Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0379-K/07
Vergütung von Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0379-K/07vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe besteht nur dann, wenn der (der begünstigten Verwendung) unmittelbar vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Elisabeth Hafner, Heinz Hengl und Joachim Rinösl im
Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des BW,
vertreten durch die KMU Wirtschaftstreuhand- und Steuerberater Gesellschaft
m. b. H., 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 5, vom 21. Mai
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 16. Mai 2007
betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2007
nach der am 7. August 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
über Antrag durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt seit April 2007 ein
Taxiunternehmen. Für den Monat April 2007 beantragte der Bw. die
Vergütung von Normverbrauchsabgabe für zwei als Taxi verwendete
Kraftfahrzeuge (A, B) im Betrag von insgesamt € 2.624,13.
Dem Antrag wurde - im Wege der Gutschrift des genannten
Betrages auf das Abgabenkonto des Bw. - entsprochen.
Im Zuge einer abgeführten Nachschau stellte der
Prüfer fest, dass die beiden Kraftfahrzeuge beim Kauf durch den Bw. bereits
gebraucht gewesen seien. Die Lieferung der Fahrzeuge an den Bw. habe demnach
keine Normverbrauchsabgabepflicht durch die Verkäufer ausgelöst,
weswegen eine Vergütung von Normverbrauchsabgabe nach
§ 12 NovAG ausgeschlossen sei.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte das Finanzamt
daher die am Abgabenkonto des Bw. gutgeschriebene
Normverbrauchsabgabenvergütung wiederum fest.
In der Berufung wird vorgebracht, dass nach
§ 3 Z 3 NoVAG Vorgänge in Bezug auf Taxiwagen von
der Normverbrauchsabgabe befreit seien, wobei die Befreiung im Wege der
Vergütung gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 NovAG erfolge.
Im Berufungsschriftsatz wird weiters
ausgeführt:
"Beide
strittigen Fahrzeuge wurden von Unternehmern erworben. Bei Leasing - Fahrzeugen
wo der Empfänger der Leistung gar kein Taxiunternehmen betreibt, besteht
gleichfalls Vergütungsanspruch durch den Bestandnehmer, weil die Befreiung
von der Nova auf den begünstigten Zweck ausschließlich
abstellt.
Würde
ein Autohändler einen PKW einem anderen Unternehmer liefern und die Nova
abführen und dieser würde einen Tag später an einen
Taxiunternehmer zum gleichen Preis weiterveräußern, und könnte
der Taxiunternehmer die Nova nicht refundiert bekommen, so würde ein vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigter Effekt und Wettbewerbsnachteil
eintreten."
Dem Arbeitsbogen über die abgeführte Nachschau
sind zudem folgende Unterlagen entnehmbar:
A)
betreffend den A A Touring
E39
a.)
Rechnung der C an den Bw. vom
2.2.2005
über die am 2. 2. 2005 an
den Bw. erfolgte Lieferung eines A A Touring E39, Erstzulassung 13.01.00,
derzufolge für die Lieferung dieses Fahrzeuges die Differenzbesteuerung
nach § 24 UStG 1994 in Anspruch genommen und Nova nicht
geschuldet wurde
B)
betreffend den B 2,5 D/7
4WD
a) Kaufvertrag
vom 31.3. 2007 (ausgefülltes Formularmuster des ÖAMTC "zur Verwendung
zwischen Privatpersonen) zwischen X und
dem Bw.
betreffend die am 31.3.2007
erfolgte Lieferung eines B 2,5 D/7 4WD, Erstzulassung 4. 10. 1999,
b) Schreiben
des X an den Bw. vom
3.4.2007
demzufolge beim Kauf des Auto B
2,5 4 WD bereits am 4.10.1999 16% Nova in der Höhe von ATS 34.482,76
(2.505,96 €) abgeführt worden ist,
c) Rechnung
des X an den Bw. vom
31.3.2007
über die Lieferung des B
ohne Ausweis von Normverbrauchsabgabe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG
sind Vorgänge in Bezug auf Taxiwagen von der Normverbrauchsabgabe befreit.
Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung
(§ 12 Abs. 1 Z 3).
Nach § 12 Abs. 1 NoVAG ist eine
von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf
Antrag zu vergüten, wenn u. a. eine Steuerbefreiung nach
§ 3 Z 3 vorliegt.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (siehe: "dem
Empfänger der Leistung") besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn
der (der begünstigten Verwendung) unmittelbar vorangegangene Erwerb (oder
das unmittelbar vorangegangene Anmieten) des Kraftfahrzeuges ein
steuerpflichtiger Vorgang war (siehe Aigner, Gaedke, Grabner, Tumpel, "Das Auto
im Steuerrecht", Linde Verlag, 2. überarbeitete Auflage, S. 223).
Im gegenständlichen Fall lösten die beiden
Fahrzeuglieferungen (mangels Verwirklichung der Normverbrauchsabgabepflicht
bewirkenden Tatbilder des § 1 NovaG) an den Bw. (dem
Empfänger der Leistung) unbestritten keine Nova - Pflicht aus.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 7. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0379-K/07
- Stammnummer
- 29894
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF