Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1280
Abgeltung für die Erstellung von Individualsoftware in Großbritannien
geltende FassungEAS-AuskunftK 465/2-IV/4/98vom 22.06.1998
Wortlaut laut Findok
Hat der EDV-Berater eines
österreichischen Unternehmens die Generalverantwortung für die
Umstellung der EDV-Anlagen auf Eurotauglichkeit übernommen und beauftragt
er in diesem Zusammenhang ein britisches Unternehmen damit, nach seinen Vorgaben
EDV-Konzepte und "maßgeschneiderte" Softwarepakete anzufertigen, dann
deutet viel darauf hin, dass die hiefür zu leistenden Entgelte nicht unter
den Lizenzgebührenbegriff des Artikels 12 DBA-Großbritannien fallen.
Denn eine Lizenzgebühr wird dafür gezahlt, dass ein Lizenzgeber einen
ihm gehörenden immateriellen Vermögenswert einem anderen, dem
Lizenznehmer, zur Nutzung überlässt; eine Lizenzgebühr liegt aber
nicht vor, wenn jemand einem anderen eine Dienstleistung erbringt und ihm hiebei
ein bestimmtes Werk, im vorliegenden Fall die "maßgeschneiderten"
Softwarepakete, erstellt.
Im Verhältnis zu Großbritannien ist allerdings
diese Unterscheidung ertragsteuerlich ohne Bedeutung. Denn das britische
Softwarehaus ist sowohl im Fall der Zahlung einer Lizenzgebühr wie auch im
Fall der Zahlung einer bloßen Dienstleistungsvergütung in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Im erstgenannten Fall
gemäß Artikel 12 des DBA-Großbritannien und im zweitgenannten
Fall gemäß Artikel 7 des Abkommens.
Der Umstand, dass das britische Softwarehaus in der Schweiz
über ein Repräsentationsoffice verfügt, ist ebenfalls
unerheblich. Denn selbst wenn das britische Unternehmen die Arbeiten in der
Schweiz ausführen lässt und/oder die Verträge im schweizerischen
Büro des britischen Unternehmens ausgehandelt werden, könnte nicht das
österreichisch-schweizerische, sondern kann nur das
österreichisch-britische Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.
Dies deshalb, weil der Vertragspartner des österreichischen EDV-Beraters
auch in diesem Fall ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen ist.
22. Juni
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 465/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 29963
- Gültig
- 22.06.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF