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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0566-G/07

Die Berufungssache bildet Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG 1955, mit der Wortfolge "2. Schenkungen unter Lebenden" verfassungswidrig ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-G/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/26, vom 19. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. März 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 17. März 2003 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 604.073,07 vor. Grundlage dieser Vorschreibung war die Feststellung unentgeltlicher Zuwendungen im Zeitraum von 1993-2001von einer Person an die Berufungswerberin im Betrag von ATS 16,300.000. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, ein Teil der Beträge seien Darlehen bzw. eigene Ersparnisse aus ihrer Zeit der Berufstätigkeit. Die vorgenommene Schenkungssteuerbefreiung sei fast schon eine Enteignung. Mit Berufungsentscheidung vom 21. März 2006, RV/0090-G/06, auf deren umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, wurde die Festsetzung der Schenkungssteuer auf € 600.070,85 geändert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei den in Rede stehenden Beträgen um Schenkungen gehandelt habe und die Anschaffungen nicht aus Mitteln der eigenen Vermögenssphäre der Berufungswerberin getätigt worden seien. Die ha. Berufungsentscheidung vom 21. März 2006 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0110-13 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 29/07-4 hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Berufungssache § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben war. Graz, am 3. August 2007

Normen und Schlagworte

Darlehen oder Schenkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0566-G/07
Stammnummer
29841
Gültig
03.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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