Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1213-W/05
Zusammenhang von Zinsen mit dem Erwerb der Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1213-W/05vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTGes Dkfm. Dr.
Franz Burkert & Co., 1020 Wien, Praterstraße 33, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
unter anderem Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft K-Gasse.. In
seiner Überschussrechnung hat er Bankzinsen in folgender Höhe
abgesetzt (jeweils ATS):
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1995
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833.726,31
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1996
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696.415,98
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1997
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599.926,84
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1998
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610.387,84
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1999
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571.873,82
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2000
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374.634,16
In weiterer Folge fand beim Bw.
eine die Jahre 1997 bis 2000 umfassende Außenprüfung statt; aus Tz 13
des Betriebsprüfungsberichtes ist zu entnehmen, dass den Zinsaufwendungen
deshalb die Abzugsfähigkeit versagt wurde, weil die ihnen zugrunde
liegenden Darlehen nicht durch das Objekt K-Gasse. veranlasst seien.
Das Finanzamt erließ weiters für die Jahre 1995
und 1996 endgültige nach ursprünglich vorläufigen Bescheiden, in
denen die Zinsen in gleicher Weise nicht als Werbungskosten anerkannt
wurden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter des Bw. aus, sein Mandant hätte ihm mitgeteilt, die
Aufnahme des entsprechenden Bankkredites wäre sehr wohl im Rahmen der
Vermietung und Verpachtung bedingt gewesen; nach Erhalt der entsprechenden
Nachweise würden diese umgehend an das Finanzamt weitergeleitet
werden.
Im Zuge einer Berufungsergänzung brachte der
steuerliche Vertreter vor, sein Mandant hätte die in Rede stehende
Liegenschaft ursprünglich als Hauptwohnsitz genutzt, sei dann 1992/93
übersiedelt und hätte das Objekt sodann vermietet. Die
ursprüngliche Anschaffung des Gebäudes sei mit Bankkrediten zweier
Geldinstitute erfolgt. Die Bestätigung einer Bank werde vorgelegt; hieraus
sei ersichtlich, dass das Konto per 31.12.1994 einen Kontostand von
ATS 9,077.687,28 aufgewiesen und demnach als ursprüngliches Darlehen
für den Gebäudeankauf gedient habe. Bei dieser Bank sei weiters ein
Zwischenkonto eingerichtet worden, auf das die Mieteinnahmen eingehen sollten,
mit denen das Hauptkreditkonto zu bedienen gewesen wäre. Da es nicht immer
möglich gewesen sei, das Objekt zu vermieten, sei dieses Zwischenkonto
überzogen worden und es zur Vorschreibung von Zinsen gekommen.
Übermittelt wurden weiters für die Jahre 1995 bis
2000 sämtliche Bestätigungen der finanzierenden Banken, aus denen die
geltend gemachten Zinsaufwendungen resultieren.
1998 sei es aufgrund der langjährigen Vermietung
notwendig geworden, entsprechende Adaptierungsmaßnahmen zu treffen; zu
diesem Zweck wäre ein weiterer Kredit aufgenommen worden.
Das Objekt sei sodann am 23.8.2000 außerhalb der
Spekulationsfrist verkauft worden.
Weiters habe der Bw. die ursprünglichen
Kreditverträge betreffend den Ankauf des Gebäudes angefordert. Aus
diesen Verträgen müsste der Verwendungszweck der Darlehen noch
zusätzlich nachgewiesen werden; die Verträge würden nach Erhalt
sofort an das Finanzamt weitergeleitet werden.
In weiterer Folge übermittelte der Bw. zwei
Kreditverträge; ein Kredit, datiert mit 17.11.1993, würde die
Umschuldung eines ursprünglich bei einer anderen Bank aufgenommenen
Kredites betreffen, der andere Kredit sei für Adaptierungsmaßnahmen
im Jahr 1998 verwendet worden.
Das Finanzamt nahm sodann zur Berufung Stellung; im Wege
der Berufung seien im Prinzip keine neuen Unterlagen vorgelegt worden. Die
Bestätigung vom 17.11.1993 besage bloß, dass der neue Kredit zur
Umschuldung gedient habe. Dies sei der Betriebsprüfung aufgrund des
Grundbuchstandes durchaus bewusst gewesen, das Schreiben gebe aber in keiner
Weise darüber Auskunft, wofür das ursprüngliche Darlehen vom
17.7.1990 verwendet worden sei. Im betreffenden Zeitraum seien keinerlei
Investitionen in das Objekt getätigt worden, die auch nur annähernd
eine derartige Darlehensaufnahme rechtfertigen würden. Das gleiche gelte
für das Darlehen vom April 1998.
Auch die vorgelegten Bestätigungen betreffend
Bausparkasse rechtfertigten nicht die Annahme, sie stünden mit der
Anschaffung des entsprechenden Objekts im Zusammenhang. Dies umso weniger, als
idR die für die Anschaffung eines Objekts gewährten Bauspardarlehen
bei diesem Objekt sichergestellt würden. Diesbezüglich schienen im
Grundbuch jedoch keine entsprechenden Eintragungen auf.
In seiner Gegenäußerung verwies der Bw. nochmals
darauf, dass die Liegenschaft fremdfinanziert erworben worden wäre und auch
eine grundbücherliche Sicherstellung des (umgeschuldeten) Kredits erfolgt
sei. Durch die vorgelegten Kreditverträge sei somit der Nachweis erbracht
worden, dass das Objekt fremd finanziert worden sei.
Das Finanzamt legte sodann die Berufung ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Die Berufungsbehörde richtete am 15.2.2007 an den Bw.
ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Bezugnehmend auf
Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
In obigem
Berufungsverfahren ist strittig, ob die im Rahmen der Vermietung der
Liegenschaft K-Gasse. abgesetzten
Zinsaufwendungen tatsächlich durch dieses Objekt veranlasst
sind.
Im Zuge der
Ergänzung Ihrer Berufung haben Sie ein Schreiben der
X-Bank vom 17.11.1993 vorgelegt, aus dem
ersichtlich ist, dass ein Darlehensvertrag der
Y-Bank vom 17.7.1990 umgeschuldet wurde.
Als Darlehenssumme wurde ATS 9,382.777,38 angegeben. Somit seien die hierauf
entfallenden Zinsen abzugsfähig.
Bei Einsicht in den
Bewertungsakt wurde festgestellt, dass Sie die in Rede stehende Liegenschaft
bereits mit Kaufvertrag vom 19.11.1979 erworben haben. Gemäß
Beschluss des BG Döbling wurde im Zuge dessen ein Darlehen von ATS
1,281.700 intabuliert. Danach ist noch ein Dachgeschossausbau im Einfamilienhaus
aktenkundig, es ist allerdings nach der Aktenlage völlig ausgeschlossen,
dass etwaige mit der Anschaffung bzw. dem Umbau zusammenhängenden Darlehen
in Summe den Betrag von ATS 9,382.777,38 erreicht haben, wobei überdies
noch in Rechnung zu stellen ist, dass bis zum Vermietungsbeginn wohl noch ein
Teil des die Anschaffung betreffenden Darlehens zurückgezahlt worden
ist.
Sie werden somit
gebeten, durch geeignete Unterlagen die mit der Anschaffung der Liegenschaft
bzw. dem Umbau des Hauses zusammenhängenden Darlehen sowie deren genaue
noch aushaftende Höhe zum Vermietungsbeginn belegmäßig
nachzuweisen."
Da eine Beantwortung des
Schreibens unterblieb, teilte die Berufungsbehörde am 13.4.2007 dem Bw.
mit, dass mangels Nachweis der mit der Anschaffung der Liegenschaft bzw. dem
Umbau des Hauses zusammenhängenden Darlehen in der zu erlassenden
Berufungsentscheidung davon ausgegangen werde, dass die abgesetzten Zinsen nicht
durch das in Rede stehende Objekt veranlasst sind, weshalb die Berufung
abzuweisen sei.
Die Entscheidung werde ab 15.5.2007 ergehen, wobei dem Bw.
allerdings noch Gelegenheit geboten werde, bis zu diesem Termin die bisher
unterlassene Beantwortung nachzuholen.
Mit dem Schreiben der Berufungsbehörde hat sich ein
Antrag des Bw. vom 12.4.2007, eingelangt am 17.4.2007, zeitmäßig
überschnitten, mit dem um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der
gestellten Fragen bis 31.5.2007 ersucht wurde.
Bis zum heutigen Tag ist weder eine Beantwortung erfolgt
noch eine weitere Fristverlängerung beantragt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug von Werbungskosten ist nur dann möglich,
wenn die Aufwendungen mit der Einkunftserzielung in objektivem Zusammenhang
stehen (Doralt, EStG9,
§ 16 Tz 32). Zinsen für den Erwerb der Einkunftsquelle und zur
Finanzierung von Reparaturen sind zwar abzugsfähig
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 28 Anm 56,
Stichwort "Zinsen"), Voraussetzung ist aber auch hier nach der
ausdrücklichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG der wirtschaftliche
Zusammenhang zur einer Einkunftsart (Einkunftsquelle).
Die Berufungsbehörde hat nach Einsicht in den
Bewertungsakt den Bw. gebeten, durch geeignete Unterlagen die mit der
Anschaffung der Liegenschaft bzw. dem Umbau des Hauses zusammenhängenden
Darlehen sowie deren genaue noch aushaftende Höhe zum Vermietungsbeginn
belegmäßig nachzuweisen. Die Bedenken, dass kein Zusammenhang der
abgesetzten Zinsen zum Erwerb der Einkunftsquelle und zur Finanzierung von
Reparaturen besteht, gründeten sich insbesondere darauf, dass die in Rede
stehende Liegenschaft bereits mit Kaufvertrag vom 19.11.1979 erworben worden ist
und gemäß Beschluss des BG Döbling im Zuge dessen ein Darlehen
von (bloß) ATS 1,281.700 intabuliert wurde.
Die Berufungsbehörde hat auch darauf hingewiesen, dass
es ist nach der Aktenlage völlig ausgeschlossen sei, dass etwaige mit der
Anschaffung bzw. dem Umbau zusammenhängenden Darlehen in Summe den Betrag
von ATS 9,382.777,38 erreicht haben.
Der Bw. hatte sowohl im Betriebsprüfungs- als auch im
daran anschließenden Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, den
Zusammenhang der in Rede stehenden Zinsen mit der Einkunftsquelle K-Gasse.
nachzuweisen. Er hat diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Das Finanzamt hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen diesen
Zusammenhang nicht dokumentieren. Der Bw. ist auch den oben wiedergegebenen
Bedenken der Berufungsbehörde nicht entgegen getreten.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz nimmt es somit in
freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass ein derartiger Zusammenhang
nicht besteht, weshalb das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Zinsen zu
Recht verwehrt hat.
Wien, am 7.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1213-W/05
- Stammnummer
- 29891
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF