Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1364
Veräußerung von Anteilen an der österreichischen Muttergesellschaft an die US-Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftK 532/1-IV/4/98vom 23.11.1998
Wortlaut laut Findok
Veräußert ein zu rund 90% an
einer österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligter und in
Österreich ansässiger Gesellschafter rund 5% seiner Anteile an die
US-Tochtergesellschaft dieser Kapitalgesellschaft um etwa 20 Mio. S und wurde
dieser Vorgang gemäß
§ 31 EStG 1988 der inländischen
Veräußerungsgewinnbesteuerung unterzogen, dann wird den USA durch das
DBA-USA (1956) das Recht nicht abgesprochen, diesen
Veräußerungsvorgang ebenfalls zu besteuern, da diesem Abkommen eine
dem Artikel 13 des OECD-MA (Veräußerungsgewinne) nachgebildete
Bestimmung fremd ist. Allerdings sieht das Abkommen für diesen Fall nach
Auffassung des BM für Finanzen keine Regelung für die Vermeidung der
Doppelbesteuerung vor. Denn Artikel XV Abs. 2 des Abkommens verpflichtet
Österreich nur dann eine US-Steuer anzurechnen, wenn diese auf
Einkünfte mit Quellen in den USA entfällt. Die Quelle des Gewinnes aus
der Veräußerung der Anteile an einer inländischen Gesellschaft
ist aber im Inland gelegen. Das zuständige österreichische Finanzamt
hat daher zutreffend erkannt, dass gegenwärtig keine Rechtsgrundlage
für die Anrechnung der US-Steuer besteht.
Wird der Vorgang auf US-Seite nicht als
Veräußerung der Anteile an einer österreichischen Gesellschaft,
sondern als Minderung des steuerlichen Eigenkapitals des US-Tochtergesellschaft
mit der Wirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung gesehen und nach
innerstaatlichem US-Recht einer Dividenden-Quellenbesteuerung unterzogen, dann
kann dagegen von österreichischer Seite kein Einwand erhoben werden, zumal
auf US-Seite die Quellenbesteuerung gemäß Artikel VI DBA-USA auf 15%
eingeschränkt worden ist. Die Inanspruchnahme des 5%igen
Quellenbesteuerungssatzes (weil die Dividende der österreichischen
Muttergesellschaft zugerechnet werden müsste) scheidet aus, da diese nicht
die in Artikel VI des Abkommens geforderte Mindestbeteiligung von 95% der
Anteile an der US-Gesellschaft hält.
Der Eintritt einer Doppelbesteuerung kann allerdings
über entsprechenden Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO im
Anrechnungsweg beseitigt werden.
23. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 15 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 532/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30065
- Gültig
- 23.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF