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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1303

Indonesische Bruttoabzugsbesteuerung bei Baustellen

geltende FassungEAS-AuskunftI 1/9-IV/4/98vom 20.08.1998

Wortlaut laut Findok

Wirkt ein österreichisches Unternehmen beim Industrieanlagenbau in Indonesien mit, dann dürfen die hiebei erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 des österreichisch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. Juli 1986 insoweit in Indonesien besteuert werden, als sie funktional einer indonesischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der Betriebstättengewinne sind gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen. Wird daher von den indonesischen Auftraggebern des österreichischen Unternehmens eine teils mit 4% und teils mit 2% von den Bruttovergütungen bemessene Abzugssteuer eingehoben, dann erweist sich eine solche, die Aufwendungen außer Acht lassende Abzugsbesteuerung als abkommenswidrig. Dem hievon betroffenen österreichischen Unternehmen muss daher seitens der indonesischen Steuerverwaltung die Möglichkeit eingeräumt werden, den abkommensgemäßen Rechtszustand im Wege einer nachfolgenden Steuerentlastung (Steuerrückerstattung) auf der Grundlage einer Reingewinnbesteuerung herbeizuführen. 20. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

IndustrieanlagenbauBetriebstättengewinneReingewinnbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
I 1/9-IV/4/98
Stammnummer
29990
Gültig
20.08.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF