Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3296-W/02
Mindestkörperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3296-W/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auflösung der GmbH führt nicht zum Erlöschen des Rechtsubjektes, sondern zur Liquidation. Die Steuerpflicht endet nicht mit Eintritt der Liquidation sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, falls ein solches gesetzlich vorgesehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, betreffend
Körperschaftsteuer 2000 vom 18. Oktober 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen -€ 100,72
(-S 1.386,00).
Die
(Mindest-) Körperschaftsteuer beträgt € 1.749,96
(S 24.080,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 26.5.1997 gegründet und am 10.6.1997 im Firmenbuch
beim Handelsgericht Wien eingetragen. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft
war ursprünglich der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit
esoterischen Produkten sowie mit Produkten aus dem ökologischen und
biologischen Bereich und die Handelsagentur für die genannten
Gebiete.
Am 6.8.1997 hat die Bw. dem
Finanzamt einen Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung
übermittelt. Für die Jahren 1998 und 1999 wurden beim Finanzamt
Abgabenerklärungen eingereicht.
Mit Beschluss der
Generalversammlung vom 27.12.1999 wurde die Bw. aufgelöst und Inge Sch. zum
Liquidator bestellt. Diese hat mit Schreiben vom 8.2.2000 um Nullstellung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 ersucht. Mit Bescheid vom
16.3.2000 wurde diesem Antrag entsprochen und die
Körperschaftsteuervorauszahlung 2000 mit € 0,00
festgesetzt.
Mit Abtretungsvertrag vom
18.7.2001 hat Mag. Robert K. die gesamten Geschäftanteile an der Bw. um den
Preis von S 1,00 übernommen. Ebenfalls am 18.7.2001 wurde eine
außerordentlichen Generalversammlung abgehalten und die Fortsetzung der
Bw. beschlossen. In einem wurden die Firma und der Geschäftsgegenstand der
Bw. geändert.
Da von der Bw. für das
Jahr 2000 keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht wurde, hat das
Finanzamt die Körperschafteuerbemessungsgrundlagen im Wege der
Schätzung ermittelt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit
€ 0,00 geschätzt. Die (Mindest-) Körperschaftsteuer mittels
Bescheid vom 18.10.2001 mit € 1.749,00 (S 24.080,00)
festgesetzt.
Mit Schriftsatz eingelangt am
21.11.2001 hat die Bw. gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 18.10.2001
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde
ausgeführt, dass die Geschäftsanteile an der Bw. mit Abtretungsvertrag
vom 18.7.2001 vom nunmehrigen Gesellschafter übernommen worden seien. Mit
den abtretenden Gesellschaftern sei vereinbart worden, dass nur der zum
Zeitpunkt der Abtretung bestehende Steuerrückstand von S 16.845,00
(€ 1.224,17) übernommen werde. Im Jahr 2000 habe die damals in
Liquidation befindliche Bw. keine Tätigkeit ausgeübt, wobei zu erheben
sei, weshalb man für das Jahr 2000 keine Abgabenerklärung eingereicht
habe.
Mit Mängelbehebungsauftrag
vom 18.2.2002 wurde die Bw. ersucht bekanntzugeben, in welchen Punkten der
Bescheid vom 18.10.2001 angefochten wird und welche Änderungen beantragt
werden.
Am 27.2.2002 hat die Bw. den
Jahresabschluss 2000 sowie die Körperschaftsteuererklärung 2000 beim
Finanzamt eingereicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.3.2002 hat das
Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der eingereichten
Körperschaftsteuererklärung mit -€ 100,72 (-S 1.386,00)
festgestellt und die (Mindest-) Körperschaftsteuer mit € 1.749,96
(S 24.080,00) festgesetzt.
Mit Schreiben eingelangt am
9.4.2002 wurde von der Bw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ergänzend zur
Berufung wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass der Gesellschafter Mag.
Robert K. am 18.7.2001 einen GmbH-Mantel erworben habe. Die Bw. sei zuvor, wegen
Ablebens des Geschäftsführers nicht vertreten gewesen und habe sich in
Liquidation befunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs.
4 Z 1 KStG 1988, in der Fassung nach dem VfGH-Erkenntnis vom 11.12.1997 (G 441,
442/97 ua), ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(€ 35.000,00 für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
€ 70.000,00 für Aktiengesellschaften) zu entrichten.
Das Ende der
unbeschränkten Steuerpflicht ist grundsätzlich mit dem Erlöschen
der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder dem faktischen
Untergang eines Rechtsgebildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG 1988
verbunden.
Die Auflösung der GmbH
führt nicht zum Erlöschen des Rechtsubjektes, sondern zur Liquidation.
Die Steuerpflicht endet nicht mit Eintritt der Liquidation, sondern erst mit der
rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, falls ein solches
gesetzlich vorgesehen ist (Putschögl-Bauer-Mayr, Die
Körperschaftsteuer, Rz 200 zu § 1). Dies ist gemäß
§
89 Abs. 1 GmbHG der Fall, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas
anderes anordnet (VwGH 5.8.1993, 93/14/0074).
Die Bw. wurde mit Beschluss der
Generalversammlung vom 27.12.1999 aufgelöst und ist dadurch in das Stadium
der Liquidation eingetreten. Zur Liquidatorin wurde Inge Sch. bestellt. Mit
Beschluss der Generalversammlung vom 18.7.2001 wurde die Fortsetzung der
Gesellschaft beschlossen und die Liquidatorin Inge Sch., unter gleichzeitiger
Erteilung der Entlastung, mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Bw. befand sich
im Jahr 2000 zwar in Liquidation, das Abwicklungsverfahren wurde jedoch weder im
Jahr 2000 noch danach rechtswirksam beendet. Die Löschung der Bw. im
Firmenbuch wurde nicht angemeldet. Eine Löschung von Amts wegen ist nicht
erfolgt. Die Bw. war während des gesamten berufungsgegenständlichen
Zeitraumes existent und steuerpflichtig. Die gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 zu entrichtenden
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5% des gesetzlichen
Mindeststammkapitals von € 35.000,00) wurde zu Recht vorgeschrieben.
Die vorgeschriebene Mindeststeuer ist gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 in dem Umfang,
in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt,
wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes
1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus
§ 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 KStG 1988 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Als Bemessungsgrundlage
für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer wurden die in der
eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2000 ausgewiesenen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb herangezogen. Der Berufung wurde insoweit
stattgegeben. Soweit sich die Berufung gegen die Vorschreibung der
Mindestkörperschafteuer richtet war diese abzuweisen.
Wien,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3296-W/02
- Stammnummer
- 2995
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF