Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1777-W/07
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag - niedrigere Topfsonderausgaben - höhere Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1777-W/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XYZ betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Beamter. Im Streitjahr wurde vom Arbeitgeber
bei der Ermittlung der Lohnsteuer der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt.
Auf Grund einer entsprechenden Abgabenerklärung (in
welcher der Bw Topfsonderausgaben von insgesamt 7.160 € geltend
machte) erließ das Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung einen
Einkommensteuerbescheid, wobei es vom Bw geltend gemachte Sonderausgaben
(Topfsonderausgaben und Kirchenbeitrag) berücksichtigte. Dabei ergab sich
eine Gutschrift von 879,77 €.
Rund vier Monate später hob das Finanzamt diesen
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 299 BAO auf und
erließ zugleich einen neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem es die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung
verweigerte, die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners des Bw seien
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €. Dabei
ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von 69,07 € und damit
eine Nachzahlung von 948,84 €.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung. Der Bw
bringt dabei vor, selbst wenn es zutreffe, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zustehe, könne die festgesetzte Einkommensteuer "doch nicht
höher sein als im vorigen Bescheid". Es müsse sich auf Grund der
geltend gemachten Sonderausgaben (wenn auch in geringerer Höhe) jedenfalls
eine Gutschrift ergeben. Jedenfalls sei die Nachzahlung absolut
unverständlich.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es dem Bw vorhielt, laut Aktenlage habe er
im Kalenderjahr 2005 zu versteuernde Einkünfte von 20.312,60 €
erhalten ("Gesamtbetrag der Einkünfte"). Die Differenz des Einkommens
ergebe sich aus dem unterschiedlichen Abzug von Sonderausgaben. Gemäß
§ 18 Abs 2 Z 2 EStG bestehe für Topfsonderausgaben ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich. Dieser Betrag erhöhe
sich um 2.920,00 €, wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
seien Sonderausgaben von 1.460,00 € (= 1/4 von 5.840,00 €) in Abzug
gebracht worden. Im Bescheid vom 25.5.2006 habe sich dieser Betrag auf 730,00
€ (= 1/4 von 2.920,00 €) verringert, weil für das Kalenderjahr
2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe.
Der Bw stellte einen Vorlageantrag und führte dabei im
wesentlichen unter Wiederholung des Berufungsvorbringens aus, selbst wenn in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt werde, im ursprünglichen Bescheid
seien Sonderausgaben von 1.460 € in Abzug gebracht worden, hingegen im
angefochtenen Bescheid nur mehr Sonderausgaben von 730 €, so mache die
Differenz 730 € und nicht die geforderten 948,84 € aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei zwei Kindern 669 €.
Gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 besteht für
sogenannte "Topfsonderausgaben" ein einheitlicher Höchstbetrag von
2.920 € jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920 €,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist
ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Abs 2 als
Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Dem Bw steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, weil die
Ehefrau des Bw Einkünfte von mehr als 6.000 € erzielt hat.
Das Finanzamt hat im ursprünglichen Bescheid
Topfsonderausgaben im Umfang eines Viertels mit einem Betrag von
1.460 € sowie einen Alleinverdienerabsetzbetrag von 669 €
berücksichtigt. Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
Topfsonderausgaben im Umfang eines Viertels mit einem Betrag von 730 €
berücksichtigt und keine Alleinverdienerabsetzbetrag zum Ansatz gebracht.
Die Sonderausgaben verringern das steuerpflichtige
Einkommen, auf welches der (Steuer)Tarif iSd § 33 EStG angewendet
wird. Dabei ergibt sich zwischen dem ursprünglichen Bescheid und dem
angefochtenen Bescheid eine Differenz der Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge von
279,84 €.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erst von der so
ermittelten Steuer abgezogen. Addiert man zu dem Betrag von 279,84 € den
nicht zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag von
669 €, ergibt sich ein Betrag
von 948,84 €. Das Finanzamt
hat im angefochtenen Bescheid eine Nachforderung in dieser Höhe
ausgewiesen.
Dass es insgesamt zu einer Nachzahlung für den Bw
kommt liegt in dem Umstand begründet, dass der Arbeitgeber des Bw die
Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
ermittelt hat.
Wien, am 10.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1777-W/07
- Stammnummer
- 30041
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF