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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0926-L/07

Anlassfall Aufhebung Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0926-L/07vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MP, W, vertreten durch Dr. Denk - Mag. Ferdin WT und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 27, vom 23. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 16. Februar 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, B 878/07-5 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. Mai 2007, RV/0392-L/07 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist der Berufung des MP nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind die bekämpften Schenkungssteuerbescheide aufzuheben. Linz, am 9. August 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0926-L/07
Stammnummer
29958
Gültig
09.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF