Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0315-I/02
Zählen die Vertragserrichtungskosten als "vom Käufer übernommene sonstige Leistungen" zur Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-I/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn auch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten wird, dass die Käuferin den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt hat, so schließt diese Vertragsbestimmung keinesfalls aus, dass nicht vorher bereits die Verkäuferin diesen Rechtsanwalt mit der Vertragsabfassung betraut hatte. Dafür spricht jedenfalls, dass bei diesem großen Bauprojekt sämtliche Käufer denselben Rechtsanwalt mit der Vertragsabfassung beauftragt haben, was im Streitfall den Schluss nahelegt, dass der Kaufvertrag über Auftrag der Verkäuferin bereits vorgefertigt vorhanden war. Auch die vertraglichen Bestimmungen betreffend Kaufpreiszahlung inklusive der pauschalen Vertragserrichtungskosten an die Verkäuferin, betreffend die Finanzierung und betreffend die Kaufpreishypothek rechtfertigen im Konnex gesehen durchaus die Schlussfolgerung, dass jedenfalls auch die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der Vertragsabfassung betraut hatte und die Käuferin dann vertraglich diese zivilrechtlich die Verkäuferin auf Grund deren Auftragsvergabe treffenden Kosten zur Bezahlung übernommen hat. Die pauschalen Vertragserrichtungskosten zählen daher als "vom Käufer übernommene sonstige Kosten" gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Gürtler gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten
durch OR Dr. Angelika Antretter, betreffend Grunderwerbsteuer vom 7. Jänner
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Nach Punkt III des Kaufvertrages vom 20. September 2001
verkaufte und übergab die Firma P & R L. GmbH (im Folgenden: P&R
oder Verkäuferin) an die U. S. Ges.m.b.H. (im Folgenden: KP oder Bw.) die
im dritten Obergeschoß gelegene Einheit Top 3-07 mit einer
Bruttogeschoßfläche von ca. 130,34 m2 (Nutzwert 134 Anteile) samt
zwei Autoabstellplätzen Top AP 260 mit einer Fläche von ca. 12,92 m2
(Nutzwert 4 Anteile) und Top AP 261 mit einer Fläche von ca. 12,92 m2
(Nutzwert 4 Anteile) als Zubehör und die dadurch repräsentierten
Anteile, samt dem damit entsprechend der bereits erfolgten Nutzwertfestsetzung
zu verbindenden Wohnungseigentum an der Liegenschaft in EZ GB A.
Dieser Vertrag enthält auszugsweise noch folgende
Festlegungen:
"
IV. Kaufpreis
Der Kaufpreis
für die kaufgegenständliche Einheit samt Zubehör wird
mit
|
|
S
2,950.000,--
|
€
214.384,86
|
zuzüglich
20 % Mehrwertsteuer
|
S
590.000,--
|
€
42.876,97
|
brutto daher
mit
|
S
3,540.000,--
|
€
257.261,83
(Schilling
dreimillionenfünfhundertvierzigtausend; Euro
zweihundertsiebenundfünfzigtausend-zweihunderteinundsechzigkommadreiundachzig)
vereinbart.
Zuzüglich
zum Kaufpreis hat die KP einen Betrag an Nebenkosten von 6,5 %- das sind ATS
230.100,-- (€ 16.722,02)- der sich wie folgt zusammensetzt, zu
entrichten:
|
Grunderwerbsteuer
|
3,5
%
|
Eintragungsgebühr
|
1
%
|
Vertragserrichtungsgebühr
|
1,5 % zzgl. 20
% Mwst. zzgl. Barauslagen.
Der Kaufpreis
.......
Der
Nettokaufpreis und die vorerwähnten Nebenkosten, sohin ein Betrag von ATS
3.180.100,00 ( € 231.106,88) sind am 14.11.2001 zur Zahlung fällig.
Der Rest ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorsteuerrechnung zu bezahlen. Bis
zur .....................
Die
Kaufpreiszahlung wird ungeachtet ihrer Widmung zunächst auf offene Zinsen
wegen verspäteter Zahlung, offene Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr, Beglaubigungs- und Vertragserrichtungskosten, soweit
deren Fälligkeit bereits gegeben ist, angerechnet, in der Folge auf den
ältesten noch ausstehenden Betrag. Die KP verzichtet ausdrücklich auf
die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit ihrer
Zahlungsverpflichtung.
VIII.
Verzugsfolgen
Für den
Fall ..............
Die KP
verpflichtet sich, die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung des Stornovertrages anfallenden Kosten, Gebühren und
Steuern einschließlich einer allfällligen Grunderwerbsteuer zu
bezahlen. Der Stornovertrag wird von der P&R in Auftrag gegeben und von RA
Dr. K. G. errichtet. Die Kosten hiefür betragen maximal 1 % des Kaufpreises
zuzuüglich Ust. und Barauslagen.
IX.
Finanzierung
Die KP
erklärt, über die anfallenden Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr und Vertragserrichtungs- und Beglaubigungskosten genau
informiert worden zu sein. Sie erklärt, über ausreichende Mittel zur
Finanzierung des Kaufes zu verfügen. Allfällige Kosten im Zusammenhang
mit der Finanzierung trägt die KP allein.
X.
Allgemeine Vertragsbedingungen:
3. Die KP hat
die Rechtsanwaltskanzlei Dr. K. G, Plz. H., mit der Errichtung des Kaufvertrages
beauftragt. Es treffen sie daher alle Kosten der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, ebenso alle
Gebühren, die Kosten der notariellen Beglaubigung der Unterschriften beider
Vertragsparteien, die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer sowie die
grundbücherlichen Eintragungsgebühren aller Art. Die gesamten
Nebenkosten wurden mit dem unter Punkt IV. angeführten Betrag pauschaliert.
XI:
Kaufpreishypothek
Für den
Fall, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die KP vor
Bezahlung des Gesamtkaufpreises erfolgt, unterstellt die KP der P&R ihre
kaufgegenständlichen Anteile an der Liegenschaft in EZ GB A zum Pfand und
wird die Pfandbestellung angenommen. Die Pfandbestellung erfolgt zur
Sicherstellung der Kaufpreishypothek von S 3,540.000,-- samt 1 % Zinsen p.m.
zuzüglich einer 30 % Nebengebührenkaution von S 1,062.000,--wobei sich
die Pfandbestellung hinsichtlich der Nebengebührenkaution nicht nur auf den
Restkaufpreis samt Zinsen bezieht, sondern auch auf die Nebenkosten, wie
Vertragserrichtungskosten, Vertretungskosten, Rechtskosten, Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr usw. "
Mit dem streitgegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid wurde für diesen Rechtsvorgang gegenüber der
Berufungswerberin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 3,603.720
(vereinbarter Kaufpreis von S 3.540.000 + Vertragserrichtungskosten (incl. Ust)
von S 63.720) die Grunderwerbsteuer mit 126.130 S bzw. € 9.166,22 (= 3,5 %
von 3,603.720 S) festgesetzt .
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird die
Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage
bekämpft im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Käuferin habe
gemäß Pkt. X. 3. des zugrunde liegenden Kaufvertrages die
Rechtsanwaltskanzlei Dr. K. G. mit der Errrichtung des Kaufvertrages und der
grundbücherlichen Durchführung beauftragt. Demzufolge würden die
Vertragserrichtungskosten nicht "zu den vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen" und damit zur Gegenleistung gemäß
§ 5 Abs.
1 GrEStG zählen.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auszugsweise auf nachstehende Begründung:
"Auch die
Vertragserrichtungskosten sind Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Es wurde nämlich festgestellt, dass alle Verträge
in diesem Bauprojekt vom selben Rechtsanwalt errichtet werden. Es ist kaum
anzunehmen, dass sämtliche Erwerber denselben Rechtsanwalt mit der
Errichtung ihrer Verträge betrauen, wenn sie in ihrer Wahl frei wären.
Dass sämtliche Verträge von demselben Rechtsanwalt errichtet werden
spricht vielmehr dafür, dass in Wahrheit die VERKÄUFERIN mit der
Abwicklung des gesamten Bauprojektes betraut und folglich auch mit der
Vertragserrichtung beauftragt. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass der
Käufer einer Eigentumswohnung bei der Auswahl des Vertragsverfassers
keinesfalls frei ist sondern den von der Wohnbaugesellschaft mit der
Projektabwicklung betrauten Parteienvertreter zu akzeptieren hat. Hätte
tatsächlich die Käuferin den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt,
wäre die Bestimmung, dass die Erwerberin die Kosten der Vertragserrrichtung
trägt, entbehrlich, weil nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen
diese Kosten ohnehin vom Auftraggeber zu tragen sind. "
Die Berufungswerberin stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde noch vorgebracht, im zugrunde liegenden
Kaufvertrag sei auf Seite 11 ausdrücklich festgehalten worden, dass der
Vertragsverfasser von der Käuferin beauftragt worden sei. Die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde würden dann nicht zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zählen, wenn der Käufer den
Auftrag zur Vertragserrichtung -wie im gegenständlichen Fall geschehen-
erteilt habe. Die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung würden
lediglich hypothetische Annahmen darstellen. Fakt sei, dass die Käuferin
expressis verbis den Vertragsverfasser mit der Errichtung des Kaufvertrages
befasst habe.
Über die
Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG), BGBl. Nr. 1987/309 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ABGB,
§ 1 Abs.1 Z.1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs.1 Z 1
GrEStG die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter den Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (VwGH 27.1.1999, 97/16/0432). Grundsätzlich
gehören Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber
auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, zur
Gegenleistung (VwGH 30.8.1998, 95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer -sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer
vertraglichen Verpflichtung- obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen (siehe Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und 66 zu § 5 GrEStG 1987 und die dort
angeführten zahlreichen Erkenntnisse).
Der Verwaltungsgerichtshof (und auch die Lehre, siehe
Fellner, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 79 zu § 5
GrEStG und Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG)
hat sich bereits wiederholt mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören und hat in seinen
Erkenntnissen 22. 4. 1953, 310/51, 1045/51, ÖStZB 1953, S. 57, 8. 6. 1959,
1528/57, ÖStZB 1959, S. 94 und 21. 2. 1985, 84/16/0228, ÖStZB 1986, S.
16, dargelegt, dass in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen
Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und
somit gemäß
§§ 896, 1004, 1014 ABGB zu deren
anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, die
(anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung darstellt, wenn der
Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu
tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang dargetan, dass in einem
solchen Fall keine Bedenken bestehen, derartige Leistungen unter die im § 5
Abs.1 Z 1 GrEStG angeführten "sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da
diesfalls eine Vertragspartei eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz
die andere Partei zu erbringen hätte. Die Frage, ob im konkreten Fall die
im Kaufvertrag neben dem Kaufpreis von brutto 3,540.000 S als Nebenkosten
ausgewiesenen "1,5 % Vertragserrichtungskosten zzgl. 20% Mwstg zzgl.
Barauslagen" eine sonstige Leistung bildet, ist daher danach zu beurteilen, wer
von den Vertragsparteien (die verkaufende Leasinggesellschaft, die Käuferin
oder beide gemeinsam) den Rechtsanwalt mit der durch diese pauschalen
"Vertragserrichtungskosten" abgegoltenen Agenda beauftragt hat und damit
zivilrechtlich zur Tragung der diesbezüglichen Kosten verpflichtet war.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob das Finanzamt die "Vertragserrichtungskosten" in Höhe von
(brutto) 63.720 S zu Recht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
einbezogen hat. Unter Beachtung der eingangs dargelegten Rechtslage entscheidet
sich dies letztlich danach, ob es sich bei diesen Vertragserrichtungskosten um
solche Kosten handelt, zu deren Tragung aufgrund der Auftragserteilung die
Verkäuferin zivilrechtlich verpflichtet gewesen war, die aber dann auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung von der Käuferin zur Entrichtung
übernommen wurden.
Die Berufungswerberin vertritt die Rechtsansicht, die
Vertragserrichtungskosten würden deshalb nicht zur Gegenleistung
zählen, weil nach dem Punkt "X. 3 Allgemeine Vertragsbedingungen" des
Kaufvertrages die kaufende Partei die Rechtsanwaltskanzlei Dr. K. G. mit der
Errichtung des Kaufvertrages beauftragt habe. Der genaue Wortlaut dieser
Vertragsbestimmung lautet:
"X. Allgemeine Vertragsbedingungen:
3. Die KP hat
die Rechtsanwaltskanzlei Dr. K. G., PLZ H, mit der Errichtung des Kaufvertrages
beauftragt. Es treffen sie daher alle Kosten der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, ebenso alle
Gebühren, die Kosten der notariellen Beglaubigung der Unterschriften beider
Vertragsparteien, die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer sowie die
grundbücherlichen Eintragungsgebühren aller Art. Die gesamten
Nebenkosten wurden mit dem unter Punkt IV. angeführten Betrag
pauschaliert."
Der Berufung ist vorerst darin beizupflichten, dass aus
dieser klaren Vertragsbestimmung hervorgeht, dass die Käuferin den
Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt hat. Diese
Formulierung schließt aber an Sachverhalt keineswegs aus, dass nicht auch
bereits die Verkäuferin für sich ebenfalls diesen Rechtsanwalt mit der
Kaufvertragserrichtung betraut hat. Für diese Sachverhaltsannahme spricht
jedenfalls die unbestritten gebliebene (siehe VwGH 27.6.1994, 92/16/0195,0201,
92/16/0196, 0202 und VwGH 23.5. 1996, 94/15/0024) Sachverhaltsfeststellung des
Finanzamtes, dass sämtliche Kaufverträge dieses
Wohnungseigentumsprojekt betreffend von diesem einen Rechtsanwalt errichet
worden sind. Es stellt aber eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, dass gerade
verkaufende Errichtergesellschaften bereits in einem "Vorstadium" einen
bestimmten rechtlichen Vertreter mit der Abfassung und Errichtung eines (Roh)
Entwurfes der Kaufvertragsurkunde betrauen und die potentiellen Käufer
dann, wenn diese sich zum Kaufe entschlossen haben, zum formellen Abschluss an
diesen Rechtsanwalt/Notar verwiesen werden. Ungeachtet der bewussten verbalen
Vermeidung eines Hinweises auf eine (bereits ebenfalls erfolgte)
Auftragserteilung durch die Verkäuferin kann somit aus dem Umstand, dass
sämtliche Kaufverträge dieses Wohnprojektes von diesem einen
Rechtsanwalt erstellt worden sind, durchaus die Schlussfolgerung begründet
hergeleitet werden, dass bereits im Vorfeld die Verkäuferin diesen
Rechtsanwalt ausgewählt und mit der Abfassung der Kaufverträge betraut
hat. Aber auch aus den Bestimmungen des Kaufvertrages ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte, die im Konnex gesehen dafür sprechen, dass sich die
Berufungswerberin gegenüber der Verkäuferin vertraglich verpflichtet
hat, die die Verkäuferin treffenden Vertragserrichtungskosten zur Bezahlung
zu übernehmen. Wenn nämlich tatsächlich, wie dies das
Berufunsvorbringen Glauben machen will, ausschließlich nur die
Käuferin (und nicht vorher bereits die Verkäuferin) diesen
Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt hätte, dann
wäre schon zivilrechtlich nur diese Auftraggeberin (die Käuferin) auf
Grund ihrer Auftragserteilung zur alleinigen Tragung und Bezahlung dieser
Vertretungskosten an den Rechtsanwalt verpflichtet gewesen. Der
ausdrückliche Hinweis in dieser zwischen Verkäuferin und Käuferin
festgelegten Vertragsbestimmung " Es treffen sie daher alle Kosten der
Errichtung dieses .......Vertrages" wäre aus dieser zivilrechtlichen Sicht
vollkommen unverständlich und unnötig, denn diese Verpflichtung
hätte ja zweifelsfrei bereits auf Grund der Zivilrechtslage bestanden und
hätte damit einer besonderen vertraglichen Erwähnung gar nicht
bedurft. Dass aber in einen Kaufvertrag vollkommen unnötige
Vertragsregelungen aufgenommen und damit geregelt werden, darf wohl schlichtweg
ausgeschlossen werden.
Diese zwischen den beiden Vertragsparteien
ausdrücklich vereinbarte Regelung hinsichtlich der
Vertragserrichtungskosten diente wohl letztlich dazu vertraglich festzulegen,
dass die Käuferin diese Leistungen, die ansonsten die Verkäuferin zur
Bezahlung getroffen hätten, zur alleinigen Bezahlung übernimmt. Diese
damit verfolgte Zielsetzung zeigt sich im Übrigen besonders deutlich bei
der Übernahme der zur Vorschreibung gelangenden Grunderwerbsteuer, für
die ja nach § 9 Z. 4 GrEStG Gesamtschuldnerschaft besteht und die ebenfalls
durch diese Vertragsbestimmung von der Käuferin im Innenverhältnis zur
alleinigen Bezahlung übernommen wurde.
Wenn aber -wie dies die Berufung
Glauben machen will- die Berufungswerberin die alleinige Auftraggeberin für
die Vertragserrichtung gewesen wäre und damit die alleinige
Zahlungsverpflichtete gegenüber dem Rechtsanwalt, dann machen desweiteren
auch die folgenden Vertragsbestimmugnen überhaupt keinen Sinn. Unter Punkt
IX. Finanzierung "erklärt die KP, über die anfallenden Nebenkosten wie
Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und Vertragserrichtungs- und
Beglaubigungskosten genau informiert worden zu sein". Unter Punkt IV. Kaufpreis
wird folgendes festgelegt: " Zuzüglich zum Kaufpreis hat die KP einen
Betrag an Nebenkosten von 6,5 %- das sind ATS 230.100,-- ( € 16.722,02)-,
der sich wie folgt zusammensetzt, zu entrichten: Grunderwerbsteuer 3,5 %,
Eintragungsgebühr 1%, Vertragserrichtungskosten 1,5 % zzgl. 20 % Mwst zzgl.
Barauslagen " Da die Vertragserrichtungskosten, wenn die Käuferin die
alleinige Auftraggeberin gewesen wäre, zivilrechtlich allein die
Berufungswerberin zur Bezahlung unmittelbar an den Rechtsanwalt getroffen
hätte, erscheint es vollkommen unverständlich, dass in einer
Kaufvereinbarung zwischen Verkäuferin und Käuferin die Vereinbarung
getroffen wird, dass zuzüglich zum Kaufpreis an Nebenkosten auch (pauschal
festgelegte) Vertragserrichtungskosten an die Verkäuferin zu entrichten
sind. Überdies wird im vorletzten Absatz des Pkt. IV. Kaufpreis noch
festgelegt, dass die Kaufpreiszahlung ua. auch auf offene
Vertragserrichtungskosten angerechnet wird. Der Pkt XI. Kaufpreishypothek legt
ausdrücklich fest, dass sich die Pfandbestellung hinsichtlich der
Nebengebührenkaution nicht nur auf den Restkaufpreis samt Zinsen bezieht,
sondern auch auf die Nebenspesen, wie ua. die Vertragserrichtungskosten.
Diesbezüglich wird noch erwähnt, dass darin von der Bezahlung eines
"Gesamtkaufpreises" die Rede ist, wobei dieser offenbar auch die
angeführten Nebenkosten inkludiert. Solche in einem Kaufvertrag detailliert
festgelegten vertraglichen Regelungen und eine Pfandbestellung sind aber
vollkommen undenkbar und ergeben keinen Sinn, wenn auf Grund der
Auftragserteilung zivilrechlich ohnedies allein die Käuferin zur
Entrichtung der Vertragserrichtungskosten gegenüber dem Vertragsverfasser
verpflichtet gewesen wäre.
Zusammenfassend war daher in freier Beweiswürdigung im
Streitfall an Sachverhalt davon auszugehen, dass die Verkäuferin den
Rechtsanwalt mit der gesamten rechtlichen Durchführung des Objektes, was
auch die Vertragserrichtung inkludierte, betraut hat und die Käuferin diese
auf Grund der Beauftragung zivilrechtlich der Verkäuferin zufallenden
Kosten dann als Nebenkosten zum Kaufpreis in den Allgemeinen Vertragsbedingungen
pauschal zur Bezahlung übernommen hat. Nur wenn die Verkäuferin die
ansonsten zivilrechtlich sie treffenden Vertragserrichtungskosten auf die
Käuferin vertraglich überwälzt hat, werden die
ausdrücklichen Vertragsbestimmungen über die Kaufpreisanrechnung und
die hypothekarische Sicherstellung verständlich und machen dann Sinn. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass in weiterer Folge die Käuferin
ebenfalls den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrages (formell)
beauftragt hat. Nach der eingangs dargelegten Lehre und Rechtsprechung (vgl.
zuletzt VwGH 23.1.2003, 2001/16/0353) zählen diese vertraglich
übernommenen Vertragserrichtungskosten zu den im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
angeführten "sonstigen Leistungen". In der angesetzten Höhe, die
betragsmäßig unbestritten blieb und nach Ansicht der
Berufungsbehörde im Hinblick auf deren ausdrückliche vertragliche
Festlegung einen unbedenklichen Ansatz darstellt, waren folglich die
"Vertragserrichtungskosten" zu Recht als sonstige Leistung in die
Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Es war folglich wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-I/02
- Stammnummer
- 2993
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF