Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0973-S/02
Energieabgabenvergütung 2000 und 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0973-S/02vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerber, Adresse, vom
11. November 2002 und 5. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 30. Oktober 2002 und 4. November 2003 betreffend Antrag
auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Durch einen
zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsel des Berufungswerbers kam es zu einer
Änderung der Steuernummer und des zuständigen Finanzamtes:
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Steuernummer
alt:
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030/6653 :
Finanzamt Salzburg-Stadt
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Steuernummer
neu:
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073/2607 :
Finanzamt Salzburg-Land
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber betrieb während der Streitjahre ein
Dienstleistungsunternehmen.
Die vom
Berufungswerber eingebrachten Anträge auf Vergütung von Energieabgaben
für die Jahre 2000 und 2001 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid
vom 30. Oktober 2002 bzw. 4. November 2003 ab. Begründet wurde dies damit,
dass ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nach
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (idF
vor BGBl. I Nr. 158/2002) nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
Der (Dienstleistungs-)Betrieb des Berufungswerbers erfülle diese vom Gesetz
geforderte Voraussetzung jedoch nicht.
In den Berufungen vom 11.
November 2002 bzw. 5. Dezember 2003 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf
Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter eine unsachliche
Differenzierung darstelle und daher verfassungswidrig wäre, weil sie gegen
den verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitssatz verstoße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus folgenden
Gründen kann für diese Jahre weder Produktions- noch
Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung von Energieabgaben gewährt
werden:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. November 2006,
Zlen. 2006/17/0157 und 0158, die Beschwerden von Dienstleistungsbetrieben
gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung der Jahre 1996 bis
2001 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Mit
Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04, entschied der EuGH über das
in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte
Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das
Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine
Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der im Spruch (Abweisung
als unbegründet) ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit kann aber auch in
den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien
durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend
gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem
aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind".
Für die
Jahre 1996 bis 2001 ist die Energieabgabenvergütung insgesamt als
unzulässige Beihilfe anzusehen, die gegen Gemeinschaftsrecht
verstößt und rechtswidrig ist. Sie steht daher weder
Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu (vgl.
Grabner, "Endgültig keine
Vergütung für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis
2001", SWK 1/2007, 028,
Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633).
Selbst wenn der Berufungswerber den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dem
Gebiet der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter hätte,
wäre daher dem Antrag nicht Folge zu geben gewesen. Vom
Verwaltungsgerichtshof wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch
Produktionsbetrieben keine Energieabgabenvergütung zu gewähren ist
(zB. VwGH 8.1.2007, 2002/17/0356).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
3. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0973-S/02
- Stammnummer
- 29849
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF