Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1359
Inländische Musical-Produktion für ausländische Veranstaltungen
geltende FassungEAS-AuskunftT 247/1-IV/4/98vom 03.11.1998
Wortlaut laut Findok
Werden von einer inländischen
Kapitalgesellschaft Gesangs- und Tanzaufführungen produziert und an
ausländische Veranstalter in Deutschland, Italien und in der Schweiz
verkauft, dann unterliegen die hieraus erzielten (gewerblichen) Gewinne nach
inländischem Recht und nach DBA-Recht jedenfalls im Verhältnis zu
Deutschland und Italien der inländischen Besteuerung.
Im
Verhältnis zu Deutschland ergibt
sich dies aus dem Umstand, dass im DBA-Deutschland eine dem Artikel 17 Abs. 2
des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmung fehlt; somit greift Artikel 4
des Abkommens ein und entzieht Deutschland die Besteuerungsrechte (unter
Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Judikatur: BFH 20.6.1984, BStBl
II 1984, 828). Die vom Veranstalter gezahlten Vergütungen sind daher in
Deutschland von der Besteuerung zu entlasten.
Im
Verhältnis zu Italien ist zwar auf
der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Italien ein italienisches
Quellenbesteuerungsrecht anzuerkennen; da aber mit Italien das
Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird,
bewirkt das italienische Quellenbesteuerungsrecht keine Steuerfreistellung in
Österreich.
Im
Verhältnis zur Schweiz besteht zur
Zeit eine ungeklärte Rechtssituation. Von österreichischer Seite ist
bislang die Auffassung vertreten worden, dass der letzte Satz von Art. 17 Abs. 1
DBA-Schweiz im Sinn der Durchgriffsbesteuerung des Art. 17 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens zu verstehen ist (in diesem Sinn insb. EAS 983, aber auch
EAS 620, EAS 731, EAS 738, EAS 783). Anlässlich des Internationalen
Steuerberaterkongresses D-A-CH am 23. Okt. 1998 in Luzern wurde indessen von
einem maßgebenden Vertreter der eidgenössischen Steuerverwaltung in
Bern erklärt, dass man schweizerischerseits diesem - im
DBA-Schweiz/Deutschland gleichlautend enthaltenen Satz - nur in
Missbrauchsfällen Relevanz zumisst. Man beruft sich schweizerischerseits
auf einen diesbezüglich im OECD-Kommentar zu Artikel 17 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens abgegebenen Vorbehalt. Sollte daher die Schweiz der
Auffassung sein, dass die Vergütungen auf Grund des Abkommens in der
Schweiz nicht besteuert werden dürfen, entfällt gemäß
Artikel 23 Abs. 1 DBA-Schweiz die Steuerfreistellungsverpflichtung auf
österreichischer Seite. Kann daher kein Nachweis über eine steuerliche
Erfassung in der Schweiz beigebracht werden, wird von inländischer
Steuerpflicht auszugehen sein.
3. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 17 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 247/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30060
- Gültig
- 03.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF