Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0782-L/06
Umsatzsteuerliche Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-L/06vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. Datum, Adresse, vom
8. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch Dr. S,
vom 10. April 2006 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2000
bis 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Festsetzung der Umsatzsteuer
erfolgt endgültig im Sinne von § 200 Abs. 2 BAO.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch
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715,38 €
9.843,83 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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143,08 €
1968,77 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-1.451,41
€
19.971,86 S
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.-18.003 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
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- 1.308,33 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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2001
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
1516,38 €
20.865,91S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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303,28 €/
4173,18 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-846,90
€
11.653,60 S
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- 7.480 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
- 543,59 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
1104,81 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
220,96 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-672,53
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
- 451,57 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
611,78 €
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
122,36 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-268,86
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
- 146,50 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
681,91 €
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
136,38 €
|
|
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|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-233,96
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
- 97,58 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2005
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
416,67 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
83,24 €
|
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-282,25
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
- 198,91 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Warenpräsentator der Firma A.,
reichte die Umsatzsteuererklärung für 2000 am 11. Mai 2001
am Finanzamt B ein. Neben Umsätzen in Höhe von 9.843,83 S wurden
Vorsteuern in der Höhe von 19.971,86 S erklärt, was zu einer
Gutschrift von 18.003,00 S führte. Diese Gutschrift wurde mit
Erstbescheid vom 5. Juli 2001 vorläufig festgesetzt.
Die Umsatzsteuererklärung für 2001 wurde am
Finanzamt B am 18. April 2002 eingereicht. In ihr wurden neben
Umsätzen in Höhe von 20.865,91 S Vorsteuern in Höhe von
11.653,60 S ausgewiesen, was zu einem Überschuss bzw. einer Gutschrift
in Höhe von 7.408,00 S führte. Diese Gutschrift wurde mit
Erstbescheid vom 17. Juni 2002 erklärungsgemäß
vorläufig festgesetzt.
Die Umsatzsteuererklärung für 2002 wurde am
4. April 2003 am Finanzamt B eingereicht. In ihr wurden neben
Umsätzen in Höhe von 1.104,81 € Vorsteuern in Höhe von
672,53 € geltend gemacht, was zu einer Gutschrift in Höhe von
451,57 € führte. Diese Gutschrift wurde mit Bescheid vom
25. April 2003 vorläufig festgesetzt.
Die Umsatzsteuererklärung für 2003 wurde am
31. März 2004 am Finanzamt B / C eingereicht. In ihr wurden neben
Umsätzen in Höhe von 611,78 € Vorsteuern in Höhe von
268,86 € geltend gemacht, was zu einer Gutschrift in Höhe von
146,50 € führte. Diese Gutschrift wurde mit Bescheid vom
25. Mai 2004 vorläufig festgesetzt.
Die Umsatzsteuererklärung für 2004 wurde am
27. April 2005 am Finanzamt ABC eingereicht. In ihr wurden neben
Umsätzen in Höhe von 681,91 € Vorsteuern in Höhe von
233,96 € geltend gemacht, was zu einer Gutschrift von
97,58 € führte. Diese Gutschrift wurde mit Bescheid vom
23. Mai 2005 vorläufig festgesetzt.
Die Umsatzsteuererklärung für 2005 wurde am
23. Februar 2006 am Finanzamt ABC eingereicht. In ihr wurden neben
Umsätzen in Höhe von 416,67 € Vorsteuern in Höhe von
282,25 € geltend gemacht, was zu einer Gutschrift von
198,91 € führte.
Mit Bescheid vom 10. April 2006 wurde die
Umsatzsteuer endgültig mit 0,00 festgesetzt. Ebenso wurde mit Bescheiden
vom 10. April 2006 die Umsatzsteuer 2000 bis 2004 endgültig mit
0,00 S bzw. € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt: Eine Einkunftsquelle
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. Nr. 33/1999, werde angenommen, wenn bei einer Betätigung ein
Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen sei. Das Erzielen eines Gesamtüberschusses ab
dem Jahr 1998 sei nicht verwirklicht worden. Vielmehr sei nach objektiver
Betrachtung der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Jahr 1998 bis 2005
kein Überschuss über die Werbungskosten erzielt worden. Den Verlusten
aus den Jahren 1998 bis 2005 stehe einem Umsatz von 9.540,29 €
gegenüber, sodass sich ein Gesamtverlust von 16.946,01 € ergeben
würde. Dass sich von Anfang an schon eine steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle aus dieser Tätigkeit ergebe, sei aus dem
Geschäftsverlauf nicht nachvollziehbar, vielmehr würden die laufenden
Werbungskosten darauf schließen lassen, dass schon von vornherein und auch
nach einem größeren Beobachtungszeitraum keine Überschüsse
zu erzielen seien. Im Zuge der Gesamtbetrachtung der Einnahmen gegenüber
den Ausgaben sei bei der Tätigkeit als Warenpräsentator der Firmen X
& A. nach objektiven Gesichtspunkten von einer Liebhaberei gemäß
LVO, BGBl. Nr. 1993/33 auszugehen. Die als vorläufig veranlagten
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen würden endgültig
erklärt.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2006, eingelangt am
Finanzamt ABC am 8. Mai 2006 wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2005 Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt: Gemäß
§ 6 der LVO könne Liebhaberei
im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen. In § 6 der LVO werde eine Legaldefinition
des Begriffes Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vorgenommen. Danach
könne Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht jedoch bei
anderen Betätigungen vorliegen. Diese Regelung sei ab dem
1. Jänner 1993 anzuwenden
(§ 8 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung). Keine
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 der Verordnung gegeben. Die Umsätze aus
einer unter § 1 Abs. 1 der Verordnung fallenden
Tätigkeit seien damit einerseits zu versteuern, andererseits stehe dem
Unternehmer auch für diesen Bereich (wieder) uneingeschränkt das Recht
der Vorsteuerabzug zu (VwGH Zl. 1996/14/117-4 und Zl. 96/14/0095-02).
Da für die Jahre 2000 und folgende Jahre eine Betätigung im Sinne
des § 1 Abs. 1 LVO ausgeübt worden sei, liege
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor. (FLD für OÖ,
Zl. 7/40/1-BK/TH-94 vom 12. Juni 1995 und FLD für Salzburg
GZ. 77-GA4BK-DVI/93 vom 15. Februar 1996) Das Finanzamt ABC irre.
§ 1 Abs. 2 Z. 2 VO stelle darauf ab, dass die
Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sei. Was grundsätzlich
erwerbswirtschaftlich sei, könne keine Tätigkeit sein, die
typischerweise auf eine in der Lebensführung gegründete Neigung
zurückzuführen sei. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles komme es
bei der Anwendung des
§ 1 Abs. 2 Z. 2 Verordnung nicht an. Es werde
daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Umsatzsteuer
für 2000 bis 2005 erklärungsgemäß festzusetzen."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Juni 2006 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Das Erkenntnis des VwGH vom
22. Februar 2000, 96/14/0038 stellt fest, dass die Tätigkeit
eines A.-Vertreters objektiv gesehen nicht geeignet ist, Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse zu erzielen und daher einen Anlaufzeitraum im
Sinne § 2 Abs. 2 LVO nicht zu gewähren ist. Diese
ertragssteuerliche Beurteilung ist gemäß
§ 2 Abs. 5 UStG 1994 auch umsatzsteuerlich
maßgebend (VwGH 20. Mai 1987, 86/13/0088). Gemäß
§ 2 Abs. 5 UStG 1994 ist umsatzsteuerrechtlich von
Liebhaberei auszugehen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und
die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse
überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodass eine Person dann
nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Aus den
angeführten Gründen konnte im Antrag auf Berichtigung der
Umsatzsteuerveranlagungen 2000 bis 2005 nicht stattgegeben werden."
Mit Schreiben vom 2. Juli 2006, eingelangt am
Finanzamt ABC am 7. Juli 2006 wurde die Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat beantragt. Ergänzend zum Berufungsvorbringen
wurde ausgeführt:
"Da ich für die Jahre 2000 bis 2005 eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO
ausübte, liegt Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor (UFS
für Tirol, GZ. RV/0028-I/06 vom 2. Mai 2006). Die
Feststellung des Finanzamtes, es liege offensichtlich keine
Gewinnerzielungsabsicht vor, macht Betätigung als Warenpräsentator
nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne, da die
Gewinnerzielungsabsicht nicht Hauptzweck der Betätigung sein muss.
Abschließend erlaube ich darauf hinzuweisen, dass
Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie besagt, dass als
Steuerpflichtige gilt, wer eine in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen
Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt,
gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Für die Frage
des Vorliegens der Unternehmereigenschaft ist somit eine Gewinnerzielungsabsicht
bzw. ein positives Gesamtergebnis nicht erforderlich."
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
9. August 2006 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 fertigte die
Referentin einen Vorhalt auf und führte aus:
"1) Bitte legen Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für
2003 bis 2005 vor. 2) Bitte legen Sie Belege für die von Ihnen im
Berufungszeitraum geltend gemachten Aufwendungen für Werbung und Inserate
vor. 3) Bitte schildern Sie Ihre Kundenstruktur (Fremde, Freunde, Verwandte,...)
und geben Sie bekannt, inwieweit Geschäftsbeziehungen zu Fremden bestanden
haben. 4) Wurden Verkaufsveranstaltungen ("Parties") abgehalten? 5) Wurde die
Tätigkeit zur Einnahmenerzielung ausgeübt oder diente Sie primär
der Eigenversorgung oder der Versorgung von Freunden und Familie mit Produkten
der Firma A.? 6) In welchem Ausmaß wurden im Berufungszeitraum
Vorführprodukte erworben und wofür wurden Sie verwendet? 7) Sie haben
im Jahr 2000 ein Kochset als Anlagevermögen erworben. Wofür wurde
dieses verwendet? Bitte belegen Sie die Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen."
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2007,
eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 8. Mai 2007
beantwortet und wurden die seitens der Referentin angeforderten Unterlagen
vorgelegt. Es wurde ausgeführt:
Die Kundenübersicht über 27 Kunden, die
Freunde, Bekannte, Verwandte und Fremde umfassen würden, würde
beiliegen. Es seien Verkaufsveranstaltungen und Ausstellungen durchgeführt
worden. Die Tätigkeit sei zur Einnahmenerzielung ausgeübt worden und
habe nicht primär der Eigenversorgung und Versorgung von Freunden und
Familie mit Produkten der Firma A. gedient. Im Berufungszeitraum seien
Vorführprodukte im Gesamtbetrag von 4.934,42 € erworben worden,
die ausschließlich zum Vorführen bei diversen Kunden und
Interessenten verwendet worden seien. Es sei richtig, dass ein Kochset als
Anlagevermögen erworben worden sei. Dieses Kochset sei ausschließlich
zum Vorführen bei Kunden und Interessenten verwendet worden. Das
Anlageverzeichnis liege bei.
Bei den vorgelegten Unterlagen befinden sich (u.a.) eine
Kundenliste, zahlreiche Belege betreffend geschaltete Inserate und ein Beleg
über eine durchgeführte Ausstellung.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 wurde die ergangene
Vorhaltsbeantwortung und der Vorhalt dem Finanzamt ABC zur Wahrung des
Parteiengehörs übermittelt. Im Schreiben des Finanzamtes ABC vom
14. Mai 2007 führte die Amtsvertreterin aus, dass sich eine
Stellungnahme erübrige. Allerdings möchte sie darauf hinweisen, dass
bei Einnahmen von insgesamt 5.389,00 für 6 Jahre und den
entsprechenden Ausgaben die Behauptung, dass die Tätigkeit der
Einkunftserzielung diene, wohl mehr als dreist sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob neben der
Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn (die unbestritten vorliegt) auch
Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird. Nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO
(Liebhabereiverordnung, BGBL. 1993/33) liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand
objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen
Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten
entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist im Streitfall
entscheidend, ob die Tätigkeit des Berufungswerbers als
Privatgeschäftsvermittler der Firma A. dem Tätigkeitsbereich des
§ 1 Abs. 1 LVO oder demjenigen des § 1 Abs. 2 LVO zuzurechnen ist.
Mit der Frage, ob die von einem
Privatgeschäftsvermittler ausgeübte Tätigkeit aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen oder aus einer in der Lebensführung
begründeten Neigung ausgeübt wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof
in identen Fällen bereits mehrfach beschäftigt (vgl. VwGH 26.4.2000,
96/14/0095; VwGH 26.4.2000, 96/14/0117). Demnach stellt "§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO
darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was
grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles
kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO nicht an."
Bei der Tätigkeit des Berufungswerbers als
Privatgeschäftsvermittler handelt es sich nach Ansicht der Referentin um
eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Nach dem von der Rechtsprechung
(vgl. VwGH 11.12.1992, 88/17/0054; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038; VwGH 26.4.2000,
96/14/0095) geprägten Begriffsinhalt ist Privatgeschäftsvermittler,
wer eine vermittelnde Vertretertätigkeit in Bezug auf Produkte des
täglichen Bedarfs (zB. zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto, Geschirr,
Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel,
Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend
in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird, wobei die
Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den
Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen. Zum Zweck
der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und
Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung
daher auch "Warenpräsentatoren"). Vielfach (wenn auch nicht
notwendigerweise) ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut
und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der
anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist. (vgl auch UFS Innsbruck,
RV/0028-I/06)
Nach dieser auch im Streitfall maßgeblichen
Begriffsumschreibung handelt es sich bei der Tätigkeit eines
Privatgeschäftsvermittlers um eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
Ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Bezirkshauptmannschaft B am 4. Mai
2000 für den Berufungswerber einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut
"Warenpräsentator" ausgestellt hat. Nach den vorgelegten Unterlagen, die
seitens der Amtspartei unkommentiert geblieben sind, wurden seitens des
Berufungswerbers Ausstellungen und Verkaufsveranstaltungen durchgeführt,
Inserate in Zeitungen geschaltet, Kochvorführungen veranstaltet. Nach dem
Gesamtbild der Tätigkeit vertritt der Unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass der Berufungswerber seine Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittler aus erwerbswirtschaftlichen Gründen
ausübt.
Eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn
das Kriterium der Einnahmenerzielung fehlen würde. Dieses Kriterium
bedeutet, dass nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung
gerichtet sind, keine Unternehmereigenschaft begründen und dass
Unternehmereigenschaft auch vorliegt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben
ist. (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, RZ 55 ff zu
§ 2) Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen,
führen somit nicht zur Unternehmereigenschaft. Die Einnahmenerzielung muss
aber nicht die primäre Motivation sein.
Dem entspricht auch, dass es nach der 6. MWst-RL nicht
darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche
Tätigkeit entfaltet.
So geht auch Ruppe in seinem Kommentar (s.o., RZ 248 zu
§ 2) davon aus, dass der richtige Kern der Vorschrift des § 2 Abs. 5
UStG die Ausklammerung von Tätigkeiten aus dem Unternehmerbegriff ist, die
-wirtschaftlich gesehen - der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) zuzuordnen
sind.
Dafür konnten nach der Aktenlage und nach den
Ermittlungen keine Anhaltspunkte gefunden werden.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Linz, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-L/06
- Stammnummer
- 29856
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF