Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0566-G/07
Die Berufungssache bildet Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG 1955, mit der Wortfolge "2. Schenkungen unter Lebenden" verfassungswidrig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-G/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/26, vom
19. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
17. März 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2003 schrieb das Finanzamt
der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 604.073,07 vor.
Grundlage dieser Vorschreibung war die Feststellung unentgeltlicher Zuwendungen
im Zeitraum von 1993-2001von einer Person an die Berufungswerberin im Betrag von
ATS 16,300.000.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte
die Berufungswerberin vor, ein Teil der Beträge seien Darlehen bzw. eigene
Ersparnisse aus ihrer Zeit der Berufstätigkeit. Die vorgenommene
Schenkungssteuerbefreiung sei fast schon eine Enteignung. Mit
Berufungsentscheidung vom 21. März 2006, RV/0090-G/06, auf deren
umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang hingewiesen wird,
wurde die Festsetzung der Schenkungssteuer auf € 600.070,85 geändert.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei den in Rede
stehenden Beträgen um Schenkungen gehandelt habe und die Anschaffungen
nicht aus Mitteln der eigenen Vermögenssphäre der Berufungswerberin
getätigt worden seien.
Die ha. Berufungsentscheidung vom 21. März 2006 wurde
vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0110-13
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 29/07-4 hob der
Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Berufungssache § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs.
7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall
für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, weshalb der angefochtene
Bescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben war.
Graz, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-G/07
- Stammnummer
- 29841
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF