Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0070-L/07
Rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-L/07vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 24. Mai 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2000
bis 28. Februar 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die erhöhte Familienbeihilfe
wird für den Zeitraum ab 1. März 2004 gewährt. Für den
Zeitraum 1. März 2001 bis 29. Februar 2004 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte am 14.3.2006 einen Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn F, geboren
xx, wegen erheblicher Behinderung (Legasthenie, Dyskalkulie) rückwirkend ab
September 2000. Das Finanzamt gewährte die erhöhte Familienbeihilfe ab
März 2006 und wies den Antrag hinsichtlich des davorliegenden Zeitraumes
mit Bescheid ab. In der Begründung wurde einerseits ausgeführt, dass
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jhre rückwirkend von
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird, andererseits, dass in
einem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes ein
Grad der Behinderung von 50% lediglich rückwirkend ab 1.3.2006 bescheinigt
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus, dass ihr Sohn bereits seit dem
Kindergarten mit dieser Krankheit kämpfe und ihm aus diesem Grund ihrer
Meinung nach eine Nachzahlung ab März 2001 zustehe.
Auf Grund dieser Berufung wurde durch das Bundessozialamt
mit 5.8.2006 ein neues Gutachten erstellt, in dem die Diagnose
Sprachentwicklungsverzögerung, sensorisches Integrationsproblem gestellt
wurde und ein Grad der Behinderung von 50% rückwirkend ab 1.3.2004
festgestellt wurde. Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung daher
teilweise stattgegeben und die erhöhte Familienbeihilfe ab März 2004
gewährt.
Im Vorlageantrag erklärte sich die Berufungswerberin
mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden und hielt die Ansicht
weiterhin aufrecht, dass die erhöhte Familienbeihilfe bereits früher
zu gewähren wäre.
In einem weiteren Gutachten des Bundessozialamtes vom
15.12.2006 wurden die Feststellungen im Vorgutachten bestätigt und dies
damit begründet, dass neue Befunde nicht vorgelegt wurden, die neue
Gesichtspunkte ergeben würden. Eine weitere rückwirkende Anerkennung
(vor dem 1.3.2004) sei aufgrund fehlender Befunde aus dieser Zeit nicht
möglich.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte
die Berufungswerberin nach mehreren telefonischen Kontaktaufnahmen dem
Unabhängigen Finanzsenat eine Bestätigung der Volksschule T vom
9.5.2007, in der die Probleme angeführt wurden, die F bereits in der
Volksschule hatte (Rückstufung in die Vorschule, Probleme bei Rechnen und
Deutsch), und eine Bestätigung der Hauptschule y vom 10.5.2007, wonach er
seit dem Schuljahr 2004/05 regelmäßig von einer Lernhilfe betreut
werde und dies sowohl für den schulischen Erfolg als auch für das
soziale Verhalten erforderlich wäre. Diese Bestätigungen wurden dem
Bundessozialamt mit der Frage übermittelt, ob die darin enthaltenen
Ausführungen bei Erstellung des Gutachtens bereits bekannt waren oder
geeignet seien, eine Änderung des Zeitpunktes der rückwirkenden
Anerkennung herbeizuführen.
In Beantwortung dieses Vorhalts wurde seitens des
Bundessozialamtes mitgeteilt, dass die Bestätigung der Volksschule bereits
bei der Gutachtenserstellung bekannt gewesen sei. Auf Grund der
Bestätigungen sei eine ausgeprägte Legasthenie anzunehmen, die nach
den Richtsätzen mit einem Behinderungsgrad von 30% zu beurteilen wäre.
Eine Änderung des Zeitpunktes für die rückwirkende Anerkennung
sei nicht möglich. Begründung hiefür sei, dass relevante
ärztliche Befunde für den beantragten Zeitraum nicht vorlägen
sowie keine Behandlungsunterlagen für Aufwände zur Förderung der
Entwicklung. Vorgeschlagen werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr. Eine
weitere Nachreifung sei zu erwarten.
Die ergänzenden Ausführungen des
Bundessozialamtes wurden der Berufungswerberin mittels Vorhalt zur Kenntnis
gebracht. Eine Stellungnahme wurde hiezu seitens der Berufungswerberin nicht
mehr abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundessozialamt ein
Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Strittig ist lediglich, ab welchem
Zeitpunkt dieser Grad der Behinderung bestanden hat, da die Berufungswerberin
vermeint, dass die Probleme, die bei ihrem Sohn vorliegen, bereits seit der
Volksschulzeit im entsprechenden Ausmaß bestanden haben.
Im ersten Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes wurde beim Sohn der Berufungswerberin multiple Dyslalie,
Sprachentwicklungsverzögerung und Wahrnehmungstörungen diagnostiziert,
wobei hier offensichtlich nur der Status im Zeitpunkt der Untersuchung
festgestellt wurde, da auch lediglich ein zeitgleich erstellter
logopädischer Befund der Einschätzung zugrunde gelegt wurde. In den
weiteren Gutachten wurde auf Grund der Vorlage diesbezüglicher
Bestätigungen der Volksschule mitberücksichtigt, dass erhebliche
Schwierigkeiten des Kindes bereits in der Volksschulzeit bestanden. Es wurde in
der Folge jedoch schlüssig begründet, weshalb der Grad der Behinderung
von 50% lediglich ab 1.3.2004 (zwei Jahre vor der ersten Begutachtung)
bestätigt werden kann. Der Zeitraum von zwei Jahren vor der Untersuchung
wurde von den begutachtenden Ärzten einbezogen, da zu dieser Zeit nach
glaubhaften Ausführungen der Mutter eine Legasthenie und Dyskalkulie
diagnostiziert wurde, worüber Befunde allerdings nicht vorlagen. Eine
weiter zurückliegende Anerkennung sei nicht möglich gewesen, da die
Angaben der Schule keine Einstufung des Schweregrades der Lernprobleme
ermöglichen und eine psychologische Testung aus dieser Zeit nicht
vorgelegen sei. Auch seien keine sonstigen Befunde aus früheren Zeiten
vorhanden.
Weiter gehen die ergänzenden Ausführungen des
Bundessozialamtes im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung: Danach würden die
Bestätigungen der Schule auf eine ausgeprägte Legasthenie hinweisen,
die nach den Richtsätzen nur mit einem Behinderungsgrad von 30% zu
beurteilen wäre. Es würden aus dem beantragten Zeitraum auch keine
relevanten ärztlichen Befunde vorliegen und kein Aufwand für eine
Förderung der Entwicklung vorgelegen sein.
Auch im Zuge des Berufungsverfahrens ergaben sich keine
Hinweise, dass im strittigen Zeitraum eine ärztliche oder psychologische
Betreuung des Kindes erfolgt wäre. Auf Grund dieses Umstandes in
Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Einstufung von Legasthenie nach den
Richtsätzen erscheint es auch für den Unabhängigen Finanzsenat
nachvollziehbar, dass der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes aus den
schulischen Problemen, die zweifellos bereits in der Volksschule bestanden
haben, auf keinen höheren Grad der Behinderung schließen konnte. Es
besteht keine Veranlassung, die durch mehrere Gutachter des Bundessozialamtes
getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die erhöhte Familienbeihilfe war daher - in gleicher
Weise wie bereits in der Berufungsvorentscheidung - entsprechend den
vorliegenden Gutachten ab März 2004 zu gewähren.
Linz, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-L/07
- Stammnummer
- 29813
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF