Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2091-W/03
Schätzung nach dem Durchschnittsumsatz der Vormonate
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2091-W/03vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A Handels GmbH (vormals B Handels
GmbH), vertreten durch Steuerberater-C, vom 27. Mai 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15vom 14. Mai 2003 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume Mai bis Dezember 2001
sowie Jänner bis August 2002 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Mai
bis Dezember 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer wird für den Zeitraum Mai bis Dezember 2001 wird mit
€ 111.567,34 festgesetzt.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis August
2002 wird Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer wird für den Zeitraum Jänner bis August 2002 wird
mit € 0,00 festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die B Handels GmbH (im folgenden Bw.) wurde im Februar 2000
gegründet und hatte ihren Sitz zunächst in Adresse-1. Ab 1. Juli 2000
wurde am Standort Adresse-2 ein Handel mit Computern und Computerzubehör
betrieben. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. Juli 2001 wurde lt.
Firmenbuch der Firmenname auf A Handels GmbH geändert und der Sitz der
Gesellschaft nach Adresse-3 verlegt.
Die Bw. gab im Jahr 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen nur
für die Monate Jänner bis April ab. Im Zuge einer Anfang 2003
durchgeführten Umsatzsteuernachschau stellte die Betriebsprüfung
aufgrund von Kontrollmitteilungen (Ausgangsrechnungen der Bw.) fest, dass die
Bw. zweifellos über den April 2001 hinaus noch tätig war. Da weder der
Steuerberater irgendwelche Unterlagen der Bw. vorlegen konnte, noch der
Aufenthaltsort des Gesellschafters und Geschäftsführers der Bw., A ,
eruiert werden konnte, schätzte die Betriebsprüfung die
Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer der Monate Mai bis Dezember
2001 und Jänner 2002 bis August 2002 an Hand des Durchschnitts der von der
Bw. für die Monate Jänner bis April erklärten Umsätze. Der
auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Monatsumsatz beträgt ATS
1.096.607,15. Die Betriebsprüfung ging dabei davon aus, dass der
Geschäftsbetrieb der Bw. gemeinsam mit dem Sitz im August 2001 nach
Adresse-3 verlegt und dass dort bis Ende August 2002 von der Bw. eine
geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Ab September 2002 sei
nach den Erhebungen der Betriebsprüfung das Geschäftslokal von einer
anderen Firma genutzt worden. Mit 31. August 2002 wurde von der
Betriebsprüfung eine Betriebsaufgabe unterstellt und die in der Bilanz zum
31. 12. 2000 ausgewiesenen Anlagegüter (BW ATS 280.958,-) und
Handelswaren (BW ATS 1.580.630,-) der Eigenverbrauchsbesteuerung
unterzogen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte die Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai bis
Dezember 2001 mit € 127.904,19 und für den Zeitraum Jänner bis
August 2002 mit € 155.519,87 fest.
Dagegen wurde und Berufung erhoben und beantragt, für
die Monate Mai bis Juli 2001 bestenfalls Umsätze von ATS 2.500.000
anzusetzen. Für die Zeiträume danach wurde beantragt die Umsatzsteuer
mit Null festzusetzen.
Zur Begründung wurde vom Steuerberater der Bw. dazu
ausgeführt, dass seine Mandantschaft ihre Gewerbeberechtigung mit 1. August
2001 zurückgelegt habe und danach keine weiteren Umsätze getätigt
habe. Darüber hinaus gebe es auch keinen Eigenverbrauch, weil
sämtliche Gerätschaften im Rahmen des Umzuges in die Adress-3 verloren
gegangen seien. Irgendwelche Unterlagen wurden vom Steuerberater weder zur
Höhe des beantragten Umsatzes noch zu den anderen Angaben vorgelegt.
Von der Abgabenbehörde II. Instanz wurden zur
Klärung des Sachverhaltes weitere Erhebungen unternommen, deren Ergebnisse
im Folgenden kurz angeführt werden:
Die
Hausverwaltung des Hauses in Adress-3 20, die D & Partner
HausverwaltungsgmbH gab mit Schreiben vom 8. August 2007 bekannt, dass Mieter
des gegenständlichen Geschäftslokales (genaue Bezeichnung Top 1-2) im
berufungsgegenständlichen Zeitraum eine Firma E GmbH gewesen sei.
Die
WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG gab mit Schreiben vom 6. August 2007
bekannt, dass hinsichtlich der angefragten Personen B Handels GmbH. A Handels
GmbH und A lediglich die B Handels GmbH an der Verbrauchsstelle Adresse-2 bis 6.
Dezember 2001 Kunde gewesen sei.
Recherchen
im Gewerberegister REG-NR XXXXXXX im Hinblick auf die vom Bw. behauptete
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am 1. August 2001 ergaben, dass die
Gewerbeberechtigung erst am 11. Jänner 2006 wegen Nichtausübung bzw.
Nichtbezahlung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch
behördlichen Entzug geendet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese
nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, oder weiter Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1 ) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Abgabenbehörde berechtigt, pauschalierte Schätzungsmethoden
anzuwenden, wenn sich aus den vorhandenen Unterlagen für die
Abgabenbehörde keine tatsächlich verwertbaren und gesicherten
Anhaltspunkte für eine andere Schätzmethode gewinnen lassen (z.B. VwGH
vom 10.5.1988, 87/14/0104).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Das Vorliegen einer Tatsache
muss nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachgewiesen
werden. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH vom 24.3.1994, 92/16/0142).
Die Abgabenbehörde II. Instanz geht aufgrund der
vorgenommen Beweiserhebungen davon aus, dass die Geschäftstätigkeit
der Bw. Ende November/Anfang Dezember 2001 eingestellt worden ist. Dies
gründet sich einerseits auf den Umstand, dass für das
Geschäftslokal der Bw. in Adresse-2 nur bis 6. Dezember 2001 Strom bezogen
wurde, und andererseits darauf, dass aufgrund der Auskunft der Hausverwaltung
der Liegenschaft Adresse-3 eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der
Bw. an diesem Standort. unwahrscheinlich erscheint, weil im fraglichen Zeitraum
eine andere Firma Mieter war. Dazu kommt noch, dass die Bw. an diesem Standort
nicht als Bezieher von Energie bei der WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG
aufscheint.
Dass die Bw. auch noch nach dem April 2001 tätig war,
wird durch die vorliegenden Ausgangsrechnungen aus dem Zeitraum Mai 2001
bestätigt. Darüber hinaus gibt die Bw. selbst an, dass bis Ende Juli
2001 eine Geschäftstätigkeit bestanden habe. Dem Vorbringen, dass
diese Tätigkeit mit 1. August 2000 durch Zurücklegung der
Gewerbeberechtigung beendet worden sei, kann aber nicht gefolgt werden. Dass die
Gewerbeberechtigung am 1. August 2001 zurückgelegt wurde, ist aus dem
Gewerberegister nicht ersichtlich. Nach dem Gewerberegister endete die
Gewerbeberechtigung erst am 11. Jänner 2006 durch Entzug. Im Übrigen
würde der Umstand der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung allein auch
nicht die Einstellung jedweder Geschäftstätigkeit beweisen.
Dass die Umsätze im Zeitraum Mai bis Juli 2001 ca. ATS
2.500.000,- betragen hätten, wurde von der Bw. durch keinerlei Unterlagen
belegt.
Da die Bw. keine Unterlagen über ihre
Geschäftstätigkeit ab Mai 2001 vorgelegt hat, sind die die Grundlagen
für die Abgabenerhebung bis zur Einstellung der
Geschäftstätigkeit gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO zu
schätzen.
Die vom Finanzamt gewählte Methode, als Basis für
die Schätzung den durchschnittlichen Monatsumsatz aus den in den Monaten
Jänner bis April 2001 von der Bw. erklärten Unsätzen
heranzuziehen ist eine im gegenständlichen Fall sachgerechte Form der
Pauschalschätzung und wird gegenständlich der Schätzung zugrunde
gelegt. Mangels Vorlage von Rechnungen wird keine Vorsteuer
berücksichtigt.
Die Abgabenbehörde II. Instanz geht davon aus, dass im
Zuge der Einstellung der Geschäftstätigkeit auch die verwertbaren
Anlagegüter und Warenvorräte verkauft wurden. Es wird daher von einer
Eigenverbrauchversteuerung infolge Betriebsaufgabe in Hinblick auf die
vorgenommene Pauschalschätzung abgesehen.
Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer werden
daher wie folgt ermittelt:
Durchschnittlicher Monatsumsatz 2001 lt. Tz. 1 der
Niederschrift über die UVA-Prüfung vom 5. Mai 2003: ATS
1.096.605,15
Umsatz Monate Mai bis Dezember
(Geschäftstätigkeit Mai bis Ende November/Anfang Dezember): 7
Monate x ATS 1.096.605,15 = 7.676.236,05 (gerundet 7.676.000,-)
Unter Anwendung des
Normalsteuersatzes von 20% ergibt sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 1.535.200 das entspricht € 111.567,34
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ATS
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ATS
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€
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Umsätze 5-12/2001
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7.676.000,00
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Normalsteuersatz 20%
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1.535.200,00
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Vorsteuer
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0,00
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Zahllast
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1.535.200,00
|
111.567,34
Da Jänner bis August 2002 keine
Geschäftstätigkeit der Bw. mehr bestand ist sind für diesen
Zeitraum keine Umsätze zu schätzen.
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ATS
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ATS
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€
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Umsätze 1-8/2002
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0,00,-
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Normalsteuersatz 20%
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0,00,-
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Vorsteuer
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0,00,-
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Zahllast
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0,00,-
|
0,00,-
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 9.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2091-W/03
- Stammnummer
- 29923
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF