Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0924-L/07
Anlassfall zu Aufhebung der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-L/07vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MH, W, vertreten durch Dr. Hans
Jörg Platzer, Notar, 4600 Wels, Ringstraße 33, vom
27. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 6. April 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Schenkungssteuerbescheid
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
25. Juli 2007, B 647/07-7 wurde der Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. April
2007, RV/0565-L/06 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG
zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich
§ 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist
der Berufung der MH nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 9.
August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-L/07
- Stammnummer
- 29974
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF