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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1317

Deutscher Jurypreis

geltende FassungEAS-AuskunftE 228/1-IV/4/98vom 24.08.1998

Wortlaut laut Findok

Wird einem in Österreich ansässigen Kabarettisten in Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Schaffens von einem deutschen Theater ein Jurypreis zuerkannt, der nach österreichischem Steuerrecht weder zu den freiberuflichen Betriebseinnahmen des Künstlers noch zu einer anderen Einkunftsart zu rechnen und daher als nicht steuerbar zu werten ist (EStR 1984 Abschn. 6 zu § 2 Abs. 3 EStG), dann fällt nach Auffassung des BM für Finanzen ein derartiger Preis unter die im DBA-Deutschland nicht besonders geregelten Einkünfte. Dies mit der Folge, dass selbst bei Bestehen einer Steuerpflicht nach deutschem innerstaatlichem Recht gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens Anspruch auf Steuerfreistellung in Deutschland besteht. 24. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

KünstlerPreisgeldJuryprämieWürdigung des künstlerischen Schaffens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 228/1-IV/4/98
Stammnummer
30014
Gültig
24.08.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF