Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0947-S/02
Einrichtungsgegenstände einer Wohnung bei einem Lehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0947-S/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände einer Wohnung, hier Schreibtisch und Regale, sind bei einem Lehrer nicht abzugsfähig, da bei Lehrberufen der Mittelpunkt der Tätigkeit der Ort ist, wo das Wissen vermittelt wird (also die Schule; VwGH 20.1.1999, 98/13/0132).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der TJ gegen den
Bescheid des Finanzamtes FA Salzburg Stadt betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 vom 16. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Lehrerin an einer höheren Schule. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
2001 machte sie Werbungskosten in Höhe von € 6390,09 geltend und zwar
aus dem Titel Arbeitszimmer (Schreibtisch, 2 Regale, 1Laptop, 1 Drucker),
Küche (Einrichtung incl. Armatur/Spüle/Teppich/Sitzkissen) und
Schlafzimmer (1 Bett, 1 Kasten 1 Gesundheitsmatratze).
Im Rahmen der Veranlagung
wurden lediglich € 316,02 anerkannt und zwar wurden die Anschaffungskosten
Laptop/Drucker auf die betriebsgewöhnliche Nuzungsdauer von 4 Jahren unter
Abzug eines 40%igen Privatanteils aufgeteilt.
In der Berufung wurden nur mehr
die Kosten für Schreibtisch und Regale sowie ein Privatanteil
Laptop/Drucker von 10 % begehrt.
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung wurde der Privatanteil in Höhe von 10%
gewährt.
Im Vorlageantrag wird nun
ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Lehrkraft ein Schreibtisch
und die dazugehörenden Bücherregale grundlegende
Einrichtungsgegenstände wären, da für die gewissenhafte
Gestaltung einer Unterrichtsstunde Vorbereitungsarbeit (3-5 Stunden)
benötigt werde. Weiters sei diese schriftliche Vor- bzw. Nachbereitungzeit
gesetzlich geregelt und unerlässlicher, verpflichtender Bestandteil der
Lehrtätigkeit. Der Arbeitgeber könne nicht jedem Lehrer eine
entsprechende Ausstattung zur Verfügung stellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 (1)
2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, es sei ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer bildet
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen.
Dies bedeutet für den
streitgegenständlichen Fall:
Zunächst ist festzuhalten,
dass entsprechend der Judikatur des VwGH bei einem Lehrer der
Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb seines Arbeitszimmers liegt und damit
im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (siehe dazu
VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132).
Weiters sind entsprechend der
Rechtslage auch Einrichtungsgegenstände einer Wohnung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie ausschließlich beruflich genutzt werden.
Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nach der
Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der
Bewohnbarkeit von Räumen dienen, wie zB Bücherregale, (Schreib-)tische
, Stühle, Vorhänge, Schränke.
Vom Abzugsverbot nicht erfasst
wären nur solche Einrichtungsgegenstände, die auch als
Einrichtungsgegenstände einer Wohnung nicht in Betracht kommen können,
wie als Büromöbel (Logo!) bezeichnete
Einrichtungsgegenstände.
Da Schreibtisch und Regale der
Bewohnbarkeit von Räumen dienen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
am 27. Feber 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0947-S/02
- Stammnummer
- 3003
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF