Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0448-L/05
Einbringung eines Superädifikates auch bei personengleichen Gesellschaften ein Erwerbsvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-L/05vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Kr, Pa, vertreten durch Gerhard
Peither, 4020 Linz, vom 24. Juni 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. März 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einbringungsvertrag vom 27. Dezember 2001 hat die
H, im Folgenden nur mehr kurz H GmbH genannt, ihren Betrieb
ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die K., im
Folgenden nur mehr kurz K GmbH genannt, eingebracht. In Erfüllung
dieses Vertrages hat die einbringende Gesellschaft unter anderem das zu ihrem
Betriebsvermögen gehörige Superädifikat auf der EZ 731,
GB LL, KG P, mit einem Einheitswert in Höhe von 801.000,-- S
übertragen.
Die maßgeblichen Punkte des Einbringungsvertrages
lauten im Wesentlichen wie folgt:
Zweitens:
Die H GmbH bringt den Betrieb des Unternehmens mit allen Rechten und
Pflichten als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation auf der Grundlage
der Einbringungsbilanz zum 31. März 2001 mit Ablauf Stichtag dieser
Bilanz in die K GmbH unter Inanspruchnahme der
umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel III
Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) ein. Die diesem Vertrag
angeschlossene Einbringungsbilanz stellt eine vollständige Zusammenstellung
aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens dar und
entsprechen die in ihr enthaltenen Bewertungen den gesetzlichen
Vorschriften. Drittens:
In Erfüllung dieser Einbringungspflicht überträgt die H GmbH
an die K GmbH alle in der Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte,
Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere das Gebäude auf fremdem
Grund (Superädifikat)
Pa. Viertens: Das
Unternehmen geht mit allen Nutzungen und Lasten mit Ablauf des Stichtages der
Einbringungsbilanz auf die K GmbH über, die die Vermögenswerte
mit denselben Rechten zu besitzen berechtigt ist, wie sie bisher von der
H GmbH besessen
wurden. Sechstens: Eine
Kapitalerhöhung bei der aufnehmenden Gesellschaft findet gemäß
§ 19 Abs. 5 UmgrStG nicht statt, da die H GmbH
Alleingesellschafterin der aufnehmenden Gesellschaft ist.
Siebtens: Auf diese
Einbringung finden die Vorschriften des Artikel III UmgrStG Anwendung. Die
sich aus diesen Vorschriften ergebenden umgründungssteuerrechtlichen
Begünstigungen werden für diese Einbringung in Anspruch genommen.
In der Folge wurde die K. umbenannt in Kr.
Zu diesem Rechtsvorgang hat der Schriftenverfasser eine
Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG (Gre 1)
eingereicht, worin als Veräußerer des Superädifikates HK und als
Erwerber die K GmbH (Neu: Kr) ausgewiesen sind und ein Antrag auf
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Art. III UmgrStG gestellt
wird. Im Sinne des Antrages wurde am 28. Dezember 2001 die GrESt vom
Schriftenverfasser mit Null selbst berechnet.
Das Finanzamt (FA) hat demgegenüber mit Bescheid vom
26. März 2004 für den Erwerb des Betriebsgrundstückes durch
die Kr letzterer Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 4.074,77 €
(3,5 % vom zweifachen Einheitswert gemäß
§ 22
Abs. 4 UmgrStG) vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung der
Kr und nunmehrigen Berufungswerberin (=Bw) vom 24. Juni 2004 mit der
Begründung, zum Zeitpunkt der Einbringung seien in beiden beteiligten
Gesellschaften sämtliche Anteile in der Hand des Gesellschafters HK
vereinigt gewesen. Wenn nun die Anteilsvereinigung der GrESt unterliege,
müsse aufgrund eines Umkehrschlusses gelten, dass im vorliegenden Fall
keine GrESt mehr anfallen könne, weil bereits sämtliche Anteile in
einer Hand vereinigt seien.
Seine abweisliche Berufungsvorentscheidung hat das FA damit
begründet, dass ein Rechtsgeschäft gemäß
§ 1
Abs. 1 Z1 GrEStG und kein Tatbestand gemäß
§ 1
Abs. 3 GrEStG vorliege. Daraufhin hat die Bw einen Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die II. Instanz gestellt.
Über Aufforderung durch den UFS hat die Bw einen
Auszug aus dem Anlagenverzeichnis zum 31. März 2001 und zum
31. Dezember 2001 (lautend auf Kr bzw. deren Nachfolgefirma) nachgereicht,
woraus ersichtlich ist, dass auf dem Konto mit der Bezeichnung "Betriebs- und
Geschäftsgebäude auf Fremdgrund" seit 27. Dezember 1995 das
Betriebsgebäude P mit Anschaffungskosten in Höhe von
5,300.000,-- S ausgewiesen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer unter anderem Rechtsgeschäfte,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, die den Anspruch
auf Übereignung begründen.
Den Grundstücken stehen nach § 2 Abs. 2
Z2 GrEStG Gebäude auf fremdem Boden gleich.
Bei einem Gebäude auf fremdem Boden handelt es sich
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um einen eigenen
steuerrechtlichen Begriff, der nicht nur die Superädifikate im
zivilrechtlichen Sinn umfasst. Der Begriff umfasst auch Gebäude, die im
bürgerlich-rechtlichen Sinn dem Grundeigentümer gehören, wenn
letzterer einem anderen ermöglicht hat, das Gebäude auf eigene
Rechnung zu verwerten. Die Übertragung eines bereits bestehenden
Gebäudes auf fremdem Grund durch Rechtsgeschäft stellt einen
Erwerbsvorgang iS des Gesetzes dar. Einbringungsverträge sind nach
gefestigter Rechtsanschauung Erwerbsvorgänge iSd. § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG, da sie einen Anspruch der Gesellschaft auf Übereignung
begründen.
Demgemäß enthält der Artikel III des
UmgrStG in der anzuwendenden Fassung in seinem § 22 Abs. 4 die
nachfolgende - idR begünstigende - Bestimmung hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer: Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12
(UmgrStG) Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom
Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelungen hat
das FA die GrESt vorgeschrieben. Eine gänzliche Steuerbefreiung ist im
UmgrStG nicht vorgesehen.
Das gegenständliche Superädifikat wurde nach
Auskunft des steuerlichen Vertreters käuflich erworben und hat sich seitdem
unbestritten im Anlagevermögen der einbringenden H GmbH befunden,
welche somit die volle Verfügungsmacht und wirtschaftliches Eigentum am
Betriebsgebäude innehatte. Dieser Sachverhalt steht auch im Einklang mit
Einbringungsvertrag und Einbringungsbilanz. Auf Grund der Einbringung ist das
Gebäude auf fremdem Boden sodann auf die K GmbH übergegangen. Es
handelt sich bei den Gesellschaften H GmbH und K GmbH um zwei
voneinander unabhängige Rechtssubjekte, sodass ein Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 1 GrEStG vorliegt. Nur bei Identität des
Rechtsträgers käme ein Erwerbsvorgang nicht zustande, da auch ein
Eigentumsübergang nicht stattfinden kann.
Entgegen der Auffassung des Bw kommt es im
gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, wer Gesellschafter der
beteiligten Gesellschaften ist. Das Geschäftsvermögen einer GmbH steht
nämlich im Eigentum der Gesellschaft selbst, Gesellschaft und
Gesellschafter stehen sich als selbständige Rechtsträger
gegenüber. Steuerpflichtig sind daher auch Übertragungen zwischen
personengleichen Gesellschaften (VwGH 7.7.1954, 1809/52). Dies gilt auch
für die Einmann-GesmbH (VwGH 21.11.1985, 84/16/0013).
Wenn sich der Bw daher auf § 1 Abs. 3 GrEStG
beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung Fälle steuerpflichtig
macht, bei denen gerade keine unmittelbare Vermögensübertragung
stattfindet, weil das Grundstück im Eigentum ein und derselben Gesellschaft
bleibt, bei der sich lediglich die Besitzverhältnisse ändern. Die
Ausgangslage ist somit eine andere. Bei einer Anteilsvereinigung handelt es sich
um einen gesetzlich fingierten Grundstückserwerb, der dem
tatsächlichen Erwerb eines Grundstückes gleichgestellt werden soll.
Nicht zuletzt knüpfen die Tatbestände des GrEStG
an die äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten
daraus abgabenrechtliche Folgen ab, sodass eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht in Frage kommt. Deshalb geht auch der Umkehrschluss des
Bw, wenn die erstmalige Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft
GrESt-Pflicht auslöse, könne bei bereits vor der Einbringung
bestehender Eigentümeridentität keine GrESt-pflichtige
Übertragung mehr vorliegen, ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 22 Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-L/05
- Stammnummer
- 29991
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF