Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/07
Welche Bezeichnung und Mengenangabe der gelieferten Gegenstände muss eine Rechnung aufweisen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-F/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die Mag. Ohnmacht
Steuerberatungsges.m.b.H., 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Str. 6, vom
3. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. Juli 2006 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Begründung
Bisheriges
Verfahren, Sachverhalt
Der Berufungswerber ist Arbeitnehmer. Im Dezember 2005 gab
er Steuerklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 ab, in denen er neben
seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit auch Einkünfte sowie
Umsätze aus der Vermietung mehrerer Wohnungen erklärte. Unter diesen
Wohnungen befanden sich acht, die er als Hauptmieter an Untermieter
weitervermietete.
Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2000 machte er zudem 110.000 S (7.994,01 €) für
"Einrichtungs,- Möblierungs- und Inventargegenstände", die er vom
Eigentümer und Hauptvermieter dieser Wohnungen mit Kaufvertrag vom
2.12.1999 um 660.000,00 (47.964,07 €) abgelöst hatte, als
Vorsteuer geltend. Diese Gegenstände befanden sich laut § 1 dieses
Vertrages in acht Wohnungen unter den Adressen W1; Innrain 03, Top 20; W3;
Burgenlandstraße 8a, Top W 8; W5; W6; W7 und W8. Im Einzelnen sollte sich
der Kaufgegenstand nach § 3 des Kaufvertrages aus den zum Kaufvertrag
gehörenden Inventarbögen ergeben.
Für den Vorsteuerabzug legte der Berufungswerber eine
mit 2.1.2000 datierte Rechnung vor, die im Einzelnen folgende Angaben enthielt:
SS
Herrn
MT
Innsbruck,
am 02.01.2000
Rechnung
Anbei verrechne ich Ihnen
die Einrichtung-, Möblierungs- und Inventargegenstände der
nachstehenden
Wohnungen: W1 W2W3Burgenlandstraße
8a, Top W
8 W5 W6 W7 W8
|
Nettobetrag
|
S
550.000,00
|
+20%
MwSt
|
S
110.000,00
|
Gesamt
|
S
660.000,00
(Unterschrift des
Verkäufers)
Diese Rechnung wurde vom mit der Prüfung des Falles
beauftragten Prüfer nicht als zum Vorsteuerabzug berechtigend anerkannt,
und zwar mit der Begründung, die Beschreibung des Kaufgegenstandes
entspreche nicht den Erfordernissen des
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994. Zudem habe
der Berufungswerber vorgebracht, mit dem Betrag iHv 660.000 S
(47.964,07 €) sei auch das Recht der Weitervermietung abgegolten
worden, eine separate Verrechnung dieses Rechts sei auf der Rechnung aber nicht
erfolgt.
Aufgrund dieser Beanstandung legte der Berufungswerber eine
berichtigte Rechnung vor. Diese unterschied sich von der ersten dadurch, dass
sie zusätzlich unter b) "das Recht der Untervermietung" verrechnete,
allerdings ohne einen entsprechenden Rechnungsbetrag anzugeben. Außerdem
fehlte gegenüber der ersten Rechnung die Wohnung in der W7, und wurde die
vormals unter der Adresse W6, angeführte Wohnung nunmehr als Wohnung mit
der Anschrift W9, bezeichnet. Die übrigen Daten, insbesondere auch der
Rechnungsbetrag, blieben unverändert. Nach Meinung des Prüfers
entsprach auch diese Rechnung nicht den Voraussetzungen einer Rechnung iSd 11
UStG 1994, weshalb das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid vom 10. Juli
2006 den Vorsteuerabzug für die abgelösten Gegenstände
versagte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit
Schreiben vom 3. August 2006 Berufung, die seine steuerliche Vertretung
zusammengefasst wie folgt begründete: Es liege unbestritten ein Kaufvertrag
in Verbindung mit den erwähnten Inventurbögen vor. Mit Rechnung vom
2.1.2000 sei die Kaufvertragssumme abgerechnet worden, wobei als Kaufgegenstand
pauschal "Einrichtungs-, Möblierungs- und Inventargegenstände" sowie
in der berichtigten Rechung zudem das Recht auf Untervermietung genannt worden
sei. Die Meinung des Prüfers, in der Rechnung sei eine Aufteilung des
Entgelts auf die Einzelentgelte vorzunehmen, stehe mit verschiedenen
Kommentarmeinungen in Widerspruch. So stellten Kranich-Sigl-Waba im Kommentar
zum Umsatzsteuergesetz, § 11, Anm 147, klar: "Ebensowenig wie das
Entgelt muss die Umsatzsteuer für jeden einzelnen Umsatz (zB bei
Sammelrechnungen) oder für jeden einzelnen Rechnungsposten gesondert
angegeben werden. Umsätze, die dem gleichen Steuersatz unterliegen,
können daher zusammengefasst und der darauf entfallende Steuerbetrag in
einer Summe ausgewiesen werden. Das gleiche gilt auch, wenn in einer Rechnung
über eine beliebige Anzahl von Einzelentgelten abgerechnet wird und diese
Entgelte dem gleichen Steuersatz unterliegen". Und Scheiner/Kolacny/Caganek,
§ 11, Rz 126, meinten: "In der Rechnung dürfen die Entgelte für
mehrere Leistungen mit demselben Steuersatz zusammengefasst werden. Bei
unterschiedlichen Steuersätzen müssen die Entgelte getrennt
ausgewiesen werden." Wenn die Außenprüfung meine, nicht die
Aufteilung des Entgeltes, sondern vielmehr die handelsübliche Bezeichnung
der Rechnungspositionen sei vorzusehen, so sei festzuhalten, dass eben
entsprechend dem Kaufvertrag Inventarlisten vorlägen, welche sehr wohl eine
Identifizierung der empfangenen Leistung zulasse. Bestünden keine Zweifel,
ob die Leistung ausgeführt worden sei, so sei es unsachlich, den
Vorsteuerabzug an der Leistungsbezeichnung scheitern zu lassen (so Ruppe³,
§ 11 Tz 68). Die behauptete Aufteilung des Entgeltes in Einzelentgelte
innerhalb einer Rechnung bei gleichem Steuersatz sei aus dem Schrifttum nicht
ableitbar. Eine Leistungsbezeichnung sei zwar gefordert, könne allerdings
auch durch einen Sammelbegriff erfolgen. Dieser Sammelbegriff sei in einer
ergänzenden Urkunde (Lieferschein, Kaufvertrag, Inventarliste) aufzuteilen,
zumal für Zwecke der Identifizierung des Liefergegenstandes diese
Aufteilung notwendig sei. Alle diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall
gegeben, sodass der beantragte Vorsteuerabzug zustehe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2006 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Der Verweis auf § 11 UStG 1994 zeigt,
dass nur Rechnungen im Sinne des § 11 leg. cit. zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Derartige Rechnungen müssen gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 6 idF BGBl. I 1999/28,
folgende Angaben enthalten:
1. den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder der Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4)
und
6. den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Im vorliegenden Fall ist nun strittig, ob die Rechnungen
vom 2.1.2000 den Anforderungen des § 11 leg. cit.
entsprechen oder nicht. Während die Angaben im Sinne der Zn 1, 2 und 4-6
unstrittig vorliegen, bestehen Zweifel hinsichtlich der Z 3, also der
Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände. Hiezu ist zu sagen: Handelsüblich ist eine
Bezeichnung, die für den fraglichen Liefergegenstand allgemein verwendet
wird. Das Gesetz verlangt die entsprechende Bezeichnung der Ware in der
Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des
Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Ob auch
Sammelbezeichnungen genügen, hängt nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der
Handelsstufe, der Art und des Inhalts des Geschäfts und insbesondere dem
Wert der unter der Sammelbezeichnung erfassten Ware ab (VwGH 23.2.2005,
2001/14/0002). Unter diesen Gesichtspunkten kann die pauschale Bezeichnung der
Liefergegenstände als "Einrichtungs-, Möblierungs- und
Inventargegenstände" nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht
als handelsüblich bezeichnet werden. Gerade bei der Ablöse derartiger
Gegenstände im Rahmen von Mietverträgen geht es dem Verkäufer
darum, möglichst den Zeitwert der übergebenen Gegenstände zu
erzielen, dem Käufer hingegen darum, möglichst wenig und keinesfalls
mehr als diesen und mehr als für die tatsächlich übernommenen
Gegenstände zu bezahlen. Als handelsüblich wird daher in diesem Fall
nicht die pauschale Bezeichnung, sondern die detaillierte Auflistung und
Bewertung der abgelösten Gegenstände anzusehen sein. Außerdem
können sich unter der Bezeichnung "Einrichtungs-, Möblierungs- und
Inventargegenstände" Gegenstände verschiedenster Art verbergen, die
sich mit einer derartigen Sammelbezeichnung nicht zusammenfassen lassen.
Allerdings ist dem Berufungswerber darin Recht zu geben,
dass die handelsübliche Bezeichnung und die Mengenangabe nicht notwendig
auf der Rechnung selbst enthalten sein müssen. Es genügt auch, wenn
diese Angaben sich auf Belegen befinden, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird. Da diese Vorschriften in erster Linie der Nachprüfbarkeit durch die
Abgabenverwaltung dienen, ist es ausreichend, wenn sich die entsprechenden
Unterlagen im Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Prüfung beim Empfänger
befinden (vgl. Ruppe³, § 11 Tz 69). Es ist also zu prüfen, ob die
vom Berufungswerber eingewandten und während der Prüfung vorgelegten
Inventarlisten der Anforderung des
§ 11 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Genüge tun.
Hiezu ist zu sagen, dass auf Inventarlisten weder in der
ursprünglichen noch in der berichtigten Rechnung verwiesen wurde, ein
Verweis auf Inventarbögen findet sich vielmehr nur im Kaufvertrag. Damit
wäre das Schicksal der Berufung aber bereits entscheiden, da eben eine
wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung externer Unterlagen - der
Verweis auf der Rechnung - nicht vorliegt.
Aber auch abgesehen von diesem fehlenden Bezug
vermögen die in Rede stehenden Inventarlisten der Berufung nicht zum Erfolg
zu verhelfen, da sich mit diesen eine Identifizierung der Leistungen nicht
herstellen lässt. Im Kaufvertrag vom 2.12.1999 wird in § 3
festgestellt, dass sich der Kaufgegenstand im Einzelnen aus den beiliegenden
Aufstellungen auf Inventarbögen vom 2.12.1999, die zum Kaufvertrag
gehören, ergibt. Die vom Berufungswerber vorgelegten Inventarlisten wurden
aber entweder vor oder nach dem 2.12.1999 erstellt (diese Inventarlisten sind
wie folgt datiert: W1: 29.11.1999; Innrain 03, Top 20: 24.1.2000; W3: 24.2.2000;
Burgenlandstraße 8a, Top W 8: 25.11.1999; W5: 17.3.2000; W6: 20.3.2000;
W7: 26.1.2000 und W8: 19.1.2000). Zudem stimmen die Angaben auf diesen
Inventarlisten nicht mit den laut Kaufvertrag und Rechnungen abgerechneten
Leistungen bzw. dem Kaufpreis überein. In der ursprünglichen
Rechnung werden die Wohnungen W1; Innrain 03, Top 20; W3; Burgenlandstraße
8a, Top W 8; W5; W6; W7 und W8, in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag
genannt. Nicht erwähnt und damit auch nicht verrechnet wird das vom
Berufungswerber dem Prüfer gegenüber erwähnte Recht auf die
Untervermietung der Wohnungen. Auch die Rechnungsbeträge stimmen nicht
überein, ergibt sich doch aus den Inventarlisten eine Gesamtsumme von
632.290 S (45.950,31 €) netto gegenüber den 550.000 S
(39.970,06 €) laut Rechnung. Die berichtigte Rechnung
enthält zwar den Hinweis auf die Verrechnung des Rechts auf
Untervermietung, jedoch ohne ein entsprechendes Entgelt anzugeben. Darüber
hinaus fehlt auf dieser Rechnung die Wohnung in der W7, und scheint
gegenüber der ersten Rechnung (und auch gegenüber dem Kaufvertrag)
anstelle der Wohnung in der W6, eine Wohnung unter der Adresse Amraser
Straße 111, Top 323, auf. Dies steht aber in krassem Widerspruch zum
Kaufvertrag, wo ja die Wohnungen, in denen die in Frage stehenden
Gegenstände sich angeblich befanden, übereinstimmend mit der ersten
Rechnung genannt werden. Auch ist es völlig unglaubwürdig, wenn der
ursprüngliche Rechnungsbetrag iHv 660.000 S (47.964,07 €)
bestehen bleibt, obwohl eine Wohnung wegfällt und eine weitere Wohnung
gegen eine andere ausgetauscht wird. Diese Rechnung stellt daher nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates keine ernst gemeinte Abrechnung über
die mit Kaufvertrag vom 2.12.1999 vereinbarte Leistungsbeziehung zwischen dem
Berufungswerber und dem Verkäufer dar. Vielmehr scheint diese lediglich
deshalb "berichtigt" worden zu sein, um damit oberflächlich eine
Übereinstimmung mit der vom Berufungswerber während der Prüfung
gemachten Aussage, es sei mit dem Kaufpreis auch ein Recht auf Weitervermietung
der Wohnungen abgegolten worden, herzustellen und so die formale Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug zu wahren. Eine derartige Rechnungsberichtigung kann
aber nicht anerkannt werden. Im Übrigen ließe sich auch im Falle der
Anerkennung dieser berichtigten Rechnung kein Bezug zu den Inventarlisten
herstellen, da sich in den Akten zwar keine Inventarliste über eine Wohnung
unter der Adresse W9, wohl aber eine über die Wohnung in der W6 (die aber
in der berichtigten Rechnung fehlt) befindet.
Zusammengefasst ist daher zu festzustellen, dass die
Inventarlisten im Widerspruch zu den Angaben im Kaufvertrag und in den
Rechnungen stehen und sich aus diesen daher nicht nachvollziehen lässt,
über welche Gegenstände abgerechnet wurde. Die sog. berichtigte
Rechnung steht zudem in krassem Widerspruch zu den Angaben im Kaufvertrag und in
der ersten Rechnung und war diese daher bereits aus diesem Grunde nicht
anzuerkennen. Es liegt daher keine den Anforderungen des
§ 11 UStG genügende Rechnung vor, ein Vorsteuerabzug
für die erworbenen Einrichtungs-, Möblierungs- und
Inventargegenstände steht daher nicht zu. Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 1. August 2007
Ergeht an:
Herrn Markus Thaler Schützenstraße
56 6020 Innsbruck
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/07
- Stammnummer
- 29823
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF