Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0926-L/07
Anlassfall Aufhebung Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0926-L/07vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MP, W, vertreten durch Dr. Denk -
Mag. Ferdin WT und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei,
4710 Grieskirchen, Stadtplatz 27, vom 23. Februar 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR
Renate Pfändtner, vom 16. Februar 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuerbescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
25. Juli 2007, B 878/07-5 wurde der Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. Mai 2007,
RV/0392-L/07 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG
zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich
§ 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist
der Berufung des MP nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind
die bekämpften Schenkungssteuerbescheide aufzuheben.
Linz, am 9.
August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0926-L/07
- Stammnummer
- 29958
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF