Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0207-F/07
Werbungskosten bei VuV
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-F/07vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf, vom 11. September 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 23. August 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattgegeben.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer verfügte im Jahr 2004
über keinen Wohnsitz in Österreich. Er war aber Eigentümer einer
Liegenschaft (Wohnhaus) in S. Er hat diese Liegenschaft vermietet.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen hat das
Finanzamt Feldkirch die Einkünfte des Berufungsführers aus Vermietung
dieser Liegenschaft geschätzt und dem Berufungsführer mit Bescheid vom
23. August 2006 Einkommensteuer in Höhe von 2.822,56 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 11.9.2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass sich die Bemessungsgrundlage
folgendermaßen berechne:
|
Hauswert nach Versicherungswert
|
365.676,00 €
|
Mieteinnahme netto
|
20.727,24 €
|
Afa 1,5%
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5.485,14 €
|
Zinsen Raiba
|
4.330,35 €
|
Zinsen Sparkasse
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4.966,12 €
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Sonstige Kosten Rep ohne Beleg
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360,00 €
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Instandhaltungskosten 12*240 €
Schnitt
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2.880,00 €
|
Sonstige Kosten Fahrt 5*272 km à
0,36 €
|
489,60 €
|
Sonstige Kosten Telefonat
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40,00 €
|
Sonstige Kosten Arbeitsaufwand /
Korrespondenz
|
100,00 €
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Summe Ausgaben
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18.651,21 €
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Einnahmen Brutto
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20.727,24 €
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Einnahmen Netto
|
2.076,03 €
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2006 hat
das Finanzamt Feldkirch der Berufung teilweise stattgegeben und die
Einkommensteuer mit 785,85 € festgesetzt. Die Afa wurde im selben
Ausmaß wie im Vorjahr angesetzt. Kosten, die nicht belegt wurden bzw
Pauschalbeträge wurden nicht anerkannt.
Im Vorlageantrag vom 2. Oktober 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass das Einkommen unter der
Freigrenze von 10.000,00 € liege. Er sei kein gewerblicher Unternehmer
sondern vermiete als Privatperson. Er wisse nicht wie er die Fahrtkosten belegen
solle. Er beantrage die Festsetzung der Einkommensteuer mit 0,00 €.
Mit Vorhalt vom 6. Oktober 2006 teilte das Finanzamt
Bregenz dem Berufungsführer mit:
"Die
Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gem. § 33 Abs. 1
EStG 88 zu berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu
berücksichtigen. Die "Steuerfreigrenze" errechnet sich auf Grund der
Absetzbeträge die bei beschränkter Steuerpflicht gem. § 33 Abs. 1
EStG 88 nicht zu berücksichtigen ist. Die Vermietung wurde gem. § 98
Abs. 1 Z 6 ("Private Vermietung") veranlagt. Von den Kosten wurden nicht
anerkannt: Rep. Ohne Belege, Instandhaltung Schnitt, Kosten Fahrt, Telefon,
Arbeitsaufwand. Fahrten werden als Werbungskosten anerkannt, wenn die Unterlagen
zum Nachweis der Fahrten geeignet sind. Um die oben bezeichneten Werbungskosten
anzuerkennen werden Sie gebeten sämtliche Belege
nachzureichen."
Im Schriftsatz vom 2. November 2006 teilte der
Berufungsführer mit, dass er die notwendigen Unterlagen so schnell als
möglich übermitteln werde.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 wurde dem
Berufungsführer vom UFS folgender Vorhalt übermittelt:
"Welche
Reparaturen haben 360,00 € gekostet?
Wie haben Sie
die Instandhaltungskosten ermittelt und welche Instandhaltungsmaßnahmen
haben Sie durchgeführt?
Hinsichtlich der
Fahrten werden Sie ersucht bekannt zu geben, wann diese Fahrten stattgefunden
haben, Ausgangsort und Ziel der Fahrten, sowie Zweck der Fahrten.
Wie hoch waren
die Anschaffungskosten der Liegenschaft?
Mit wem und in
welcher Angelegenheit haben Sie telefoniert bzw korrespondiert? Sie werden
ersucht den Inhalt der Telefonate bzw Korrespondenz bekannt zu geben sowie
bekannt zu geben wie Sie die Höhe der Kosten ermittelt haben.
Weiters werden
Sie ersucht sämtliche Belege über die von Ihnen geltend gemachten
Kosten vorzulegen."
Der Berufungsführer hat auf diesen Vorhalt nicht
reagiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2004:
Der Berufungsführer hat in Österreich keinen
Wohnsitz. Er vermietet lediglich ein in Österreich gelegenes Haus. Der
Berufungsführer ist daher in Österreich nur beschränkt
steuerpflichtig (§ 1 Abs 3 EStG). Die beschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in § 98 EStG aufgezählten
Einkünfte.
Gemäß
§ 98 Abs 1 Z 6 EStG unterliegen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28), wenn das unbewegliche
Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen sind der
beschränkten Einkommensteuerpflicht. Das vom Berufungsführer
vermietete Wohnhaus liegt in Österreich. Die Einkünfte aus Vermietung
dieses Hauses unterliegen daher der beschränkten Steuerpflicht in
Österreich.
Gemäß
§ 102 Abs 3 idF vor BGBl I 2004/180
ist die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs 1 EStG zu berechnen. Daraus folgt, dass keine Absetzbeträge
zu berücksichtigen sind. Die Steuerberechnung erfolgte im
gegenständlichen Fall korrekt gemäß
§ 33 Abs 1 EStG idF vor
BGBl I 2004/57.
Der Berufungsführer hat trotz Vorhalt des Finanzamtes
vom 6. Oktober 2006 und der Begründung in der Berufungsvorentscheidung -
der Vorhaltscharakter zukommt - und dem Vorhalt des UFS vom 21. Juni 2007 nicht
begründet, welche Reparaturen er ohne Beleg durchgeführt hat, wie er
die Instandhaltungskosten berechnet hat, mit wem er in welcher Angelegenheit
telefoniert bzw korrespondiert hat. Auch hat er nicht dargetan, warum er die
Fahrten unternommen hat. Es war daher nicht möglich zu überprüfen
ob die von ihm geltend gemachten Werbungskosten in einem Zusammenhang mit seiner
Vermietungstätigkeit stehen. Die Afa berechnet sich nach den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und nicht nach dem Versicherungswert des
Gebäudes.
Die Werbungskosten waren daher wie vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ermittelt, anzusetzen.
Der Berufung war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Einkommensteuervorauszahlung
2006:
Basis für den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2006 war der Einkommensteuerbescheid
(Berufungsvorentscheidung) für das Jahr 2004. Da der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung stattgegeben wurde und die Berechnung der
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2006 auf Basis der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004
korrekt erfolgte, war die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-F/07
- Stammnummer
- 29917
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF