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BMF-010102/0001-IV/2/2007
Information zur Barbewegungsverordnung und ergänzende Ausführungen zum Durchführungserlass
geltende FassungErlassBMF-010102/0001-IV/2/2007vom 03.08.2007
Wortlaut laut Findok
1.
Allgemeines
Details der Losungsermittlung, der
Einzelaufzeichnungspflichten bei den Barbewegungen, sowie die
diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen sind der Barbewegungsverordnung und
dem Durchführungserlass (mit Beispielen) vom 27.12.2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006,
zu entnehmen.
Mit diesem ergänzenden Ausführungen zum
Durchführungserlass sollen im Wesentlichen allfällige in diesem
Zusammenhang auftretende Zweifelsfragen geklärt werden.
2. Branchenpauschalierungen - § 17 EStG 1988 und
Einzelaufzeichnung der Barbewegungen
Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch bei pauschalierten
Gewinnermittlern nach § 17 EStG 1988,
allerdings nur hinsichtlich jener
Größen die im Rahmen der Pauschalierungsbestimmungen
nicht pauschal ermittelt
werden[1]. Insoweit Branchenpauschalierungen
Aufzeichnungserleichterungen festlegen, gelten diese grundsätzlich als lex
specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten der
BAO.
3. Losungsermittlung durch Rückrechnung
(Kassasturz) bzw. Einzelaufzeichnungen
Schon bisher bestand der Grundsatz, dass die
Betriebseinnahmen einzeln zu erfassen sind. Die Ermittlung der Tageslosung durch
Rückrechnung (Kassasturz) war als Ausnahme gedacht, die jeder Unternehmer
in Anspruch nehmen konnte (Abschn. 3.1.2 und 4.1.3 im Durchführungserlass
zu § 126 ff BAO vom 22.5.1990).
Nunmehr wurde diese Ausnahmebestimmung durch die
gesetzliche Änderung in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO und der
Barbewegungsverordnung auf die genannten Abgabepflichtigen begrenzt, denen eine
Einzelerfassung aufgrund Betriebsgröße oder Umstände der
Geschäftsabwicklung nicht zumutbar erscheint.
Bei Vorliegen von Einzelaufzeichnungspflicht bleibt jedem
Steuerpflichtigen die Auswahl der Art der Erfassung (Grundlagensicherung) selbst
vorbehalten[2].
Mindesterfordernis
nach § 131 Abs. 2 Z 1 BAO ist den
einzelnen Bareingang aufzuzeichnen, wenn allerdings zusätzliche
Aufzeichnungen geführt werden, die für die Abgabenhebung von Bedeutung
sind, unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht.
So stellen etwa neben den im Durchführungserlass zur
Barbewegungsverordnung beispielsweise aufgezählten Möglichkeiten
grundsätzlich auch Registrierkassenstreifen von elektronischen
Tischrechnern oder elektronischen Registrierkassen geeignete
Einzelaufzeichnungen dar.
Es besteht keine Pflicht zur Anschaffung von elektronischen
Registrierkassen.
Die verwendeten Registrierkassen sollen jedoch den seit
1999 geltenden Rechtsvorschriften[3] entsprechen
(§§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO sowie Erlass des BMF vom 5.3.1999,
02 2251/5-IV/2/99 in AÖF Nr. 76/1999 und Erlass
des BMF vom 3.7.2000, 02 2251/3-IV/2/00, veröffentlicht in AÖF Nr.
138/2000).
Man soll grundsätzlich unterscheiden zwischen
Losungsermittlung und Grundlagensicherung.
Die Losungsermittlung kann entweder durch Summierung der
einzelnen Bareinnahmen oder durch Rückrechnung (bzw. Kassasturz)
erfolgen.
Die Grundlagensicherung bezweckt die einzelnen
Geschäftsfälle, wie Bareingänge und Barausgänge festzuhalten
(siehe Abschn. 4.5 Durchführungserlass
zu § 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90). Eine Erfassung
und Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen hat nach Maßgabe der
in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO angeführten Frist zu erfolgen.
4. Strichlisten
Strichlisten sind keine Methode der Losungsermittlung,
sondern dienen primär der Grundlagensicherung. Die Losungsermittlung
erfolgt durch Summierung der im Rahmen der Grundlagensicherung erfassten
Einnahmen.
Strichlisten sollen sich laut Barbewegungserlass auf die
einzelnen Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen
darstellen. Wenn nur die Anzahl der verkauften Waren nach Warengruppen und
Preisen getrennt - unabhängig von Geschäftsfall/Bareingang
aufgezeichnet werden - und die Tageslosung durch Zusammenfassung der auf die
jeweilige Warengruppe errechneten Teilsummen ermittelt wird, ohne dass der
einzelne Bareingang erfasst wurde bzw. ermittelt werden kann, ist dies
unzureichend.
Auch bereits im Durchführungserlass zu §§
126 BAO ff, Abschn. 4.5 (AÖF Nr. 169/1990) werden Strichlisten als
zulässiges Instrument zur Grundlagensicherung angeführt, wenn damit
die Bargeldbewegungen festgehalten
werden. Unabhängig vom Wortlaut des Erlasses wurden jedoch in der
Verwaltungspraxis i.A. so genannte Stricherllisten, mit denen nur Waren in
Warengruppen aufgezeichnet wurden, als ausreichend angesehen. Bei
Einzelaufzeichnungspflicht sind derartige Aufzeichnungen aufgrund der
Änderungen in § 131 BAO zur Grundlagensicherung allein nicht mehr
ausreichend.
5. Bonverkauf/unbare Bezahlung
Bisherige Regelungen verlieren durch den
Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung, insoweit sie dazu nicht im
Widerspruch dazu stehen, keine
Änderung[4].
Bei Bonverkauf (Verkauf von Gutscheinen, die zum Bezug von
Waren/Dienstleistungen berechtigen) kommt es zu keiner Änderung der
bisherigen Regelung (siehe Abschn.
4.2 Abs. 2 des Durchführungserlasses zu § 126 ff BAO vom
22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90), dabei ist der Bonverkauf und nicht die
Warenausgabe für die Aufzeichnung maßgeblich.
Falls Waren oder Dienstleistungen zur Gänze gratis
abgegeben werden (etwa Gratisbon), sind diese bei der Losungsermittlung
grundsätzlich nicht zu erfassen. Aufzeichnungen darüber sind jedoch
aufzubewahren, da für die Abgabenerhebung von Bedeutung. Damit kann im Fall
einer Kalkulation bei einer Außenprüfung der Verbleib der Fehlmengen
erklärt werden.
Bei Bezahlung mittels Kredit- oder Bankomatkarte gibt es
auch keine Änderung der bisherigen Rechtslage (siehe Abschn.
4.2 Abs. 1 des Durchführungserlasses zu § 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ
02 2261/4-IV/2/90), wobei grundsätzlich die einzelnen pro
Geschäftsfall bezahlten Beträge wie Barbewegungen zu erfassen
sind.
6. Tischabrechnung
Die Regelung hinsichtlich
Tischabrechnung[5] sind als Erleichterung
für den Fall gedacht, wenn nach Bonierung des Gesamttisches, die Kunden
einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno und
eine neue Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden vermieden werden. Der
Zeitpunkt der Bonierung muss nicht der Inkassozeitpunkt sein, er kann, je nach
Kassensystem, auch etwa der Zeitpunkt der Bestellung (Bonanlage) sein, sollte
jedoch grundsätzlich einheitlich sein.
7. Automatenumsätze
Nach Abschn.1.2.5 des Durchführungserlasses wurde die
Möglichkeit geschaffen durch Aufzeichnung der Anzahl der verkauften
Waren/Leistungen für jeden
einzelnen Automaten, sowie der vereinnahmten Erlöse im Fall der
Einzelaufzeichnungspflicht den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der
Barbewegungsverordnung zu entsprechen, wobei auch
die Zählwerkstände bei
vorhandenen Zählwerken aufzuzeichnen
sind.
Dies schließt nicht mit ein, dass Automaten ohne
Zählwerke nachgerüstet werden müssen.
Bei Automaten mit
gleichpreisigen Waren/Dienstleistungen kann der Einzelumsatz durch
Division von Kasseninhalt/Einzelpreis ermittelt werden.
Bei Automaten ohne
Zählwerk mit unterschiedlichen Preisen, lassen sich die verkauften
Waren und erzielten Einnahmen durch Bestandsverrechnung (Endbestand -
Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge, sowie ermittelte Einnahmen durch
Kassenentleerung) ermitteln.
Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung gelten nur
für die im Durchführungserlass angeführten Waren- und
Dienstleistungsautomaten. Für Glückspielautomaten gilt die normale
Einzelaufzeichnungspflicht.
8. Ermittlung der 150.000 Euro Grenze
Die Umsatzgrenze ist grundsätzlich betriebsbezogen zu
ermitteln[6], wobei die Ausnahmeregelung nach
§ 2 der Barbewegungsverordnung (kalte Händeregelung) unabhängig
von der Umsatzgrenze zur Anwendung
kommt.[7]
Weiters finden bei der Ermittlung der Umsatzgrenze die
unter § 2 der Barbewegungsverordnung fallenden - "kalte Hände
Umsätze" keine
Berücksichtigung.[8]
9. Verkaufsfahrzeuge/fest umschlossene
Räumlichkeiten
Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene
Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen
maßgeblich[9].
Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig
offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter § 2 der
Barbewegungsverordnung ("kalte Hände Regelung").
Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso im
Freien vor dem Bus stattfindet, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein
Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist, kommt
§ 2 der Barbewegungsverordnung zur
Anwendung[10].
Nach einer Seite hin vollständig offen ist eine
Räumlichkeit dann, wenn sie ab der üblichen Höhe für
Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der
Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann.
10. In Verbindung mit fest umschlossenen
Räumlichkeiten
Umsätze die im Freien in Verbindung mit fest
umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zB in Gastgarten vor dem
Gasthaus), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der
Barbewegungs-VO. Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen
Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche
Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist und
andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen
Räumlichkeit durchgeführt wird. Wenn daher im Rahmen der
Verkaufstätigkeit bei Verkäufen im Freien bei Ausführung des
einzelnen Umsatzes (Geschäftsfalles) auch Waren aus der fest umschlossenen
Räumlichkeit (Gasthaus) zum Kunden gebracht oder das Inkasso im Gasthaus
vorgenommen wird, besteht eine Verbindung zur fest umschlossenen
Räumlichkeit. Wobei allerdings etwa das tägliche Nachfüllen der
Lagerbestände des Verkaufstandes im Freien diese Verbindung nicht
begründet.
10.1. Benachbarte Betriebstätten:
Wenn ein Unternehmer an 2 benachbarten Betriebstätten
unterschiedliche Tätigkeiten (etwa Geisterbahn und Autodrom) ausübt,
von denen eine Betriebstätte unter § 2 der Barbewegungsverordnung
fällt, sind diese getrennt zu betrachten. In der Geisterbahn wird
beispielsweise in einer festumschlossenen Räumlichkeit (Kassa) kassiert und
beim Autodrom der Umsatz im Freien ausgeübt und im Freien mittels
"Schürzeninkasso" durch einen Mitarbeiter kassiert. Es besteht keine
Verpflichtung, das Inkasso für das Autodrom in der benachbarten Geisterbahn
vorzunehmen, da in jedem Betrieb unterschiedliche nicht miteinander verbundene
Leistungen an verschiedene Kunden, an 2 unterschiedlichen Betriebsorten erbracht
werden.
11. Verletzung der Formvorschriften des § 131
BAO
Wenn die Formvorschriften des § 131 BAO verletzt
werden, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr die Fiktion der
Ordungsmäßigkeit des § 163 BAO (die Vermutung sie seien auch
inhaltlich richtig) für sich. Dies zieht allerdings nicht eine automatische
Schätzungsberechtigung der Behörde nach sich. Es ist vielmehr nach der
Sachlage des Einzelfalls anhand der vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen,
Unterlagen und sonstiger Beweismittel zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse ein begründeter Anlass gegeben ist, auch die sachliche
Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Überprüfung der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht
möglich ist (§ 163 Abs. 2 BAO).
Eine Verletzung der gesetzlich auferlegten Pflicht ist
sohin dann gegeben, wenn durch Verweigerung der Mitwirkung (Ursächlichkeit
der Pflichtverletzung[11]) eine
Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist.
Auch im Fall einer Schätzungsberechtigung nach §
184 BAO, etwa bei gravierenden Verstößen gegen die
Mitwirkungspflichten[12], hat die Behörde
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und die
vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen.
Bundesministerium für Finanzen, 3. August 2007
a
[1] siehe
Durchführungserlass Abschn.1.1
[2] siehe
Durchführungserlass Abschn. 1.2.1. , letzter Satz
[3] siehe auch ARD
5515/18/2004
[4] siehe
Durchführungserlass Barbewegungsverordnung, Einleitung
[5] siehe
Durchführungserlass Abschn. 1.2.3.
[6] siehe
Durchführungserlass Abschn. 2.2.1.
[7] siehe § 2
Barbewegungs-VO; BGBl. II Nr.441/2006
[8] siehe
Durchführungserlass Abschn. 2.3.1 und angeführte Beispiele
[9] siehe
Durchführungserlass Abschn. 2.3.3.
[10] siehe
Durchführungserlass Abschn. 2.3.3., 4. Absatz
[11] arg. leg cit.
: "wegen"
[12] siehe EB in
der Regierungsvorlage zu den Änderungen des § 163 BAO
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010102/0001-IV/2/2007
- Stammnummer
- 29846
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF