Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1380
Inlandsgastspiele französischer Theater auf Grund von Verträgen mit einer deutschen Theater-GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftT 252/1-IV/4/98vom 22.12.1998
Wortlaut laut Findok
Wirkt eine deutsche Theater-GmbH in der
Weise an inländischen Veranstaltungen mit, dass sie sich im eigenen Namen
vertraglich gegenüber dem österreichischen Gastspielveranstalter
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein in Frankreich ansässiges und
als juristische Person konstituiertes Theater in Österreich gastiert,
unterliegen die von dem inländischen Veranstalter an das deutsche
Unternehmen gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug
gemäß
§ 99 EStG 1988. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des
deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. 20.6.1984, BStBl II 1984, 828), die auch auf
österreichischer Seite Beachtung gefunden hat, das deutsche Unternehmen,
bei dem die Vergütungen zur Gänze als Betriebseinnahme steuerlich
erfasst werden, auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland Anspruch auf
vollständige Steuerentlastung in Österreich; das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich enthält
noch keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete
Künstlerklausel, die es gestatten würde, das deutsche Unternehmen auch
ohne inländische Betriebstätte einer inländischen
Körperschaftsbesteuerung zu unterziehen.
In einem solchen Fall ist es auch nicht möglich, jenen
Teil der an das deutsche Unternehmen gezahlten Beträge in den Händen
des österreichischen Veranstalters
dem Steuerabzug zu unterwerfen, der sodann von dem deutschen Unternehmen an das
französische Theater weiterfließt; denn ein solcher nach
österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirekter
Steuerabzug" steht mit Artikel 4 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens ungeachtet des Umstandes im Widerspruch, dass das
österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen in Artikel 17
Abs. 2 eine Quellenbesteuerung der an das französische Theater
fließenden Gesamtvergütung gestattet.
Eine andere Frage ist aber, ob
das deutsche Unternehmen, das sich
gegenüber einem österreichischen Veranstalter zu einer Mitwirkung des
französischen Theaters verpflichtet, für jene Steuerschulden
herangezogen werden kann, die nach innerstaatlichem und nach internationalem
Recht das in Österreich auftretende französische
Theater trifft. Nach
österreichischem innerstaatlichem Recht hängt die Verpflichtung des
deutschen Unternehmers zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988
nicht davon ab, dass in Österreich eine Niederlassung oder sonst eine
Betriebstätte unterhalten wird.
Für die Abfuhr des von dem deutschen Unternehmer
vorgenommenen Steuerabzuges, der über keine inländische
Betriebstätte verfügt, ist im österreichischen Abgabenrecht
allerdings keine besondere Zuständigkeitsregelung vorgesehen. Daher kann
gemäß der Subsidiärzuständigkeitsregelung des § 70 BAO
die einbehaltene Steuer bei jenem österreichischen Finanzamt entrichtet
werden, in dessen Amtsbereich die Tätigkeit (Konzertveranstaltung)
ausgeübt wird, worden ist oder werden soll.
22. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 17 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- § 70 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 252/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30089
- Gültig
- 22.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF