Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1289
Auftragsakquisition in Osteuropa für eine deutsche GmbH durch einen inländischen Dienstnehmer
geltende FassungEAS-AuskunftT 225/1-IV/4/98vom 06.07.1998
Wortlaut laut Findok
Wird ein Österreicher mit
inländischem Wohnsitz von seinem deutschen Arbeitgeber, einer deutschen
GmbH, damit betraut, in Osteuropa Aufträge für Arbeiten im
Servicebereich, in der Maschinenwartung und für die Adaptierung von
Produktionsstraßen in der Automobilindustrie zu akquirieren, wobei der
deutschen GmbH in Österreich kein Büro zur Verfügung steht und
auch die deutsche Steuerverwaltung keine inländische Betriebstätte als
gegeben annimmt, dann bestehen keine Bedenken, wenn dieser deutschen Betrachtung
auch auf österreichischer Seite gefolgt wird; für diesen Fall
würde sonach zur Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte aus dem
Umstand, dass der Angestellte in seiner Privatwohnung gelegentliche
Büroarbeiten für die deutsche GmbH erledigt, nicht der Schluss
gezogen, dass die deutsche GmbH in dieser Privatwohnung über eine
Betriebstätte verfügt.
Der Umstand, dass der Außendienstmitarbeiter
über eine Vertragsabschlußvollmacht verfügt, ist im gegebenen
Zusammenhang unschädlich; denn diese Vollmacht würde nur dann
betriebstättenbegründend wirken, wenn sie "in dem anderen Staat" (das
wäre im gegebenen Zusammenhang "in Österreich") ausgeübt
würde. Dies ist aber bei den in Osteuropa getätigten
Vertragsabschlüssen nicht der Fall.
6. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 225/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29971
- Gültig
- 06.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF