Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0535-L/06
Umsatzsteuerliche Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-L/06vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Warenpräsentator, geb.
Datum, Adresse, vom 20. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
ABC, vertreten durch Dr. S, vom 16. Jänner 2006 betreffend
Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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448,19 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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89,64 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-475,39
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
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- 385,75 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Warenpräsentator der Firma X.
Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass
der Berufungswerber eine Gewerbeberechtigung begründet hat.
Die Umsatzsteuer 2000 bis 2003 wurde in der Folge jeweils
erklärungsgemäß veranlagt, es ergaben sich in allen Jahren
Gutschriften.
Die Umsatzsteuererklärung 2004 wurde am 1. März
2005 eingereicht und wurde ein Umsatz von 448,19 € sowie Vorsteuern in
Höhe von 475,39 € erklärt, wodurch sich eine Gutschrift von
385,75 € ergab.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2006 wurde eine
Umsatzsteuer in Höhe von 89,64 € vorgeschrieben und keine
Vorsteuern anerkannt. Begründend wurde seitens des Finanzamtes
angeführt, bei Privatgeschäftsvermittlern mit geringfügigen
Umsätzen bis zu € 3000,-- erfolge die Einordnung unter §1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung, aus diesem Grunde würde auch bei der Umsatzsteuer
Liebhaberei festgestellt.
Im Einkommensteuerakt findet sich eine Vortragsunterlage
der Finanzverwaltung, auf der sich diese Rechtsansicht wieder findet.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006, eingelangt am Finanzamt
am 20. Februar 2006, wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und im
Wesentlichen ausgeführt: Gemäß
§ 6 der
Liebhabereiverordnung könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen. Diese Regelung sei ab dem 1.1.1993 anzuwenden.
Keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei in den Fällen des § 1
Abs. 1 der Verordnung gegeben. Die Umsätze aus einer unter § 1 Abs. 1
der VO fallenden Tätigkeit seien damit einerseits zu versteuern,
andererseits stehe dem Unternehmer auch für diesen Bereich (wieder)
uneingeschränkt das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Da für das Jahr 2004
eine Betätigung iSd § 1 Abs. 1 der VO vorliege, liege Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor. Die Festestellung des Finanzamtes, es liege
keine Gewinnerzielungsabsicht vor, mache die Betätigung als
Warenpräsentator nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen
Sinn, da die Gewinnerzielungsabsicht nicht Hauptzweck der Betätigung sein
müsse. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass Artikel 4 Abs. 1
der 6. EG-Richtlinie besage, dass als Steuerpflichtiger gelte, wer eine der in
Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und
unabhängig von ihrem Ort ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck
und mit welchem Ergebnis. Für die Frage des Vorliegens der
Unternehmereigenschaft sei somit eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. ein positives
Gesamtergebnis nicht erforderlich.
Mit Vorlagebericht vom 14. Juni 2006 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 fertigte die Referentin
folgenden Vorhalt aus: "1) Bitte legen Sie für 2004 eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Legen Sie die Eingangs- und Ausgangsrechnungen
für 2004 vor. 2) Bitte schildern Sie Ihre Kundenstruktur (Fremde, Freunde,
Verwandte,..) und geben Sie bekannt, inwieweit von Ihnen Werbung betrieben wird
bzw. Geschäftsbeziehungen mit Fremden bestehen. Werden
Verkaufsveranstaltungen ("Parties") abgehalten? Wie erfolgt die Anwerbung von
Kunden? 3) Wird die Tätigkeit zur Einnahmenerzielung ausgeübt oder
dient sie primär der Eigenversorgung oder der Versorgung von Freunden und
Familie mit Produkten der Firma X? 4) In welchem Ausmaß wurden im Jahr
2004 Vorführprodukte erworben und wofür wurden diese
verwendet?"
In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der
Berufungswerber einen Belegordner, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2004
und eine Kundenübersicht und führte aus: "Zu 1 und 2:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Kundenliste (34 Kunden) liegen bei. Es werden
Verkaufsveranstaltungen und Ausstellungen durchgeführt. Anwerbung von
Kunden? Ich erstelle eine Interessentenliste, die alle Menschen
einschließt, die ich kenne und auch solche, mit denen ich neu in Kontakt
komme. Diese Liste wird von mir laufend ergänzt. Ich suche also Menschen,
die bereit sind, für ihren eigenen Erfolg zu arbeiten, und nicht solche,
die warten, bis der Erfolg bei ihnen anklopft. Es müssen keinesfalls
Menschen mit Verkaufstalent sein. Alle diese Menschen muss der echte Wunsch
tragen, mehr vom Leben zu bekommen und ihr Glaube, dass diese Geschäftsidee
ihre Gelegenheit ist. 3) Die Tätigkeit wird vorwiegend zur
Einnahmenerzielung ausgeübt und dient nicht primär der Eigenversorgung
und Versorgung von Freunden und Familie mit Produkten der Firma X. 4) Im Jahr
2004 wurden Vorführprodukte im Betrag von 1049 € angeschafft, die
ausschließlich zum Vorführen bei diversen Kunden und Interessenten
verwendet werden."
Der Vorhalt samt Beantwortung wurde mit Schreiben vom 21.
Mai 2007 der Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs und zur Abgabe einer
Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wurden die Akten
ohne Stellungnahme rückübermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob neben der
Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn (die unbestritten vorliegt) auch
Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird. Nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO
(Liebhabereiverordnung, BGBL. 1993/33) liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand
objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen
Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten
entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist im Streitfall
entscheidend, ob die Tätigkeit des Berufungswerbers als
Privatgeschäftsvermittler der Firma X dem Tätigkeitsbereich des §
1 Abs. 1 LVO oder demjenigen des § 1 Abs. 2 LVO zuzurechnen ist.
Mit der Frage, ob die von einem
Privatgeschäftsvermittler ausgeübte Tätigkeit aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen oder aus einer in der Lebensführung
begründeten Neigung ausgeübt wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof
in identen Fällen bereits mehrfach beschäftigt (vgl. VwGH 26.4.2000,
96/14/0095; VwGH 26.4.2000, 96/14/0117). Demnach stellt "§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO
darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was
grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles
kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO nicht an."
Bei der Tätigkeit des Berufungswerbers als
Privatgeschäftsvermittler handelt es sich nach Ansicht der Referentin um
eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Nach dem von der Rechtsprechung
(vgl. VwGH 11.12.1992, 88/17/0054; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038; VwGH 26.4.2000,
96/14/0095) geprägten Begriffsinhalt ist Privatgeschäftsvermittler,
wer eine vermittelnde Vertretertätigkeit in Bezug auf Produkte des
täglichen Bedarfs (zB. zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto, Geschirr,
Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel,
Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend
in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird, wobei die
Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den
Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen. Zum Zweck
der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und
Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung
daher auch "Warenpräsentatoren"). Vielfach (wenn auch nicht
notwendigerweise) ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut
und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der
anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist. (vgl auch UFS Innsbruck,
RV/0028-I/06)
Nach dieser auch im Streitfall maßgeblichen
Begriffsumschreibung handelt es sich bei der Tätigkeit eines
Privatgeschäftsvermittlers um eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
Ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Y am 17.
März 2000 für den Berufungswerber einen Gewerbeschein mit dem
Gewerbewortlaut "Warenpräsentator" ausgestellt hat. Nach den vorgelegten
Unterlagen, die seitens der Amtspartei unkommentiert geblieben sind, wurden
seitens des Berufungswerbers Ausstellungen und Verkaufsveranstaltungen
durchgeführt und zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen besucht. Nach dem
Gesamtbild der Tätigkeit vertritt die Referentin die Auffassung, dass der
Berufungswerber seine Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen ausübt.
Nach der dargestellten Rechtslage sieht die Referentin auch
keine Anhaltspunkte für eine Umsatzgrenze in Höhe von
3000 €, unter der eine andere Beurteilung geboten sein soll. Die
gezogene Abgrenzung erscheint der Referentin willkürlich.
Dass die einkommensteuerliche Beurteilung als Liebhaberei
seitens des Berufungswerbers nicht bestritten wurde, vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern.
Eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn
das Kriterium der Einnahmenerzielung fehlen würde. Dieses Kriterium
bedeutet, dass nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung
gerichtet sind, keine Unternehmereigenschaft begründen und dass
Unternehmereigenschaft auch vorliegt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben
ist. (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, RZ 55 ff zu
§ 2) Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen,
führen somit nicht zur Unternehmereigenschaft. Die Einnahmenerzielung muss
aber nicht die primäre Motivation sein.
Dem entspricht auch, dass es nach der 6. MWst-RL nicht
darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche
Tätigkeit entfaltet.
So geht auch Ruppe in seinem Kommentar (s.o., RZ 248 zu
§ 2) davon aus, dass der richtige Kern der Vorschrift des § 2 Abs. 5
UStG die Ausklammerung von Tätigkeiten aus dem Unternehmerbegriff ist, die
-wirtschaftlich gesehen - der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) zuzuordnen
sind.
Dafür konnten nach der Aktenlage und nach den
Ermittlungen keine Anhaltspunkte gefunden werden.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt; 1 Belegordner
Linz, am 7.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-L/06
- Stammnummer
- 29888
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF