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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2232-W/07

Schenkungssteuer - Anlassfall

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2232-W/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai 2005 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx im fortgesetzten Verfahren entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Am 13. August 2004 übergab Herr Bw (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) seinem Lebenspartner Herrn X schenkungsweise Bargeld in Höhe von € 1.000,00. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. Schenkungssteuer in Höhe von € 141,96 fest. Dabei ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 1.014,60 (€ 1000,00 abzüglich Freibetrag von € 110,00, ergibt € 890,00 zuzüglich des darauf entfallenden Steuerbetrages von € 124,00, weil die Steuer vom Geschenkgeber getragen wird) in der Steuerklasse V aus. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw. die Einreihung seines Lebenspartners in die Steuerklasse V anstatt in die (seiner Ansicht nach in analogiam anzuwendende) Steuerklasse I bekämpft. Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2006, RV/0130-W/06 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Bw. zur Zl. 1419/06 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 1419/06 hat der Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: In seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 1419/06, hat der Verfassungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass der Fall der Bw. dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn) gleichzuhalten ist. Es ist daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid - ersatzlos - aufzuheben. Wien, am 10. August 2007

Normen und Schlagworte

SchenkungssteuerAnlassfall

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2232-W/07
Stammnummer
30083
Gültig
10.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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