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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0565-G/07

Die Berufungssache ist Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG verfassungswidrig war.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-G/07vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Bürgerstraße 41, vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. März 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 17. März 2003 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 233.955,54 vor. Grundlage dieser Vorschreibung war die Feststellung unentgeltlicher Zuwendungen durch eine Person im Betrag von € 508.709,84. Die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen mögen der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 21. März 2006, RV/0088-G/04 entnommen werden. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin vor, ein Teil der Beträge seien Darlehen bzw. eigene Ersparnisse aus ihrer Zeit als Krankenschwester gewesen. Die vorgenommene Schenkungssteuerbefreiung sei fast schon eine Enteignung. Die ha. Berufungsentscheidung vom 21. März 2006 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0113-12 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 32/07-6 hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Berufungssache § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben war. Graz, am 2. August 2007

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0565-G/07
Stammnummer
29829
Gültig
02.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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