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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0922-L/07

Anlassfall zu § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG; Verzicht auf ein Recht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-L/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Juni 2006 betreffend Schenkungsteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen Verfahrensablauf, insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 877/07-4, verwiesen, in welchem der Gerichtshof ua. ausführt: "Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte." Die Festsetzung der Schenkungsteuer erweist sich somit als rechtswidrig. Die Berufungswerberin hat mit Eingabe vom 2. August 2007 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen. Linz, am 3. August 2007

Normen und Schlagworte

Verzicht auf ein RechtAnlassfall zu § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0922-L/07
Stammnummer
29834
Gültig
03.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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