Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1303
Indonesische Bruttoabzugsbesteuerung bei Baustellen
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/9-IV/4/98vom 20.08.1998
Wortlaut laut Findok
Wirkt ein österreichisches
Unternehmen beim Industrieanlagenbau in Indonesien mit, dann dürfen die
hiebei erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 des
österreichisch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. Juli 1986
insoweit in Indonesien besteuert werden, als sie funktional einer indonesischen
Betriebstätte zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der
Betriebstättengewinne sind gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug
zuzulassen.
Wird daher von den indonesischen Auftraggebern des
österreichischen Unternehmens eine teils mit 4% und teils mit 2% von den
Bruttovergütungen bemessene Abzugssteuer eingehoben, dann erweist sich eine
solche, die Aufwendungen außer Acht lassende Abzugsbesteuerung als
abkommenswidrig. Dem hievon betroffenen österreichischen Unternehmen muss
daher seitens der indonesischen Steuerverwaltung die Möglichkeit
eingeräumt werden, den abkommensgemäßen Rechtszustand im Wege
einer nachfolgenden Steuerentlastung (Steuerrückerstattung) auf der
Grundlage einer Reingewinnbesteuerung herbeizuführen.
20. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/9-IV/4/98
- Stammnummer
- 29990
- Gültig
- 20.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF