Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0565-G/07
Die Berufungssache ist Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG verfassungswidrig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-G/07vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der
Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt,
4020 Linz, Bürgerstraße 41, vom 22. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. März 2003 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2003 schrieb das Finanzamt
der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 233.955,54 vor.
Grundlage dieser Vorschreibung war die Feststellung unentgeltlicher Zuwendungen
durch eine Person im Betrag von € 508.709,84. Die umfangreichen
Sachverhaltsfeststellungen mögen der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 21. März 2006, RV/0088-G/04 entnommen
werden. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin vor,
ein Teil der Beträge seien Darlehen bzw. eigene Ersparnisse aus ihrer Zeit
als Krankenschwester gewesen. Die vorgenommene Schenkungssteuerbefreiung sei
fast schon eine Enteignung.
Die ha. Berufungsentscheidung vom 21. März 2006 wurde
vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0113-12
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 32/07-6 hob der
Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Berufungssache § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs.
7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall
für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, weshalb der angefochtene
Bescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben war.
Graz, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-G/07
- Stammnummer
- 29829
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF