundsätzen
entsprechend folgen.
22. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 544/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30090
- Gültig
- 22.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF