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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0924-L/07

Anlassfall zu Aufhebung der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-L/07vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MH, W, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, Notar, 4600 Wels, Ringstraße 33, vom 27. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 6. April 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der Schenkungssteuerbescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, B 647/07-7 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. April 2007, RV/0565-L/06 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist der Berufung der MH nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Linz, am 9. August 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0924-L/07
Stammnummer
29974
Gültig
09.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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