Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1290
Funktionsverlagerung nach Österreich im Rahmen internationaler Lizenzvergaben
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/15-IV/4/98vom 06.07.1998
Wortlaut laut Findok
Es liegt im Rahmen der von der
österreichischen Rechtsordnung garantierten Gestaltungsfreiheit, dass auch
ausländische Unternehmer, die ihre weltweite Geschäftstätigkeit
unter Einschaltung von Steueroasengesellschaften abwickeln, bestimmte Funktionen
in einer österreichischen Konzerngesellschaft ausüben, vorausgesetzt,
dass die österreichische Konzerngesellschaft durch sachgerechte Anwendung
der internationalen Verrechnungspreisgrundsätze einen funktionsgerechten
Gewinnanteil zugewiesen erhält.
Ist es daher tatsächlich so, dass eine auf den Virgin
Islands errichtete Gesellschaft Lizenzrechte hält, diese Lizenzrechte
über eine auf Guernsey errichtete konzernzugehörige Gesellschaft
administrativ verwertet werden und der österreichischen Gesellschaft die
Aufgabe des Aufbaues von Public Relations, von Produktdemonstrationen und von
Lizenzvertragsvermittlungen zufällt und wird vorgesorgt, dass die
österreichische Gesellschaft von ihren auftraggebenden ausländischen
Konzerngesellschaften hiefür nach der Kostenaufschlagsmethode entlohnt
wird, dann kann seitens der österreichischen Finanzverwaltung nicht
verlangt werden, dass auch die Lizenzrechte in die österreichische
Gesellschaft eingebracht und die Lizenzgebühren in Österreich der
Besteuerung unterzogen werden.
Sollte sich allerdings in einem
Betriebsprüfungsverfahren herausstellen, dass die wahre Funktion der
inländischen Gesellschaft nicht in der voraufgezeigten Weise begrenzt war,
sondern in der eigenberechtigten Vermarktung der betreffenden Technologie
bestand, sollte insbesondere hervorkommen, dass die ausländischen
Lizenznehmer die Lizenzgebühren auf Grund der von Österreich
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung entlastet haben,
dann wäre damit ein anderes Sachverhaltsbild gegeben, das vermutlich eine
steuerliche Erfassung der Lizenzgebühren in Österreich gebieten
würde.
Fälle der vorliegenden Art sind allerdings wegen der
besonderen Sachverhaltsbezogenheit nicht geeignet, im Rahmen des ministeriellen
EAS-Verfahrens mit ausreichender Bestimmtheit bearbeitet zu werden.
6. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/15-IV/4/98
- Stammnummer
- 29972
- Gültig
- 06.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF