Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1329
Einbringung einer Ungarn-Beteiligung in eine ungarische AG
geltende FassungEAS-AuskunftP 258/1-IV/4/98vom 30.09.1998
Wortlaut laut Findok
Hat eine inländische GmbH 100% der
Geschäftsanteile einer ungarischen liegenschaftsverwaltenden
Kapitalgesellschaft erworben und werden in der Folge die stillen Reserven dieser
ungarischen Immobiliengesellschaft durch nach ungarischem Recht zulässige
Aufwertungen über die Anschaffungskosten hinaus gewinnerhöhend
aufgedeckt, so löst dieser Vorgang auf österreichischer Seite in den
Händen der inländischen Gesellschafterin (der inländischen GmbH)
keine steuerlichen Konsequenzen aus; die steuerlichen Folgerungen in Ungarn
bestimmen sich nach innerstaatlichem ungarischen Steuerrecht.
Wird in der Folge die Beteiligung an der ungarischen
Immobiliengesellschaft in eine andere ungarische Kapitalgesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht, unterbleibt nach
Maßgabe des Umgründungssteuergesetzes in Österreich eine
steuerliche Erfassung der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven. Es
wird hiebei insbesondere davon ausgegangen, dass die die Beteiligung
übernehmende ungarische "Kapitalgesellschaft" einer österreichischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist (§ 12 Abs. 3 Z 2 UmgrStG).
Gemäß Artikel 13 Abs. 3 des DBA-Ungarn muss diese
Beteiligungseinbringung auch auf ungarischer Seite steuerfrei belassen werden.
Wird in der weiteren Folge die ungarische übernehmende
Kapitalgesellschaft rechtsformwandelnd in eine ungarische Aktiengesellschaft
umgegründet, steht auch in diesem Fall die genannte Abkommensbestimmung
einer steuerlichen Erfassung des Anteilstausches in Ungarn entgegen. Das
DBA-Ungarn gestattet zwar auf österreichischer Seite, die stillen Reserven
einer Besteuerung zuzuführen, doch löst der mit einer bloß
formwechselnden Umwandlung einhergehende formale Austausch der Anteile nach
österreichischem inländischen Recht keine Aufdeckung der stillen
Reserven aus; denn dies gilt nicht nur bei formwechselnden Umwandlungen im
Inland, sondern auch bei vergleichbaren Vorgängen im Ausland.
30.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 3 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 13 Abs. 3 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 258/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30026
- Gültig
- 30.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF