Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0922-L/07
Anlassfall zu § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG; Verzicht auf ein Recht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-L/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
1. Juni 2006 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen
Verfahrensablauf, insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 28. Juni 2007, B 877/07-4, verwiesen, in welchem der
Gerichtshof ua. ausführt: "Der Verfassungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua.,
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt
die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher
hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig
erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde
gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört
hätte." Die Festsetzung der Schenkungsteuer erweist sich somit als
rechtswidrig. Die Berufungswerberin hat mit Eingabe vom
2. August 2007 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Linz, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0922-L/07
- Stammnummer
- 29834
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF