Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2232-W/07
Schenkungssteuer - Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2232-W/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Helmut
Graupner, 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai 2005
betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx im fortgesetzten Verfahren
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 13. August 2004 übergab Herr Bw (der nunmehrige
Berufungswerber, kurz Bw.) seinem Lebenspartner Herrn X schenkungsweise Bargeld
in Höhe von € 1.000,00.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. Schenkungssteuer
in Höhe von € 141,96 fest. Dabei ging das Finanzamt von einem
steuerpflichtigen Erwerb von € 1.014,60 (€ 1000,00 abzüglich
Freibetrag von € 110,00, ergibt € 890,00 zuzüglich des darauf
entfallenden Steuerbetrages von € 124,00, weil die Steuer vom Geschenkgeber
getragen wird) in der Steuerklasse V aus.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw. die
Einreihung seines Lebenspartners in die Steuerklasse V anstatt in die (seiner
Ansicht nach in analogiam anzuwendende) Steuerklasse I bekämpft.
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2006, RV/0130-W/06 als unbegründet
abgewiesen. Dagegen hat der Bw. zur Zl. 1419/06 Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 1419/06 hat der
Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 1419/06, hat der
Verfassungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass der Fall der Bw. dem in Art. 140
Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn) gleichzuhalten ist. Es ist
daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid - ersatzlos - aufzuheben.
Wien, am 10.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2232-W/07
- Stammnummer
- 30083
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF