Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1959-W/02
Einkommen des Kindes über Geringfügigkeitsgrenze (alte Rechtslage)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1959-W/02vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr.1, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. vom 2. Februar 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
und betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 1999 für T. B.,
geb.datum1, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
hatte für ihre volljährige Tochter T. die Familienbeihilfe (inkl.
Kinderabsetzbeträge) bezogen, weil die Tochter sich nach Ansicht des
Finanzamtes noch in Schulausbildung befand bzw. die Ausbildung nach der Geburt
eines Kindes im Februar 2000 nur unterbrochen habe. Laut vorgelegter
Schulbesuchsbestätigung vom 3. März 2000 war die Tochter im
Wintersemester 1999/2000 ordentliche Studierende des 6. Halbjahr-Lehrganges
der AHS für Berufstätige.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt
ein Versicherungsdatenauszug erstellt, wonach die Tochter der Bw. ab dem
Erreichen der Volljährigkeit folgende Beschäftigungsverhältnisse
hatte:
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02.08.1999
- 18.08.1999
|
N.
AG
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Angestellte
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19.08.1999
- 19.08.1999
|
N.
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
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01.09.1999
- 26.10.1999
|
O.
GesmbH
|
Angestellte
|
27.10.1999
- 29.03.2000
|
O.
GesmbH
|
Wochengeldbezug
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30.03.2000
- 02.06.2000
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
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Teilzeitbeihilfebezug
§ 1 Z 2 KGG
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25.04.2000
- 02.06.2000
|
Verein
P.
|
Angestellte
|
03.06.2000
- laufend
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
Karenzurlaubsgeldbezug
Der Wiener Gebietskrankenkasse wurde eine am 2. Feber 2000
stattgefundene Geburt gemeldet.
Eine Lohnzettelabfrage des
Finanzamtes vom 5. September 2000 ergab, dass die Tochter der Bw. aus dem
Beschäftigungsverhältnis bei der O. GesmbH für den Zeitraum vom
1. September bis 26. Oktober 1999 nichtselbstständige Einkünfte
(Kennzahl 245) in Höhe von ATS 12.942 (€ 940,53) bezogen
hatte.
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Finanzamtes hinsichtlich einer monatlichen Aufgliederung der Einkünfte
legte die Bw. u.a. einen Lohnzettel für den Zeitraum 2.8. bis 18.8.1999
vor, wonach die Tochter aus dem Beschäftigungsverhältnis zur
N. AG nichtselbstständige Einkünfte (Kennzahl 245) in einem
Betrag von ATS 4.219 (€ 306,61) bezogen hatte. Weiters legte die Bw.
Kopien der monatlichen Gehaltsabrechnungen für die Monate September,
Oktober und November 1999 vor, wobei für den Monat September Einkünfte
(brutto abz. Sozialversicherung) in Höhe von ATS 6.176
(€ 448,83) vorlagen.
Mit Bescheid vom
11. Jänner 2001 forderte das Finanzamt von der Bw. die für die
Tochter T. für die Monate September 1999 und Mai 2000 bezogene
Familienbeihilfe im Betrag von ATS 4.150 (€ 301,59) und die für
dieselben Zeiträume bezogene Kinderabsetzbeträge in Höhe von
ATS 1.350 (€ 98,11) zurück. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, dass gemäß
§ 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Kinder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte in einem
monatlich ATS 3.899 (€ 283,35), ab 2000 monatlich ATS 3.977
(€ 289,02), übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht. Die Tochter habe vom 2. August 1999 bis 18. August
1999 und vom 1. September 1999 bis 26. Oktober 1999, weiters vom 25. April 2000
bis 2. Juni 2000 selbst Einkünfte bezogen, die den monatlichen
Grenzbetrag nach § 5 Abs.1 FLAG 1967 überschritten
hätten. Für den Monat Oktober 1999 sei keine Familienbeihilfe
ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom 15. Jänner
2001 ersuchte die Bw. unter Anschluss von Bankauszügen, einer Kopie des
Rückforderungsbescheides, der Buchungsmitteilung und "Mitteilungen
über den Bezug der Familienbeihilfe" um konkrete Aufschlüsselung der
ausbezahlten Beträge, "weil nicht klar zu ersehen sei, welche Zeiten resp.
Beihilfen und Beträge, die bezogen wurden, sich nun für eine
Rückforderung der Finanzverwaltung eignen würden".
Einer Aktennotiz des
Finanzamtes vom 1. Feber 2001 ist u.a. zu entnehmen, dass laut einer
Rücksprache mit dem Verein P. (Frau A.) der Monatsbezug der Tochter der Bw.
im Zeitraum vom 25. April 2000 bis 2. Juni 2000 ohne Sonderzahlungen brutto
ATS 3.980 (€ 289,24), netto ATS 3.277,53
(€ 238,19) betragen habe.
Das Finanzamt erließ am
2. Feber 2001 einen kombinierten Bescheid, mit dem das Verfahren betreffend den
Rückforderungsbescheid vom 11. Jänner 2001 von Amts wegen
wiederaufgenommen wurde und die Rückforderung an Familienbeihilfe nur
für den Zeitraum September 1999 in Höhe von ATS 1.975 (€ 143,53)
und die Rückforderung des Kinderabsetzbetrag für denselben Zeitraum in
Höhe von ATS 650 (€ 47,24) ausgesprochen wurde.
Zur Begründung gab die
erstinstanzliche Behörde an, dass die amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter Bedachtnahme der durch
§ 20 BAO vorgeschriebenen Interessenabwägung erfolgt sei. Dabei sei
unter Bedachtnahme auf den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Gebot der
Zweckmäßigkeit der Vorrang vor jenem der Billigkeit einzuräumen
gewesen. Das Hervorkommen neuer Tatsachen habe darin bestanden, dass die
Einkünfte der Tochter im Zeitraum Mai 2000 unter dem für die
Familienbeihilfe schädlichen Betrag von S 3.977 gelegen seien. Die
Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum sei
irrtümlich erfolgt und werde von Amts wegen berichtigt. Es erfolge
lediglich die Rückforderung für September 1999, da die Tochter im
Zeitraum vom 1. September 1999 bis 26. Oktober 1999 eigene Einkünfte der
Fa. O. GesmbH in Höhe von S 12.942 bezogen hätte.
Die Bw. erhob Berufung und
begründete diese in ihrem Schriftsatz damit, dass ihrem Antrag auf
Festsetzung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihre
Töchter für 2000 vom Finanzamt stattgegeben worden sei. Eine
allfällige Rückforderung, die sich u.a. auf das "Hervorkommen neuer
Tatsachen" berufe, sei, weil die Informantin nur die Mutter sein könne,
weder neu noch billig. Die Interessen, die die staatliche Finanzbehörde
abzuwägen vorgebe, erscheine der Bw. und ihren Töchtern eher
fadenscheinig. Der Festsetzung der Ausbezahlung (Anm.: gemeint wohl die
Gewährung der Familienbeihilfe) wurde nach Vermutung der Bw. eben deswegen
stattgegeben, weil Folgendes möglich sein könne: eine hochschwangere
junge Frau als Job-Assistentin anzustellen und ihr damit eine Hilfestellung
für die Absicherung eines Karenzjahres einer Alleinerzieherin und
eventuelle Mehrausgaben für das Leben und Arbeiten in einer qualitativ
guten Wohnsituation (im Sinne einer Haushaltsgründung) abzusichern. Welche
Interessen die werte Finanzverwaltung zu bedenken auch immer vorgeben möge,
entspreche es der tatsächlichen guten Gesetzeslage in keinster Weise und es
gelte Berufung einzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der amtswegigen
Wiederaufnahme zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme
des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der
Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst
dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein
Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme
zu verfügen ist.
Voraussetzung für eine
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO ist ua das
Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind. Aus welchen Gründen die Tatsachen oder
Beweismittel der Abgabenbehörde bisher unbekannt geblieben sind, ist
für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes unerheblich. Nicht entscheidend
ist, ob sich die Abgabenbehörde der Relevanz bisher unbekannter
Sachverhaltselemente im vollen Ausmaß bewusst war Allfälliges
Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen
schließt die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Ein
solches behördliches Verschulden ist unter Umständen bei der
Ermessensübung zu berücksichtigen.
Die Aussage des Finanzamtes im Wiederaufnahmebescheid
lautet, die neu hervorgekommene Tatsache sei der Umstand, dass die Tochter im
Mai 2000 netto nur ATS 3.277,53 bezogen habe. Im gegenständlichen Fall
hatte die Abgabenbehörde die Höhe der Einkünfte der Tochter
für den Beschäftigungszeitraum vom 25. April bis 2. Juni 2000
zunächst für ausreichend geklärt gehalten und hatte diese nicht
pro Monat - ohne Sonderzahlungen - ermittelt. (Laut den Sozialversicherungsdaten
lag keine geringfügige Beschäftigung vor).
Durch die erst später hervorgekommene Tatsache, dass
die Einkünfte der Tochter der Bw. im Mai 2000 doch unter der
Geringfügigkeitsgrenze lagen, ergab sich die Voraussetzung für einen
im Spruch anders lautenden Rückforderungsbescheid. Es lagen somit die
Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt
angeführten Wiederaufnahmsgründen vor.
Zur Interessenabwägung ist
darauf hinzuweisen, dass Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen sind. Sämtliche Argumente der Bw. bilden
vor dem Hintergrund, dass die Wiederaufnahme im Interesse der Bw. zu deren
Gunsten erfolgte, kein geeignetes Vorbringen, die Unzulässigkeit der
Wiederaufnahme aufzuzeigen. Das Finanzamt hat mit der Verfügung der
Wiederaufnahme im Hinblick auf berechtigte Interessen der Partei (und
möglich auch unter dem Aspekt, der Bw. den Aufwand einer Berufung und der
Verwaltung den daraus resultierenden Folgeaufwand zu "ersparen") den
Rückforderungszeitraum "berichtigt".
Dadurch, dass das Vorliegen
eines Wiederaufnahmsgrundes von der Abgabenbehörde im Rahmen der
Ermessensübung zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Gunsten der Bw. genommen wurde, kann die Bw. durch die Verfügung der
Wiederaufnahme nicht beschwert sein.
2.
Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für Kinder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die
den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
überschreiten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung der
Einkünfte des Kindes bleiben u.a die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge, sowie Bezüge, die ein in Schulausbildung
befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer Betracht.
Der monatliche Grenzbetrag nach
§ 5 Abs. 2 lit c ASVG betrug im Jahr1999 ATS 3.899 (€ 283,35) und
im Jahr 2000 ATS 3.977 (€ 289,02).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für das Jahr 1999
geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe im Jahr 1999 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für
das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Ab dem Jahr 2000 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit.
a EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu.
Gemäß
§ 26
Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die Tochter der Bw. hatte laut
den von der Bw. vorgelegten Beweismitteln (Lohnzettel bzw. Gehaltsabrechungen)
erwiesenermaßen und von der Bw. unbestritten für den Zeitraum 2.8.
bis 18.8.1999 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. N.
Einkünfte in einem Betrag von ATS 4.219 und in den Monaten September
und Oktober 1999 als Angestellte der O. GesmbH nichtselbstständige
Einkünfte in Höhe von ATS 6.176 bzw. ATS 6.766.- bezogen. Damit
wurde der für den Bezug der Familienbeihilfe schädliche Grenzbetrag
nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG eindeutig überschritten und unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bestand kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für September 1999. (Für Oktober 1999
war eine Rückforderung nicht erforderlich, weil für diesen Monat die
Familienbeihilfe nicht ausbezahlt worden war.)
Zum Argument der Bw., dass das
Geld zur Absicherung der Tochter in ihrer Mutterschaftszeit und zur
Hausstandsgründung in HH-Straße verwendet worden sei, sowie dass die
Rückforderung nicht der "tatsächlich guten Gesetzeslage"
entspräche, ist noch zu ergänzen, dass hinsichtlich der
Rückforderung für die Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum
bestand. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, (u.a.
in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, Zl. 96/15/0001), ausgeführt,
dass die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26 Abs.1
FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft.
Diese Bestimmung normiere eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen,
der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßig bezogener
Familienbeihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig.
Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht
erhalten habe. Ob und wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet
habe, sei unerheblich.
Die Verwendung der in Berufung
stehenden Bezüge für die Haushaltsgründung der Tochter ist somit
irrelevant, entscheidend für die Rückzahlungspflicht ist lediglich
deren Bezug durch die Bw.
Aus der von der Bw. in der
Berufung erwähnten und eingangs zitierten Gesetzeslage folgt in Anbetracht
der für den Anspruch auf Familienbeihilfe eindeutig über der
gesetzlich normierten Grenze liegenden Einkünfte der Tochter, dass die
Familienbeihilfe und in Anwendung des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c EStG 1988
auch der Kinderabsetzbetrag rückzuzahlen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1959-W/02
- Stammnummer
- 29867
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF