Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1317
Deutscher Jurypreis
geltende FassungEAS-AuskunftE 228/1-IV/4/98vom 24.08.1998
Wortlaut laut Findok
Wird einem in Österreich
ansässigen Kabarettisten in Würdigung seiner Persönlichkeit und
seines Schaffens von einem deutschen Theater ein Jurypreis zuerkannt, der nach
österreichischem Steuerrecht weder zu den freiberuflichen Betriebseinnahmen
des Künstlers noch zu einer anderen Einkunftsart zu rechnen und daher als
nicht steuerbar zu werten ist (EStR 1984 Abschn. 6 zu § 2 Abs. 3 EStG),
dann fällt nach Auffassung des BM für Finanzen ein derartiger Preis
unter die im DBA-Deutschland nicht besonders geregelten Einkünfte. Dies mit
der Folge, dass selbst bei Bestehen einer Steuerpflicht nach deutschem
innerstaatlichem Recht gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens Anspruch
auf Steuerfreistellung in Deutschland besteht.
24. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 228/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30014
- Gültig
- 24.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF