Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/07
Das Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung wird ausgedehnt, zumal keine Änderung im steuerlichen Verhalten erkennbar ist.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-F/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Juni 2007 gegen den
Bescheid über die Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 23. Mai 2007,
SN 098/2006/00334-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 hat das Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 098/2006/00334-001 das am 10.10.2006
eingeleitete Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil zum bisherigen Tatverdacht
darüber hinaus der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des
Finanzamtes Feldkirch im Rahmen des unter ihrem Namen geführten
Einzelunternehmens mit Sitz in b, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im
bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem die gesamten Geschäfte und
die abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmenden faktischen
Geschäftsführer c
I. am
30.9.2004, am 13.5.2005 und am 3.11.2006 vorsätzlich unter Verletzung
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, indem bei der sachlich
und örtlich zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre
2003 bis einschließlich 2005 zu geringe Umsätze und Einkünfte
ausweisende, eigenhändig unterfertigte Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen einschließlich den diesbezüglichen
Einnahmen-/Ausgabenrechnungen eingereicht wurden, sodass von der
Abgabenbehörde darauf beruhende unrichtige Abgabenbescheide erlassen werden
sollten und sie dadurch für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 eine
Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender
Höhe zu bewirken versucht;
II. im
Zeitraum von März 2006 bis Mai 2007 an den jeweiligen gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Erstellung
unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger
unvollständiger Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Vorauszahlungszeiträume 01-12/2006 und 01-03/2007 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/2006 und 01-03/2007 in noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten
und hiemit die Finanzvergehen der
zu I. versuchten Abgabenhinterziehungen nach §§
13, 33 Abs. 1 FinStrG
und
zu II. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit a
FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Juni 2007, in welcher im wie folgt
vorgebracht wurde:
"1)
Von der Finanzbehörde wird vorgehalten, dass für den Zeitraum 2003 -
2005 (analog zu den Vorjahren) zu geringe Erlöse angesetzt und in die
UST-Voranmeldungen, EST- und UST-Steuererklärungen aufgenommen und somit
Abgabenverkürzungen bewirkt wurden. Vorhaltung und Verdacht sind
vollständig unrichtig, weil z.B. im Jahre 2004 nur mehr in der Wintersaison
der Betrieb mit Beherbergung und Restaurant geführt wurde; im Sommer 2004
der Betrieb wegen Umstellungs- und Adaptierungsarbeiten geschlossen war; und
beginnend mit 12/2004 bis heute (und in Zukunft) der Betrieb
ausschließlich in der Form Vermietung von Ferienwohnungen mit
Selbstversorgung und ohne Restaurant (geschlossen) geführt wird. Es
dürfte auch für die Abgabenbehörde ohne grössere,
einschlägige Fremdenverkehrspraxis einsichtig sein, dass das Preisniveau
für Ferienwohnungen (FW) wesentlich niedriger wie für Zimmer mit
Halbpension in früherer Periode ist und in der Folge zusätzlich durch
den Wegfall der Restauranteinnahmen deutlich niedrigere Erlöse erzielt
wurden. Die behördliche Umterstellung, gesunkene Erlöse (z.B. aus
UST-Voranmeldungen) einzig mit dem Tatbestand einer Hinterziehung zu
verknüpfen, ohne jegliche Rückfrage oder Sachverhaltsdarstellung von
der Steuerpflichtigen einzuholen, stellt zweifelsfrei eine grobe
behördliche Fehlleistung dar und läßt unter Einbeziehung der
Vorgeschichte das Vorliegen eines Amtsmissbrauches und pflichtwidrigen
Verhaltens (nach Beamtendienstrechtsgesetz) nicht ausschliessen. 2) Der Vorwurf
in den Jahren 2006 und 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
in noch festzustellender Höhe bewirkt zu haben, läßt sich
hinsichtlich der vollinhaltlichen Zurückweisung durch die Steuerpflichtige
unter den Punkt 1 des gegenständlichen Schreibens
subsumieren."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem
Versuch.
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen
Kalenderjahr Euro 100.000,00 nicht überstiegen haben, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (Rechtslage ab
01.01.2003).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen
Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595). Dabei ist lediglich zu prüfen, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe hinsichtlich der Begehung eines
Finanzvergehens vorhandenn sind. Es geht in diesem Verfahrensstadium nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen bzw. eine abschließende Beurteilung zu treffen,
sondern darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird
angeführt:
"Im Rahmen des derzeit
anhängigen Betriebsprüfungsverfahrens erfolgte die Umstellung und
Ausdehnung des Prüfungsverfahrens auf die Rechtsgrundlage nach § 99
Abs 2FinStrG, da gegen c und
d die Finanzstrafverfahren wegen des
Tatverdachtes nach § 33 Abs 1 und §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG
eingeleitet worden sind.
Der Tatverdacht der
Abgabenhinterziehungen ergibt sich aus den vorliegenden Begründungen der
Einleitungen des Finanzstrafverfahrens und den darin geschilderten
Sachverhalten. Auf die bisherigen Ausführungen zur Begründung des
Einleitungsbescheides wird hier insbesondere verwiesen.
In den für die
Kalenderjahre 2003 - 2005 abgegebenen Steuererklärungen und
Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sind die ausgewiesenen Erlöse und
Aufwendungen analog den vorigen Jahren angesetzt, womit auch für den
Ausdehnungszeitraum Verdachtsgründe der Abgabenhinterziehungen nach
§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG bzw § 33 Abs 2 lit a FinStrG vorliegen.
Gleiches gilt auch für die Voranmeldungszeiträume 01-12/06
und01-03/07. Es konnten vom Betriebsprüfer keine Ansatzpunkte festgestellt
werden, wonach die Beschuldigten ihre Vorgangsweise gegenüber der
Abgabenbehörde im Vergleich zu den Vorjahren verändert und eine
vollständige Erlöserfassung durchgeführt hätten. Deswegen
erfolgte auch für diesen Zeitraum die Umstellung der Prüfung auf die
Rechtsgrundlage des § 99 Abs 2 FinStrG.
In finanzstrafrechtlicher
Hinsicht sind nach eingehender Prüfung aller zur Einsicht stehenden
Unterlagen und Beweismittel diese angeführten Feststellungen von
finanzstrafrechtlicher Relevanz, wobei der strafbestimmende Wertbetrag im Rahmen
des Betriebsprüfungs- und Untersuchungsverfahrens noch festzustellen sein
wird.
Hinsichtlich subjektiver
Tatseite ist auf die bisherigen Ausführungen des Einleitungsbescheides zu
verweisen."
Insofern die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zusätzlich zu der o.a. Begründung auf die Begründung in ihrem
Bescheid vom 10.10.2006 verweist, so verweist der unabhängige Finanzsenat
auf seine Beschwerdeentscheidung vom 19.12.2006, in welcher Begründung das
Bestehen der Verdachtsgründe gegen die Bf. ausführlich darlegt wurde.
Wenn nun nach Ansicht sowohl der Finanzstrafbehörde I. Instanz als auch des
unabhängigen Finanzsenates Verdachtsgründe betreff des Vorliegens von
Finanzvergehen in den Zeiträumen 1996 bis 2002 gegeben sind, so ist aber
auch zumindest der Verdacht begründet, dass von der Bf. auch in den
folgenden Zeiträumen Finanzvergehen begangen wurden, zumal eine
augenscheinliche Änderung im steuerlichen Verhalten nicht erfolgt ist,
wobei es im jetzigen Verfahrensstadium noch keiner genauen
Sachverhaltsdarstellung bedarf. Demzufolge wird die genaue Verifizierung bzw.
Feststellung, ob überhaupt Finanzvergehen vorliegen, unter
Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Bf. bzw. der von der
Finanzstrafbehörde erhobenen Tatvorwürfe sowohl im ursprünglichen
Einleitungsbescheid als auch im Ausdehnungsbescheid in der Gesamtheit Aufgabe
des von der Finanzstrafbehörde I. Instanz durchzuführenden weiteren
Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer abschließenden Entscheidung
sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 3. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/07
- Stammnummer
- 29832
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF