Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1925-W/07
Haftungspflichtiger bestreitet Verschulden da ein Treuhandvertrag abgeschlossen wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1925-W/07vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 27. Oktober 2006 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 i.V.m. § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag in
Höhe von € 44.943,92 (statt bisher € 45.904,12)
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der E-GmbH
für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 45.904,12
gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur
Haftung herangezogen.
Zu Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Bw. vom 23. Juni 1994 bis 5. Mai 2004
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und zitierte in der Folge die
für die Haftung maßgebenden Gesetzesstellen und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes.
In der dagegen von der Ehegattin des Bw. eingebrachten
Berufung wurde ausgeführt, dass es dem Bw. aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich sei, diese Berufung selbst zu verfassen.
Deshalb erteile der Bw. seiner Gattin Vollmacht, ihn zu
vertreten.
Seit 24. November 2006 befinde sich der Bw. nach
einem weiteren Schlaganfall im Spital. Den Umständen entsprechend gehe es
ihm so weit gut, dass er ansprechbar sei und er, wenn auch nur schwer, reden
könne,
Mit Befremden habe die Gattin des Bw. feststellen
müssen, dass das Finanzamt wegen des Haftungsbescheides nicht einmal das
Ergebnis ihres Erhebungsorganes (wirtschaftliche Lage) abgewartet habe, sondern
diesen ohne Rücksicht auf Verluste an den Bw. ausgestellt habe.
Der Ordnung halber sei erwähnt, dass der Bw. laut
mehrmals vorgelegtem und akzeptiertem Treuhandvertrag niemals in irgend einer
Art und Weise geschäftlich für die GmbH aufgetreten sei. Herr
M.-T.als Prokurist habe über alle
Unterlagen verfügt und das Unternehmen im Alleingang geführt. Der Bw.
sei lediglich aus berufsrechtlichen Gründen Geschäftsführer
gewesen und habe niemals über einen richtigen Einblick in die
Geschäftsgebarung von Herrn T. verfügt.
Dem Bw. sei es zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen,
Überweisungen oder sonstiges zu tätigen, da er nachweislich niemals
Zugriff auf Konten und Finanzunterlagen der Firma gehabt habe.
Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1998 sei das
Treuhandverhältnis offen gelegt und nach Auskunft der Finanzbehörde
Wien 4 auch voll akzeptiert worden, vor allem was den Rückstand und die
Haftung anbelange.
Die Vorgangsweise sei der Gattin des Bw. schleierhaft, da
sich die Behörde an jemandem regressieren möchte, der absolut nichts
mit dem Unternehmen zu tun gehabt habe, auch keine wie immer gearteten
Bezüge erhalten habe und dessen Gesundheitszustand aus diesen schuldlosen
Aufregungen jetzt als kritisch einzustufen sei.
Der Bw. habe im ganzen Jahr keine einzige Unterschrift in
und für die GmbH geleistet und die Gattin des Bw. sehe daher nicht ein,
warum er nach seiner Zwangspensionierung weiteren Aufregungen ausgesetzt werden
solle.
Die Gattin des Bw. fordere daher unmissverständlich
auf, den Haftungsbescheid aufzuheben um dem Bw. jede weitere Aufregung zu
ersparen, die sein Leben gefährden könnte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2007 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass der Bw. laut Firmenbucheintragung
in der Zeit 23. Juni 1994 bis 5. Mai 2004 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.
Nach der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es
Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Der
Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher
nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt habe.
In der Berufung werde vorgebracht, dass der Bw. als
Treuhänder für den de facto geschäftsführenden Herrn
Ttätig gewesen sei, zwar nach
außen vertretungsbefugt gewesen sei, aber im Innenverhältnis
keinerlei Bevollmächtigung gehabt habe, er weisungsgebunden gewesen sei und
zusammengefasst niemals Zugriff auf die Finanzunterlagen der Firma gehabt habe.
Für das Verschulden nach § 9 BAO sei nicht maßgeblich, ob
der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausübe,
sondern ob er als Geschäftsführer bestellt gewesen sei und ihm daher
die Ausübung der Funktion oblegen wäre.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreie
diese Argumentation, der Bw. hätte auf Grund des Treuhandvertrages vom
23. Juni 1994 keine Geschäftsführerkompetenz innegehabt,
nicht vom Verschulden. Ein für die Haftung nach § 9 i.V.m.
§ 80 BAO relevantes Verschulden liege auch dann vor, wenn sich ein
Geschäftsführer einer GmbH schon bei der Übernahme seiner
Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erkläre bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die
künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich
mache. Durch diese Einschränkung im Innenverhältnis habe der Bw.
billigend in Kauf genommen, dass die künftige Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werde und für die
Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben
nicht selbst rechtzeitig habe Vorsorge treffen können.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass im
Haftungsbescheid ein Rechenfehler ausgewiesen sei. Im Bescheid werde ein Betrag
der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von € 45.904,12 aufgezeigt,
während auf Seite 4 der Rückstandsaufgliederung eine Gesamtsumme von
€ 45.804,12 ausgewiesen sei. Welcher Betrag stimme jetzt?
Zwischen dem Haftungsbescheid vom 27. Oktober 2006 und
der Berufungsvorentscheidung würden drei verschiedene Steuernummern
existieren. Auf dem Haftungsbescheid die Steuernummer 000/0000, auf dem Umschlag
des RSa-Briefes die Steuernummer 111/1111 und auf der Berufungsvorentscheidung
die Steuernummer 222/2222. Welche Steuernummer sei die richtige?
Bei den bei der GmbH durch das Finanzamt
durchgeführten Betriebsprüfungen habe das Finanzamt auf die Mitwirkung
des Bw. verzichtet und habe die de facto Geschäftsführung des Herrn T
anerkannt. Der Bw. habe weder anwesend sein, noch eine Unterschrift leisten
müssen.
Herr T hafte persönlich für die Abgabenschulden.
Er habe diese persönlichen Schulden auch in seinem Privatkonkursverfahren
angegeben. Im angeführten Abtretungsvertrag erkläre Herr T , unter
Punkt 2 seine Verpflichtung an den Bw., ihn schad- und klaglos zu halten.
Die dem Haftungsbescheid beiliegende
Rückstandsaufgliederung erscheine tatsächlich mit
5. Mai 2004 zu enden, weshalb es den Bw. wundere, dass sich das
Finanzamt erst nach zweieinhalb Jahren an ihn gewendet habe. Dies erkläre
wiederum, dass das Finanzamt voll akzeptiert habe, dass Herr T für diese
Schulden, die er verursacht habe, voll einstehe und auch hafte.
Es liege für den Bw. der Schluss nahe, dass das
Finanzamt bei Herrn T nach seinem Konkurs kein Geld mehr erhalte und sich daher
erst jetzt an seine Person wende. Darüber hinaus beantrage der Bw. das
Privatkonkursverfahren des Herrn T mitzuberücksichtigen. Wie aus den
bereits übersendeten Unterlagen entnommen werden könne, sei der Bw.
aus gesundheitlichen Gründen - zwei Schlaganfälle - seit
1. September 2005 in Pension. Der dritte Schlaganfall sei am
24. November 2006 erfolgt. Der Bw. habe sich hinsichtlich der
Abgabenschulden nachweislich immer an Herrn T gewandt, der ihm immer versprochen
habe, seine Schulden zu begleichen. Deshalb sehe der Bw. kein Verschulden
seinerseits. Außerdem habe Herr T dem Bw. trotz oftmaligem Ersuchen nie
Einsicht in die Unterlagen der GmbH gewährt. Dies mit der Begründung,
dass das Finanzamt ihn als Geschäftsführer akzeptiert habe und er
daher alleine verantwortlich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
26. April 2005 wurde der Konkursantrag mangels Vermögens
abgewiesen. Die Firma wurde am 14. September 2005 von Amts wegen
gelöscht. Die Uneinbringlichkeit bei der GmbH steht daher zweifelsfrei
fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. für viele das Erkenntnis des
VwGH vom 13.4. 2005, 2001/13/0190, mit weiteren Nachweisen).
Zu den im § 80 BAO genannten Personen
gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum
23. Juni 1994 bis 5. Mai 2004 Geschäftsführer der
abgabepflichtigen GmbH war, ist unstrittig.
Der Bw. kann allerdings für Abgaben, die nach
Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit fällig geworden
sind, nicht zur Haftung herangezogen werden, da er für deren Abfuhr nicht
verantwortlich war. Daher war die Körperschaftsteuer 4-6/2004 (FT
17. Mai 2004) in Höhe von € 437,00 aus der Haftung
auszuscheiden.
Für das Verschulden im Sinne der zitierten
abgabenrechtlichen Vorschriften ist nicht maßgeblich, ob der
Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat,
sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die
Ausübung der Funktion oblegen wäre. Der vertretungsbefugte und im
Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist
von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil
die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen
Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von
Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich
die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der
Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen
Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung,
ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet
werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung
seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und
Kontrollabgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch
entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner
Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht
eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und
effektiver Weise wahrnimmt. Dass der Geschäftsführer hinsichtlich der
ihm daraus erwachsenen Pflichten einem Rechtsirrtum unterlegen ist, kann ihn im
Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme der Geschäftsführung
auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten
entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen. Auf den Grund der
Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige
Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an
(vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse des VwGH
vom 22. Jänner 2004, 2003/14/0097, und vom
19. Jänner 2005, 2001/13/0168, sowie Ritz, a.a.O., § 9
Tz 15 und Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 2/527, 2/552).
Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem
Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die
tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt
- wie gerade der Berufungsfall deutlich zeigt - die oben umschriebene
Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Die
Auffassung des Bw., weil er keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der
Gesellschaft ausgeübt habe, sei er von seiner Verantwortung hinsichtlich
der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreit, ist verfehlt. Vor dem
Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist das Vorbringen des Bw. nicht
geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (VwGH
30.3.2006, 2003/15/0080).
Der Bw. bringt weiters vor, er habe sich hinsichtlich der
Abgabenschulden an Herrn T gewandt, der versprochen habe, die Schulden zu
begleichen. Trotz Ersuchens sei ihm die Einsicht in die Bücher verwehrt
worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zu den Pflichten des Vertreters
gehört, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben
entrichtet werden. Das Versprechen des Herrn T , die Abgabenschulden zu
begleichen, kann das Verschulden des Bw. nicht ausschließen, zumal es
seine Pflicht gewesen wäre, für die Einhaltung dieses Versprechens
Sorge zu tragen. Aus dem Vorbringen des Bw., dass ihm die Einsicht in die
Unterlagen der GmbH verweigert wurde, ergibt sich, dass er in seiner Funktion
als Geschäftsführer so stark eingeschränkt war, dass ihm die
Wahrnehmung sämtlicher Verpflichtungen teilweise unmöglich war. Es
stellt ein Verschulden des zur Haftung Herangezogenen dar, dass er diese
Behinderung zugelassen und nicht sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwungen oder seine Funktion
niedergelegt hat und als Geschäftsführer ausgeschieden ist (VwGH
2001/14/0206).
Das Vorbringen, dass dem Finanzamt die de-facto
Geschäftsführung des Herrn T bekannt gewesen sei, ist nicht geeignet,
den Haftungsbescheid als rechtswidrig erscheinen zu lassen, da dem GmbHG die
Bestellung eines "tatsächlichen", "eigentlichen" "de-facto
Geschäftsführers" etc. fremd sind. Die GmbH wird durch den (die)
gemäß
§ 15 GmbHG bestellten Geschäftsführer
vertreten, eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat gemäß
§ 20 GmbHG gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Die Haftung
des Geschäftsführers kann daher kann durch eine interne Absprache,
selbst wenn diese dem Finanzamt bekannt gewesen sein sollte - was im Hinblick
der nachfolgenden Ausführungen zumindest zweifelhaft, jedoch nicht
entscheidungsrelevant ist - nicht ausgeschlossen werden.
Der vorgelegte Treuhandvertrag bezieht sich
ausschließlich auf den Erwerb des Gesellschaftsanteiles und enthält
keinerlei Aussagen über den Geschäftsführer. Die Mitwirkung des
Bw. an der Betriebsprüfung war im Hinblick auf die Anwesenheit des Herrn T
als damaligen Prokuristen nicht erforderlich. Aus diesem Umstand kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass der Prokurist ein de facto
Geschäftsführer war.
Zu den weiteren Berufungsvorbringen ist
festzustellen:
Berechtigt ist die Einwendung, dass im Spruch des
angefochtenen Bescheides als Haftungsbetrag € 45.904,12 hingegen in
der dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsaufgliederung
€ 45.804,12 ausgewiesen werden. Eine Überprüfung ergab, dass
die Addition in der Rückstandsaufgliederung richtig erfolgte, somit
offenbar ein Übertragungsfehler vorliegt. Der Berufung ist daher insoweit
stattzugeben.
Aus der Vereinbarung im Treuhandvertrag, dass sich der
Treugeber verpflichtet, den Treuhänder hinsichtlich aller Angaben, Kosten
uns sonstigen Verbindlichkeiten, die aus dem Gesellschaftsverhältnis oder
aus der Treuhandschaft erwachsen, schad- und klaglos zu halten, steht in keinem
Zusammenhang mit der hier vorliegenden Haftung gemäß
§ 9 BAO,
zumal diese eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers zum
Gegenstand hat. Im Übrigen bezieht sich diese Vereinbarung auf das
Innenverhältnis der Vertragsparteien. Eine Haftung gemäß
§ 9 BAO kann durch privatrechtliche Vereinbarung eines potentiell
Haftenden mit einem Dritten nicht ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich des Ermessens ist auszuführen, dass auch
Herr Tin seiner Eigenschaft als
nachfolgender Geschäftsführerzur Haftung herangezogen wurde.
Auf Grund des Umstandes, dass eine anteilige
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls als
Haftungspflichtiger in Anspruch genommenen Herrn T nicht feststeht, bedurfte es
in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der
Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen
des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für
das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem
Schuldner er die Leistung begehren will.
Da der Bw. für die im Zeitraum seiner
Geschäftsführerfunktion fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten
zur Haftung herangezogen wurde und er diesen Abgabenausfall aufgrund der
Vernachlässigung bzw. Nichtausübung seiner Pflichten primär
verursacht hat, kann auch aus diesem Aspekt kein Ermessensmissbrauch erkannt
werden.
Soweit der Abgabengläubiger durch die Leistung eines
weiteren Haftungspflichtigen befriedigt wird, wird auch der Bw. von seiner
Verbindlichkeit befreit.
Seitens des weiteren Haftungspflichtigen wurde im Zuge des
Schuldenregulierungsverfahrens bis dato € 423,20 entrichtet.
Da hier der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen
zu tragen kommt, der es generell nicht zulässt, eine Haftung für eine
nicht mehr bestehende Abgabenschuld auszusprechen, war der Berufung insoweit
stattzugeben.
Der Haftungsbetrag reduziert sich daher wie folgt:
|
45.804,12
|
laut dem Haftungsbescheid beigel.
Rückstandsausweis
|
-437,00
|
Körperschaftsteuer 04-06/2004
|
-423,20
|
Zahlung des Herrn T
|
44.943,92
|
nunmehriger Haftungsbetrag
Angemerkt wird, dass auch jede weitere in Zukunft
erfolgende Zahlung des Herrn T den Haftungsbetrag reduziert.
Der schlechte Gesundheitszustand des Bw. war für den
Abgabenausfall nicht kausal und kann daher die Pflichtverletzung nicht
rechtfertigen.
Ergänzend wird zur Anfrage in der Berufung mitgeteilt,
dass die derzeit gültige Steuernummer 222/2222 lautet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1925-W/07
- Stammnummer
- 29854
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF