Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0324-L/06
Umsatzsteuerliche Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-L/06vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Warenpräsentator, geb.
Datum, Adresse, vom 30. September 2004 und vom 9. Februar 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch Dr. S, vom 20. September
2004 betreffend Umsatzsteuer für 2003 und vom 6. Februar 2006 betreffend
Umsatzsteuer für 2004 entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch
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655,87 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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131,17 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-291,22
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
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-160,05 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch
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395,60 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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79,12 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-175,19
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
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- 96,07 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Warenpräsentator und hat eine
Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft D (Entstehungsdatum: 10.3.2003).
Er reichte am 25. März 2004 die Umsatzsteuererklärung für 2003 am
Finanzamt ABC ein. In ihr wurden Umsätze in Höhe von
655,87 € und Vorsteuern in Höhe von 291,22 €
erklärt, woraus sich eine Gutschrift von 160,04 € ergab.
Mit Bescheid vom 20. September 2004 fertigte das Finanzamt
ABC den Umsatzsteuerbescheid 2003 aus und setzte 131,18 € Umsatzsteuer
fest. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Umsatzsteuer aufgrund des Ausweises
in den Rechnungen (§ 11 Abs. 12 UStG) festgesetzt wurde
und keine Vorsteuer anerkannt wurde. Begründend wurde seitens des
Finanzamtes ausgeführt, mangels Unternehmereigenschaft würden die
Vorsteuerbeträge nicht zustehen. Die Umsatzsteuer werde aufgrund der
Rechnungslegung geschuldet.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 26. September 2004,
eingelangt am Finanzamt am 30. September 2004, Berufung erhoben und im
Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß
§ 6 der Liebhabereiverordnung
könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen. Diese Regelung sei ab dem 1.1.1993 anzuwenden. Keine Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn sei in den Fällen des § 1 Abs. 1 der
Verordnung gegeben. Die Umsätze aus einer unter § 1 Abs. 1 der VO
fallenden Tätigkeit seien damit einerseits zu versteuern, andererseits
stehe dem Unternehmer auch für diesen Bereich (wieder) uneingeschränkt
das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Da für das Jahr 2003 eine Betätigung
iSd § 1 Abs. 1 der VO vorliege, liege Liebhaberei im umsatzsteuerlichen
Sinn nicht vor. Das Finanzamt D irre. § 1 Abs. 2 Z 2 VO stelle darauf ab,
dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Was
grundsätzlich erwerbswirtschaftlich sei, könne keine Tätigkeit
sein, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sei. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles
komme es nicht an. Die Unternehmereigenschaft fehle nicht, da der
Berufungswerber einen Gewerbeschein besitze. Dies habe der VwGH unzweifelhaft
bestätigt.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt aus: "Gem. § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit nicht als gewerblich oder beruflich, die auf Dauer gesehen
Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt.
(Liebhaberei) Dieser Gesetzestext sagte eindeutig aus, dass es bei bestimmten
Tätigkeiten auch umsatzsteuerrechtlich eine Liebhabereitätigkeit gibt.
Wie Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom September 2004 zu entnehmen ist, stimmen Sie
einer einkommensteuerrechtlichen Liebhaberei zu. Bei Ihren geringfügigen
Umsätzen in den letzten Jahren von ca. € 400,-- bis € 800,-- kann
jedenfalls von Liebhaberei ausgegangen werden. Gem. § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung kann davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten mit
derart geringen Umsätzen, Tätigkeiten sind, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung
zurückzuführen sind. Von einer gewerblichen Tätigkeit, kann bei
den von Ihnen erzielten Umsätzen keinesfalls gesprochen werden. Die
Vermutung der Liebhaberei wurde von Ihnen nicht widerlegt, vielmehr wurde der
Liebhabereivermutung zugestimmt. Die Berufung ist aus oben angeführten
Gründen abzuweisen."
Am 14. April 2005 reichte der Berufungswerber seine
Umsatzsteuererklärung für 2004 am Finanzamt ABC ein. In ihr wurden
Umsätze von 395,60 € und Vorsteuern von 175,19 €
erklärt, was zu einer Gutschrift von 96,07 € führte.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 wurde seitens des
Finanzamtes wiederum die Vorsteuer aufgrund der Rechnungslegung festgesetzt und
keine Vorsteuer anerkannt. Zur Begründung wurde auf die Berufungserledigung
2003 verwiesen.
Mit Schreiben vom 9.2 2006, eingelangt am Finanzamt ABC am
16. Februar 2006, wurde hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung für die
Umsatzsteuer 2003 ein Vorlageantrag eingebracht und hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2004 Berufung erhoben.
In Ergänzung zur oben zitierten Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 wies der Berufungswerber darauf hin, dass die
Feststellung des Finanzamtes, wonach keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege, die
Betätigung nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne mache.
Weiters wies er auf Artikel 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie hin, der besage, dass
als Steuerpflichtiger gelte, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen
Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübe,
gleichgültig zu welchen Zweck und mit welchem Ergebnis. Für die Frage
des Vorliegens der Unternehmereigenschaft sei somit eine Gewinnerzielungsabsicht
bzw. ein positives Gesamtergebnis nicht erforderlich.
Die Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 11. April 2006 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Bitte legen Sie
Ihre Eingangs- und Ausgangsrechnungen für 2003 und 2004 vor. Legen Sie
für 2004 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. 2) Sie haben im Jahr 2003
und im Jahr 2004 lediglich Umsätze in Höhe von € 655,87 bzw.
€ 395,60 erzielt. Bitte schildern Sie Ihre Kundenstruktur (Fremde, Freunde,
Verwandte,..) und geben Sie bekannt, inwieweit von Ihnen Werbung betrieben wird
bzw. Geschäftsbeziehungen mit Fremden bestehen. Werden
Verkaufsveranstaltungen ("Parties") abgehalten? Wie erfolgt die Kundenwerbung?
3) Wird die Tätigkeit zur Einnahmenerzielung ausgeübt oder dient sie
primär der Eigenversorgung oder der Versorgung von
Freunden/Familie/Verwandten mit Produkten der Firma X? 4) Im Jahr 2003 wurden
Vorführprodukte im Ausmaß von € 931,34 erworben. Bitte geben Sie
bekannt, wie diese verwendet wurden."
In Beantwortung dieses Vorhalts führte der
Berufungswerber mit Schreiben vom 11. Mai 2007 aus: "1) Die Eingangs- und
Ausgangsrechnungen für 2003 und 2004 und die Einnahmen-Ausgabenrechnung
2004 liegen bei. 2) Kundenübersicht über 6 Kunden, die Freunde,
Verwandte, Bekannte und Fremde umfassen. Es werden Verkaufsveranstaltungen und
Ausstellungen durchgeführt. Anwerbung von Kunden? Ich erstelle eine
Interessentenliste, die alle Menschen einschließt, die ich kenne und auch
solche, mit denen ich neu in Kontakt komme. Diese Liste wird von mir laufend
ergänzt. Ich suche also Menschen, die bereit sind, für ihren eigenen
Erfolg zu arbeiten, und nicht solche, die warten, bis der Erfolg bei ihnen
anklopft. Es müssen keinesfalls Menschen mit Verkaufstalent sein. Alle
diese Menschen muss der echte Wunsch tragen, mehr vom Leben zu bekommen und ihr
Glaube, dass diese Geschäftsidee ihre Gelegenheit ist. 3) Die
Tätigkeit wird vorwiegend zur Einnahmenerzielung ausgeübt und dient
nicht primär der Eigenversorgung und Versorgung von Freunden und Familie
mit Produkten der Firma X. 4) Im Jahr 2003 wurden Vorführprodukte im Betrag
von 931,34 € angeschafft, die ausschließlich zum Vorführen bei
diversen Kunden und Interessenten verwendet werden." Ein Ordner mit den
genannten Unterlagen war beigelegt.
Die Vorhaltsbeantwortung wurde dem Finanzamt ABC zur
Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007
wurden die Akten ohne Stellungnahme zurückgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob neben der
Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn (die unbestritten vorliegt) auch
Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird. Nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO
(Liebhabereiverordnung, BGBL. 1993/33) liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand
objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen
Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten
entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist im Streitfall
entscheidend, ob die Tätigkeit des Berufungswerbers als
Privatgeschäftsvermittler der Firma X dem Tätigkeitsbereich des §
1 Abs. 1 LVO oder demjenigen des § 1 Abs. 2 LVO zuzurechnen ist.
Mit der Frage, ob die von einem
Privatgeschäftsvermittler ausgeübte Tätigkeit aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen oder aus einer in der Lebensführung
begründeten Neigung ausgeübt wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof
in identen Fällen bereits mehrfach beschäftigt (vgl. VwGH 26.4.2000,
96/14/0095; VwGH 26.4.2000, 96/14/0117). Demnach stellt "§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO
darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was
grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles
kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO nicht an."
Bei der Tätigkeit des Berufungswerbers als
Privatgeschäftsvermittler handelt es sich nach Ansicht der Referentin um
eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Nach dem von der Rechtsprechung
(vgl. VwGH 11.12.1992, 88/17/0054; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038; VwGH 26.4.2000,
96/14/0095) geprägten Begriffsinhalt ist Privatgeschäftsvermittler,
wer eine vermittelnde Vertretertätigkeit in Bezug auf Produkte des
täglichen Bedarfs (zB. zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto, Geschirr,
Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel,
Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend
in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird, wobei die
Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den
Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen. Zum Zweck
der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und
Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung
daher auch "Warenpräsentatoren"). Vielfach (wenn auch nicht
notwendigerweise) ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut
und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der
anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist. (vgl auch UFS Innsbruck,
RV/0028-I/06)
Nach dieser auch im Streitfall maßgeblichen
Begriffsumschreibung handelt es sich bei der Tätigkeit eines
Privatgeschäftsvermittlers um eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
Ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Bezirkshauptmannschaft D am 10.
März 2003 für den Berufungswerber einen Gewerbeschein mit dem
Gewerbewortlaut "Warenpräsentator" ausgestellt hat. Nach den vorgelegten
Unterlagen, die seitens der Amtspartei unkommentiert geblieben sind, wurden
seitens des Berufungswerbers Ausstellungen und Verkaufsveranstaltungen
durchgeführt und zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen besucht. Nach dem
Gesamtbild der Tätigkeit vertritt die Referentin die Auffassung, dass der
Berufungswerber seine Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen ausübt.
Dass die einkommensteuerliche Beurteilung als Liebhaberei
seitens des Berufungswerbers nicht bestritten wurde, vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern.
Eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn
das Kriterium der Einnahmenerzielung fehlen würde. Dieses Kriterium
bedeutet, dass nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung
gerichtet sind, keine Unternehmereigenschaft begründen und dass
Unternehmereigenschaft auch vorliegt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben
ist. (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, RZ 55 ff zu
§ 2) Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen,
führen somit nicht zur Unternehmereigenschaft. Die Einnahmenerzielung muss
aber nicht die primäre Motivation sein.
Dem entspricht auch, dass es nach der 6. MWst-RL nicht
darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche
Tätigkeit entfaltet.
So geht auch Ruppe in seinem Kommentar (s.o., RZ 248 zu
§ 2) davon aus, dass der richtige Kern der Vorschrift des § 2 Abs. 5
UStG die Ausklammerung von Tätigkeiten aus dem Unternehmerbegriff ist, die
-wirtschaftlich gesehen - der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) zuzuordnen
sind.
Dafür konnten nach der Aktenlage und nach den
Ermittlungen keine Anhaltspunkte gefunden werden.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter; 1 Ordner
Linz, am 7.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-L/06
- Stammnummer
- 29883
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF