Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0206-S/06
Büroeinrichtung eines leitenden Ingenieurs als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-S/06vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 30. August
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19. August 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
des Finanzamtes vom 8. August 2005 wurde der Berufungswerber aufgefordert,
sämtliche Belege und Rechnungen der beantragten Aufwendungen und die
erhaltenen Ersätze in Hinblick auf die Einkommensteuererklärung 2004
nachzureichen. Dieser Aufforderung folgte der Berufungswerber am 16. August
2005. Aus der dabei vorgelegten Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 ist
ersichtlich, dass der Berufungswerber am 26. Juli 2003 € 2.250,00
für die Anschaffung einer Sitzgarnitur - für sein Büro in A. -
ausgegeben hat. Bei einer vom Berufungswerber angesetzten Nutzungsdauer von acht
Jahren ergibt sich die geltend gemachte Jahres-AfA von € 281,25. Der
Berufungswerber ist seit 2003 B. und als solcher für C. verantwortlich.
Im
Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom 19. August 2005 wurden neben anderen
die eben erwähnten Ausgaben für die Anschaffung der Sitzgruppe nicht
als Werbungskosten berücksichtigt. In der Begründung dieses Bescheides
hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der Abgabenerklärung
argumentierte das Finanzamt, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bzw.
dessen Einrichtung ausschließlich dann abzugsfähig wären, wenn
das "im Wohnungsverband gelegene" Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit bilde. Das beantragte Sitzmöbel zähle daher
nicht zu den Werbungskosten, sondern sei den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen gem. § 20 EStG (Aufteilungsverbot) zuzurechnen.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung vom 30. August 2005, in welcher
beantragt wird, die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung in Höhe
von € 281,25 als Werbungskosten bei der Ermittlung des Einkommens in
Abzug zu bringen. Die fraglichen Sitzmöbel befänden sich in seiner
Kanzlei in einem ausschließlich D. in A.. Das Aufteilungsverbot sei somit
nicht anwendbar, weil die Voraussetzung - ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer - nicht gegeben wäre. Eine private Nutzung wäre
jedenfalls ausgeschlossen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die Absetzung für Abnutzung der in seiner
Kanzlei befindlichen Sitzmöbel werde unter den geltend gemachten
Werbungskosten nicht anerkannt. Eine berufliche Veranlassung wäre nur dann
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben subjektiv zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen dienten oder ihn diese Aufwendungen unfreiwillig
träfen.
Daraufhin
beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies damit, dass der
Erwerb der Sitzgarnitur sehr wohl der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner
Einnahmen diente, weil er als B. einen adäquaten Auftritt insbesondere
gegenüber Firmenvertretern für wichtig halte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach §
16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den
Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als
Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen
ist. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben objektiv in Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fallen.
Ob man diese
Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder finalen Werbungskostenbegriffes
versteht, hat wohl keine Auswirkung darauf, ob man die Grenze für die
Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im § 20 EStG 1988 als
deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls sieht § 20 Abs. 1 lit. a
EStG 1988 im Sinne einer Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches
in irgendeiner Weise das berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides
miteinander verbinden können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen nämlich bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge, Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur
Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen,
vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung
(Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20 Tz 278;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10)
angeführt:
"Die
wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt
genutzte veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach
stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als
auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen
in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischt genutzter
beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht
abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer, Telefon,...).
Aufwendungen,
die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in
der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung
oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig
erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung
(VwGH 28.10.1998, 93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Folglich ist
daher zu klären, ob ein objektiver Zusammenhang zwischen der vom
Berufungswerber angeschafften Sitzgarnitur und seiner nichtselbständigen
Tätigkeit als B. besteht.
Diese
Möbel sind in der Kanzlei in einem ausschließlich D. in A.
aufgestellt und werden vom Berufungswerber für die tägliche Arbeit
benutzt. Es steht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates außer
Zweifel, dass diese Möbel benötigt werden, um den beruflichen Aufgaben
nachzukommen, im Speziellen um diverse Firmenvertreter adäquat zu
empfangen. In Büros leitender Angestellter stehen üblicherweise
Möbel für regelmäßige Besprechungen. Es kann wohl kaum
angenommen werden, dass in einer Kanzlei - in einem ausschließlich D. in
A. - aufgestellte Möbel grundsätzlich eher der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat schon am 22. März 1991 (VwGH 22.3.1991,
87/13/0074) festgehalten, dass es nicht von Bedeutung ist, ob gleichartige
Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden:
"Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit
eines Aufwandes ist aber dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn
ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lässt. Dies gilt grundsätzlich sowohl für Betriebsausgaben als
auch für Werbungskosten."
So hat der
Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1980, Zl. 2001/79,
betont, dass Werbungskosten (bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit) 'weder unvermeidbar noch ..... im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers gelegen sein' müssen. Wesentlich ist, dass 'die Aufwendungen
eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der
jeweiligen Einnahmen stehen'.
Ebenso wie es
möglich ist, dass einem Arbeitnehmer Werbungskosten erwachsen, die ihm von
seinem Arbeitgeber nicht ersetzt werden, ist es auch möglich, dass ein
Arbeitnehmer einen beruflich veranlassten Aufwand aus eigenem trägt, obwohl
sein Arbeitgeber bereit wäre, diesen Aufwand abzudecken.
Folgt man
diesen Überlegungen auch im gegenständlichen Fall, nämlich, dass
der Arbeitgeber auch Möbel zur Verfügung gestellt hätte, deren
Benutzung für den Berufungswerber (wohl aber vielleicht für das
Ansehen der E.) kein (beruflicher) Nachteil gewesen wäre, so kann aufgrund
der konkreten ausschließlich beruflichen Nutzung der angeschafften
Wirtschaftsgüter der objektive Zusammenhang mit der nichtselbständigen
Tätigkeit der Berufungswerberin nicht verneint werden (vgl. UFS,
RV/0724-L/05).
Stehen damit
ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der nichtselbständigen
Tätigkeit des Berufungswerbers als B. und die subjektive Absicht fest,
über diesen Umweg das Ansehen seiner Dienststelle zu fördern, sind
auch die Ausgaben für den Erwerb der Büromöbel der Kanzlei des
Berufungswerbers als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Berufung
war daher aus obigen Erwägungen stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
2. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-S/06
- Stammnummer
- 29821
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF