Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0192-F/07
Bereicherungsabsicht bei unentgeltlichem Grundstückswerwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-F/07vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vom 19. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Dezember 2006
betreffend Grunderwerbsteuer, ErfNr 600.158/2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 10./14.11.2006 hat die
Berufungsführerin von Frau MB eine Liegenschaft im Ausmaß von 73
m² unentgeltlich erworben. Die Punkte III. und V. des
Übergabsvertrages lauten:
"III.
Übergabe
Mittels dieser
Urkunde übergibt Frau MB die im
Plan (Pkt. II.) mit "1" bezeichnete Teilfläche des GSt [...] unentgeltlich
an die [Berufungsführerin] und diese übernimmt auf Grund des
Beschlusses des Stadtrates vom 10.10.2006 diese Teilfläche unter
gleichzeitiger Widmung als Gemeindestraße in ihr Eigentum.
V.
Kosten, Steuern,
Gebühren
Sämtliche
mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren trägt die Übernehmerin.
Diese nimmt für ihren Erwerb die Steuerbefreiung gemäß
§ 15
Abs. 1 Z. 12 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in
Anspruch."
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin für oa Erwerb Grunderwerbsteuer in
Höhe von 300,08 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 19.12.2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Mit dem
Übergabsvertrag vom 14.11.2006 überlässt Frau
MB die im Teilungsplan [...] mit "1"
bezeichnete Teilfläche im Ausmaß von 73 m² des Grundstückes
[...] unentgeltlich der [Berufungsführerin]. Bei diesem Rechtsgeschäft
handelt es sich ohne Zweifel um eine Schenkung im Sinne § 938 ABGB und
somit auch um eine Schenkung gemäß
§ 3 Abs 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz.
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 des Grunderwerbsteuergesetzes sind solche
Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung
ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen. Es wird daher beantragt, den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 6.12.2006 ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig nimmt
die Berufungsführerin unter Hinweis auf Pkt. V. des Übergabsvertrages
vom 14.11.2006 die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs 1 Z 12
Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz
1955 in Anspruch."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 30.1.2007 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:
"Weder aus dem
Vertrag folgt aber, dass es sich um eine Schenkung oder freigebige Zuwendung
(was Bereicherungsabsicht voraussetzen würde) handelt, noch ergäbe
sich dies aus den übrigen Umständen. Vielmehr handelt es sich bei dem
abgetretenen Teilgrundstück um eine Gehsteigfläche und die Stadt
verzichtet im Gegenzug auf einen Anrainerbeitrag. Zudem wird auch nach dem
Vertrag das Teilgrundstück zwar ohne Entgelt aber mit der Auflage der
Widmung zum öffentlichen Gebrauch (Gemeindestraße) übergeben.
Damit liegt aber eine unter die SchSt fallende Schenkung oder freigebige
Zuwendung nicht vor und der Erwerb unterliegt nur der GrESt, weshalb die
geforderte Befreiung gem. § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommen
kann."
Im Vorlageantrag vom 16.2.2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Gemäß
§ 938 ABGB wird ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich
überlassen wird, Schenkung genannt. Für eine Schenkung ist die Absicht
einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung - sei sie auch nicht
geldwerter Art - bezogenen, freiwilligen Leistung begriffwesentlich. In Pkt III.
des Übergabsvertrags vom 14.11.2006 übergibt Frau
MB die im Plan mit "1" bezeichnete
Teilfläche des [...] unentgeltlich an die [Berufungsführerin].
Gleichzeitig widmet die [Berufungsführerin] unter Hinweis auf den Beschluss
des Stadtrates vom 10.10.2006 die bezeichnete Teilfläche als
Gemeindestraße. Der Hinweis auf die Widmung zur Gemeindestraße
stellt keine vertragliche Auflage dar, da es sich hiebei nicht um eine
privatrechtliche Verpflichtung zur Umwidmung handelt, sondern ist lediglich, der
Vollständigkeit halber, die Wiedergabe des Stadtratsbeschlusses.
Des weiteren ist
festzuhalten, dass die Widmung zur Gemeindestraße keine Gegenleistung oder
Auflage darstellen kann, da die [Berufungsführerin] den Gehsteig für
die Allgemeinheit errichtet, nicht für Frau
MB. Auch hatte Frau
MB kein Interesse an der Errichtung
eines Gehsteiges für die Allgemeinheit.
Im Rahmen der
Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben erachtete es die
[Berufungsführerin], nach Empfehlung der Dienststelle Stadtplanung und
Verkehr, für notwendig und sinnvoll, im Zuge der Bebauung des
Grundstückes an der Ecke [...] einen Gehsteig zu errichten, da
öffentliche Interessen, nämlich die Erschließung eines für
Fußgänger ungefährlichen Gehweges, insbesondere, da auch
Kindergärtler und Schüler davon betroffen sind, dafür sprachen.
Es wird diesbezüglich auf den Aktenvermerk der Dienststelle Stadtplanung
und Verkehr vom 14.02.2007 verwiesen.
Es kann sohin
nicht von einer Gegenleistung der [Berufungsführerin] an die
Geschenkgeberin gesprochen werden, sondern erfolgt die Errichtung von Gehsteigen
und die Widmung von Verkehrsflächen in Wahrnehmung der öffentlichen
Aufgaben und Interessen durch die [Berufungsführerin].
Dass es sich um
eine Schenkung handelt, ergibt sich des weiteren aus Pkt V. des
Übergabsvertrages. "Sämtliche mit der Errichtung und bücherlichen
Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren
trägt die Übernehmerin. Diese nimmt für den Erwerb die
Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs 1 Z 12 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 in Anspruch."
Gemäß
§ 10 Abs 4 Straßengesetz entfällt der Ersatz von Baukosten
für einen Grundeigentümer dann, wenn dieser den für den Gehsteig
erforderlichen Grund kostenlos abgetreten hat. Es handelt sich hiebei um einen
gesetzlich vorgeschriebenen und gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch des
Übergebers, nicht um einen Verzicht der Landeshauptstadt Bregenz auf den
Anrainerbeitrag."
Mit Telefax vom 8. März 2007 übermittelte der UFS
der Berufungsführerin folgenden Vorhalt:
"Wie hoch
wäre der Baukostenbeitrag der Frau
MB für den Gehsteig gewesen, wenn
sie ihr Grundstück verkauft hätte?
Wie hoch
wäre der Verkehrswert dieser Liegenschaft gewesen?
Weiters werden
Sie ersucht den Stadtratsbeschluss vom 10.10.2006 betreffend Widmung dieser
Grundfläche als Gemeindestraße vorzulegen.
Der UFS geht
davon aus, das bei einer Nichteinigung eine Enteignung vorgenommen worden
wäre."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 22. März 2007 brachte
die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Der
Bodenrichtwert liegt bei 320,00 € pro m². Der Verkehrswert der
Liegenschaft beträgt sohin 23.360,00 €. Eine Enteignung durch die
Berufungsführerin hätte allerdings nicht stattgefunden, da eine solche
Vorgangsweise nur in äußerst dringlichen Fällen, bei welchen
eine außerordentliche Notwendigkeit vorliegt, gewählt wird. Hier
erachtete die Berufungsführerin die Errichtung eines Gehsteiges
insbesondere deshalb als sehr sinnvoll, da sowieso eine Bebauung des
Grundstückes stattfand und die Arbeiten im Zuge der Baumaßnahmen
stattfinden konnte."
Aus einer übermittelten Beilage geht hervor, dass die
Baukosten für die Errichtung des Gehsteiges 16.308,96 € betragen
haben.
Weiters wurde eine Kopie des Stadtratsbeschlusses vom
10.10.2006 betreffend die Errichtung eines Gehsteiges übermittelt. Aus
diesem geht hervor, dass Frau MB die Liegenschaften bereits an die W
veräußert hat, dass aber dieser Kaufvertrag noch nicht
grundbücherlich durchgeführt worden ist und dass deshalb Frau MB den
Kaufvertrag mit der Berufungsführerin abgeschlossen hat.
Mit Telefax vom 3.4.2007 übermittelte der UFS der
Berufungsführerin folgenden Vorhalt:
"Nach Ansicht
des UFS hätte der Baukostenbeitrag ca 20.000,00 € betragen (die
Hälfte des Grundkaufpreises und die Hälfte der
Baukosten).
Verkäuferin
war tatsächlich nicht Frau MB
sondern die W, da diese bereits zuvor
mit Frau MB einen Kaufvertrag über
diese Liegenschaften geschlossen hat, dieser Vertrag aber zum Zeitpunkt der
Grundstücksabtretung an die Landeshauptstadt Bregenz aber noch nicht
grundbücherlich durchgeführt worden ist. Die W
hat auf den dem für die Errichtung des
Gehsteigs abgetretenen Grundstück angrenzenden Grundstück eine
Wohnanlage errichtet. Die Errichtung des Gehsteiges ist im Interesse der
W gelegen, da keine Gründe
aufgezeigt wurden, warum die W die
Landeshauptstadt Bregenz bereichern hätte wollen. Falls das für die
Errichtung des Gehsteigs benötigte Grundstück nicht abgetreten worden
wäre, wäre der Gehsteig nicht errichtet worden.
Sie werden
eingeladen binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen."
In der Stellungnahme vom 10.4.2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass derzeit keine
Baukostenbeiträge eingehoben würden. Es gebe daher keine Verordnung
gemäß
§ 10 Abs 2 Straßengesetz. Eigentum an einer
unbeweglichen Sache werde durch die Eintragung ins Grundbuch erworben. Sohin sei
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Frau MB Eigentümerin der
gegenständlichen Liegenschaft gewesen und sei der Schenkungsvertrag auch
rechtsgültig zwischen dieser und der Berufungsführerin geschlossen
worden. Die Prüfung von Bauvorhaben im Hinblick auf allfällige
öffentliche Interessen finde bei jedem Bauvorhaben statt. Hinsichtlich der
Schenkungsabsicht bzw der Gründe die die Berufungsführerin zur
Bereichungsabsicht der W aufzeigen sollte, werde auf den Aktenvermerk der
Dienststelle Stadtplanung und Verkehr vom 14.2.2007 verwiesen. Danach sei der
Gehsteig auf Initiative der Berufungsführerin völlig unabhängig
von allfälligen Interessen der Frau MB oder der W errichtet worden. Wie
bereits im Schreiben der Berufungsführerin vom 16.2.2007 an den UFS
ausgeführt, erachte es die Berufungsführerin für sinnvoll im Zuge
des Bauvorhabens der W einen Gehsteig zu errichten. Schenkungsabsicht sei
begriffswesentlich für die Schenkung iSd § 938 ABGB. Sie bestehe in
der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen
freiwilligen Leistung. Das Bauvorhaben der W sei nicht ursächlich für
die Errichtung des Gehsteiges, ursächlich sei der Allgemeinbedarf eines
Gehsteiges gewesen. Es könne also auch nicht von einer Gegenleistung an die
W die Rede sein. Eine Wertsteigerung der von der W bebauten Liegenschaft sei
durch die Errichtung eines Gehsteiges ausgeschlossen. Allein der Verweis im
Schenkungsvertrag auf die Errichtung eines Gehsteiges sei nicht ausreichend, auf
eine Gegenleistung der Berufungsführerin zu schließen, andere
Hinweise welche auf eine Gegenleistung schließen lassen, lägen auch
nicht vor. Von einem allfälligen anderen Interesse der W zur Errichtung des
Gehsteiges habe die Berufungsführerin keine Kenntnis. Wie die
Berufungsführerin gehandelt hätte, wenn die Schenkung nicht erfolgt
wäre, sei nicht aktenkundig. Eine Entscheidung wäre letztlich von den
zuständigen Gremien zu treffen gewesen.
Mit Vorhalt vom 17. April 2004 wurde Frau MB ersucht
folgende Fragen zu beantworten:
"Bevor Sie
für die Errichtung des Gehsteiges Grund unentgeltlich der
[Berufungsführerin] abgetreten haben, haben Sie bereits diese
Grundstücke an die W verkauft.
Warum haben Sie dennoch die für die Errichtung des Gehsteiges
benötigte Fläche an die [Berufungsführerin]
abgetreten?
Bestand
hinsichtlich der Abtretung der für die Errichtung des Gehsteigs
benötigten Fläche an die [Berufungsführerin] eine Vereinbarung
zwischen Ihnen und der W?
Hat sich dadurch
der Kaufpreis den die W zu leisten
hatte vermindert?
Wollten Sie
durch die unentgeltliche Abtretung die [Berufungsführerin]
bereichern?"
Frau MB teilte mit, dass sie die Liegenschaft an die W
verkauft habe. Die im Nachhinein vollzogene kostenfreie Übergabe eines
Teiles des Grundstückes an die Berufungsführerin für einen zu
errichtenden Gehsteig betreffe sie nicht. Die von ihr geforderte Unterschrift
habe sie vor dem Notar auf Bitte der W geleistet, da sie zu diesem Zeitpunkt
noch im Grundbuch eingetragen gewesen sei.
Mit Vorhalt vom 17. April 2007 wurde die W ersucht folgende
Fragen zu beantworten:
"Bevor Frau
MB für die Errichtung des
Gehsteiges Grund unentgeltlich der [Berufungsführerin] abgetreten hat, hat
Frau MB bereits diese Grundstücke
an Sie verkauft. Haben Sie der unentgeltlichen Abtretung an die Stadt durch Frau
MB zugestimmt?
Wenn ja, warum
haben Sie der unentgeltlichen Abtretung an die [Berufungsführerin]
zugestimmt?
Bestand
hinsichtlich der Abtretung der für die Errichtung des Gehsteigs
benötigten Fläche an die [Berufungsführerin] eine Vereinbarung
zwischen Ihnen und Frau
MB?
Hat sich dadurch
der Kaufpreis den Sie an Frau MB zu
leisten hatten vermindert?
Wollten Sie
durch die unentgeltliche Abtretung die [Berufungsführerin]
bereichern?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 22.5.2007 teilte die W mit,
dass nachdem sie das Grundstück gekauft habe und auch die kommissionelle
Bauverhandlung stattgefunden habe, die Weiterführung des Gehsteigs
diskutiert worden sei. Es sei dann von Seiten der W das Angebot gemacht worden,
die Gehsteigfläche kostenlos an die Berufungsführerin abzutreten mit
der Auflage, dass bis zur Fertigstellung des Wohngebäudes auch der Gehsteig
von der Berufungsführerin erstellt wird, die Kosten für die Erstellung
jedoch zu Lasten der Berufungsführerin gehen. Die W sehe sich
gegenüber der Bevölkerung verpflichtet, dass in diesem Bereich der
Gehsteig weitergezogen wird, damit ein gefahrloses Weiterbewegen der
Fußgänger zum Strandbad gewährleistet werden kann.
Mit Telefax vom 6.6.2007 hat der UFS seine Vorhalte an Frau
MB und die W sowie die Vorhaltsbeantwortungen der Berufungsführerin zur
Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Die Berufungsführerin hat keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme einer
freigebigen Zuwendung erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich
etwas zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die
Verkehrsauffassung maßgeblich ist (vgl z.B. das
hg Erkenntnis vom 15. März 2001, Zlen 2000/16/0370,
0371, mwH). Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben,
wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe
weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in
einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende
Gegenleistung zu erhalten (vgl Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11,
5. Absatz mwH). Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde
aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl z.B. das
hg Erkenntnis vom 28. September 2000,
Zl 2000/16/0327).
Im gegenständlichen Fall war Frau MB zwar noch
grundbücherliche Eigentümerin, konnte aber auf Grund der Tatsache,
dass sie die gegenständliche Liegenschaft bereits an die W verkauft hat,
nicht mehr über die Liegenschaft verfügen. Frau MB führte in
ihrer Vorhaltsbeantwortung aus, dass sie nur auf Wunsch der
außerbücherlichen Eigentümerin - der W - den Kaufvertrag
unterfertigt hat. Frau MB hatte daher keine Absicht die Berufungsführerin
zu bereichern.
Im gegenständlichen Fall hat in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die W ihre Liegenschaft der Berufungsführerin
übergeben, damit diese den Stadtratsbeschluss vom 10. Oktober 2006
umsetzen kann und auf diesem Grundstück einen Gehsteig errichtet. Die W
führte in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 22. Mai 2007 aus, dass sie die
gegenständliche Liegenschaft an die Berufungsführerin kostenlos unter
der Auflage abgetreten habe, dass die Berufungsführerin auf Kosten der
Berufungsführerin einen Gehsteig errichtet. Die W sehe sich gegenüber
der Bevölkerung verpflichtet, dass in diesem Bereich der Gehsteig weiter
gezogen wird, damit ein gefahrloses Weiterbewegen der Fußgänger zum
Strandbad etc gewährleistet werden kann. Diesem Vorbringen wurde von der
Berufungsführerin nicht widersprochen. Der UFS geht daher davon aus, dass
Voraussetzung für die kostenlose Abtretung der Grundstücksfläche,
die Verpflichtung der Errichtung eines Gehsteiges auf Kosten der
Berufungsführerin war. Aus der Vorhaltsbeantwortung der
Berufungsführerin vom 22. März 2007 geht hervor, dass die Kosten
für die Errichtung des Gehsteiges ca 16.300,00 € brutto betragen
haben. Der UFS geht daher davon aus, dass der W, wenn sie den Gehsteig auf
eigene Kosten errichtet hätte, Kosten in ähnlicher Höhe
entstanden wären und sie zudem noch das Risiko der Wegerhalterhaftung
tragen würde. Die für die W beste und billigste Lösung war daher,
unter der Auflage der Errichtung eines Gehsteiges auf Kosten der
Berufungsführerin, die für die Errichtung des Gehsteiges notwendige
Grundstücksfläche an die Berufungsführerin unentgeltlich
abzutreten. Zudem geht aus dem Übergabsvertrag klar hervor, dass die
Geschäftsgrundlage der Übergabe der Liegenschaft die Errichtung eines
Gehsteiges war. Die Errichtung des Gehsteiges war schon vom Stadtrat am
10.10.2006 beschlossen worden. Wenn der Gehsteig nicht errichtet worden
wäre, hätte die W einen Rückforderungsanspruch gemäß
§ 901 ABGB gehabt.
Aus der Kostentragungsregelung kann eine
Bereicherungsabsicht nicht erschlossen werden, da es auch bei Kaufverträgen
üblich ist, dass der Erwerber die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen
Kosten trägt. Die Vertragsbestimmung wonach die Berufungsführerin
für den Erwerb die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs 1 Z 12
ErbStG in Anspruch nimmt, gibt lediglich die von der Berufungsführerin
vertretene Rechtsansicht wider, sagt jedoch nichts über das Vorhandensein
einer Bereicherungsabsicht bei der W bzw Frau MB aus.
Gründe, die für das Vorliegen einer
Bereicherungsabsicht sprechen, wurden seitens der Berufungsführerin nicht
dargetan und es sind auch keine für den UFS zu erkennen, zumal es der
Erfahrung des täglichen Lebens entspricht, dass eine juristische Person an
Fremde nichts zu verschenken hat. Eine Bereicherungsabsicht liegt daher nicht
vor.
Da aber das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht ein
unabdingbares Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Schenkung iSd
ErbStG ist, liegt mangels Bereicherungswillen der Veräußererin keine
Schenkung iSd ErbStG vor.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet der
Grunderwerbsteuer. Durch den gegenständlichen Übergabsvertrag erwarb
die Berufungsführerin einen Übereignungsanspruch an einem
inländischen Grundstück. Der Übergabsvertrag unterliegt daher der
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs 2 Z 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn eine
Gegenleistung nicht vorhanden ist oder nicht zu ermitteln ist.
Gemäß
§ 6 Abs 1 lit b GrEStG ist als Wert
des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen. Bildet das
Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer
wirtschaftlichen Einheit, für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist
als Wert das Dreifache des auf das Grundstück entfallenden Teilbetrages des
Einheitswertes anzusetzen. Das Finanzamt hat den aliquoten dreifachen
Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
angesetzt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 6. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-F/07
- Stammnummer
- 29859
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF