Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1331
Aktienoptionsausübung während einer Konzernentsendung nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/15-IV/4/98vom 30.09.1998
Wortlaut laut Findok
Wurden einem Mitarbeiter eines
US-Konzerns vor seiner Mitte 1998 erfolgten einjährigen Entsendung zu einer
österreichischen Konzerngesellschaft in Ansehung seiner Arbeitsleistung
für den Konzern 1000 Aktienoptionsrechte eingeräumt, deren teilweise
Ausübung am 1.12.1998 ihm Einnahmen in der Größenordnung von
über S 100.000 verschaffen, dann handelt es sich hiebei auf der Grundlage
des BMF-Erlasses AÖF Nr. 125/1997 um den Zufluss von nachträglichen
Einkünften aus jener unselbständigen Arbeit, die mit der
Optionseinräumung remuneriert worden ist; wird der mit der
Optionsgewährung verbundene Aufwand von der US-Konzerngesellschaft getragen
und nicht an die österreichische Gesellschaft weiterbelastet, dann spricht
dies dafür, dass durch die Optionseinräumung Arbeitsleistungen
gegenüber der US-Gesellschaft und nicht gegenüber der
österreichischen Gesellschaft abgegolten worden sind (vgl. EAS 1189 betr.
DBA-Belgien).
Anders als im Fall Belgiens untersagt allerdings das bis
Ende 1998 geltende DBA-USA aus dem Jahr 1956 bei in Österreich
unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß Artikel XV nicht die
steuerliche Erfassung von (nachträglichen) Arbeitseinkünften, deren
Quelle - aus österreichischer Sicht - in den USA (oder in Drittstaaten)
gelegen ist.
Mit der umstrittenen Frage, ob ein Steuertatbestand, der im
Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht gesetzt und damals in
Österreich steuerlich nicht erfassbar war, durch den bloßen Zufluss
der nicht erfassbaren Einkünfte im Zeitraum der unbeschränkten
Steuerpflicht nun steuerlich doch erfassbar wird, kann sich das ministerielle
EAS-Verfahren nicht näher auseinandersetzen. Vielmehr muss in diesem
Verfahren die in RZ 2 der Lohnsteuerrichtlinien vertretene und dort mit einem
Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1963 belegte Ansicht
herangezogen werden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auch solche
Einkünfte erfasst, die vor Begründung der unbeschränkten
Steuerpflicht im Ausland verdient wurden (in diesem Sinn EAS 1196).
Im EAS-Verfahren muss daher die inländische
Steuerpflicht der geplanten Optionsausübung gegenüber einer
US-Konzerngesellschaft bis Ende 1998 noch bejaht werden.
30.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/15-IV/4/98
- Stammnummer
- 30030
- Gültig
- 30.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF