Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0298-W/06
Veräußerungsgewinn; negatives Kapitalkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-W/06vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.V. KEG, Adr., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
geänderte einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003 ist dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt ein Gastgewerbe in der Rechtsform einer KEG. Ursprünglich
beteiligt waren die vollhaftende Gesellschafterin, N.V., und deren Schwager,
A.V., als Kommanditist, laut Firmenbuch mit einer Einlage von € 72,67
(ATS 1.000). Dieser schied per 30. April 2003 aus der KEG aus. Eine
schriftliche Urkunde wurde anlässlich des Ausscheidens nicht errichtet und
auch buchmäßig wurde der Vorgang nur in rudimentären
Ansätzen im Jahresabschluss dargestellt.
Als neuer
Kommanditist trat der Gatte der Komplementärin, M.V., in die KEG ein. Laut
Firmenbuch betrug die Einlage € 100,00. Dieser war bereits vor seinem
Eintritt als Gesellschafter bei der KEG nicht selbständig tätig und
auch nach seinem Eintritt wurden diese Einkünfte weiterhin von der KEG in
entsprechenden Lohnzetteln ausgewiesen.
Die Bw. legte
einen Gesellschaftsvertrag datiert vom 1.6.2000 vor. Dieser Vertrag wurde
angeblich zwischen den beiden ursprünglichen Gesellschaftern, N. und A.,
geschlossen, ist jedoch von niemandem unterzeichnet.
Lt.
§ 6 dieses Vertrages bringen beide Gesellschafter ausschließlich
ihre Arbeitskraft ein. Zum Zwecke der Einlagenbewertung stellen die
Gesellschafter fest, dass sich die Einlagen der Gesellschafter im
Verhältnis 50:50 verhalten.
Die
Ergebnisverteilung erfolgt gemäß
§ 12 in der Form, dass die
vollhaftende Gesellschafterin einen Vorweggewinn in Höhe von 5% ihres
Kapitalanteiles, die Kommanditisten einen solchen von 0,25% erhalten sollen. Der
Gewinn ist im Verhältnis 80:10:10 auf die vollhaftende Gesellschafterin und
die Kommanditisten (!) aufzuteilen. Ein allfälliger Verlust ist allein von
der persönlich haftenden Gesellschafterin zu tragen. Der einem
Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil zugeschrieben. Der auf
ihn entfallende Verlust davon abgeschrieben.
Im Falle des
Ausscheidens eines Gesellschafters hätte dieser nach § 17 als
Abfindung das zu erhalten, was er bei Auflösung der Gesellschaft erhalten
würde. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist dabei durch
Schätzung zu ermitteln. Den Kommanditisten trifft im Falle eines
ungedeckten Abgangs keine Nachschusspflicht.
Entgegen dieser
"Vereinbarung" wurde nie ein Vorausgewinn ermittelt und die durchwegs negativen
Betriebsergebnisse von der Bw. im Verhältnis 50:50 auf die Gesellschafter
aufgeteilt. Das Kapitalkonto des Kommanditisten erreichte dadurch bei dessen
Ausscheiden einen negativen Stand, der, wegen Auskunftsverweigerung der Bw., vom
Finanzamt mit mehr als € 6.500,00 geschätzt wurde. Entgegen
§ 17 des Vertrages wurde bei Ausscheiden des Gesellschafters kein
Auseinandersetzungsbetrag ermittelt.
Ein weiterer,
mit 1. Mai 2003 datierter, Gesellschaftsvertrag, wurde angeblich zwischen dem zu
diesem Datum als Kommanditisten in die KEG eintretenden Gatten, M.V. und der
voll haftenden Gesellschafterin geschlossen. Auch dieser Vertrag ist von
niemandem unterzeichnet.
Der Vertrag
ist, sowohl von der optischen, als auch der inhaltlichen Gestaltung, mit dem
vorherigen Vertrag weitgehend ident:
Der
Gesellschaft gehören weiterhin nur zwei Gesellschafter an. Nach
§ 12 soll der Gewinn weiterhin im Verhältnis 80:10:10 aufgeteilt
werden. Geändert wurde lediglich, dass die Verluste in diesem
Verhältnis auch auf die Kommanditisten aufzuteilen sind. Bis auf diese
Änderung ist der Vertrag mit dem vorherigen vollkommen ident.
Das Finanzamt
hielt der Bw. u.a. vor, dass dem neu eingetretenen Gesellschafter - im
Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag vom 1.5.2003 - kein Verlust zugewiesen
wurde. In einer daraufhin eingereichten berichtigten Jahreserklärung
für das Jahr 2003 wurde von der Bw. letztlich eine Verteilung im
Verhältnis 33% für die vollhaftendene Gesellschafterin, 17% für
den per 1. Mai 2003 neu eingetretenen Kommanditisten und 50% für den
ausscheidenden Kommanditisten, vorgenommen. Eine diese Vorgangsweise erhellende
Begründung ist der Erklärung nicht zu entnehmen.
Weiters hielt
das Finanzamt der Bw. vor, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter - entgegen
dem Vertrag vom 1.6.2000 - laufend Verluste zugewiesen wurden, keine
Auseinandersetzungsguthaben ermittelt wurde, und auf dem Kapitalkonto des
Kommanditisten ein negativer Saldo aushaftet.
Im Zuge
etlicher Vorhalte führte die Bw. aus (Akt Seite 65, Schreiben vom
27.4.2005), dass beim Ausscheiden kein Veräußerungserlös erzielt
worden sei. Es sei unter den Gesellschaftern vereinbart worden, dass bei
Ausscheiden kein Geldfluss erfolgt. Wann, wer, wo und in welcher Weise, die vom
Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarung getroffen haben soll, ist dem
Schreiben nicht zu entnehmen.
Das Finanzamt
rechnete daraufhin dem ausscheidenden Kommanditisten sein auf Basis der
laufenden Verlustzuweisungen geschätztes, negatives Kapitalkonto
abzüglich des anteiligen Freibetrages gemäß
§ 24 Abs.
4 EStG in Höhe von € 6.500,00 als Aufgabegewinn zu.
Die Bw. erhob
gegen diesen Bescheid Berufung und führte im Wesentlichen aus,
es sei kein Geld geflossen und es werde daher
eine Versteuerung von Einkünften vorgenommen, die es nie gegeben habe. Die
KEG sei ein reiner Familienbetrieb. Es seien im Gegenteil Einlagen in Höhe
von € 12.400,00 getätigt worden und es wäre wirklich
ungerecht, wenn dazu noch eine Versteuerung erfolgen würde.
Laut
beigelegtem "Einzelkonto-Report vom
2.9.2005" weist das Kapitalkonto der voll haftenden Gesellschafterin per
31.12.2003 eine Einlage von € 12.400,00 durch Umbuchung vom
Privatkonto. Auf diesem wurden, über das ganze Jahr 2003 verteilt, laufend
Bareinzahlungen in der Höhe zwischen € 500 bis maximal
€ 2000, in Summe jene € 12.400, einbezahlt, die per
Jahresende als Einlage umgebucht wurden.
Das
Kapitalkonto des per 1.5.2003 neu eingetretenen Gesellschafters weist laut
Eröffnungsbilanz zum 1.1.2003 einen Stand von € 72,67 und zum
Jahresende einen unveränderten Endsaldo in selber Höhe aus. Ein
Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters wurde nicht beigebracht.
Das Finanzamt
forderte die Bw. in einem weitern Vorhalt zu wiederholten Male dazu auf, dieses
vorzulegen. Die Bw. beschränkte sich in ihrer Vorhaltbeantwortung darauf,
eine Ablichtung des aktuellen Firmenbuchauszuges, Stand 6.6.2005, vorzulegen.
Hinsichtlich des bereits 2003 ausgeschiedenen Kommanditisten ist diesem
naturgemäß nichts zu entnehmen. Das geforderte Kapitalkonto wurde
erneut nicht beigebracht.
Das Finanzamt
wies daraufhin die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung ab, wertete das
dieser folgende Schreiben der Bw. vom 2.9.2005, in dem diese um eine
Stornierung des
Veräußerungsgewinnes ersuchte, als Vorlageantrag und legte die
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Der
Unabhängige Finanzsenat sah sich aufgrund diverser
Unregelmäßigkeiten, die sich dem Akt entnehmen ließen,
insbesondere aber aufgrund der beiden "Gesellschaftsverträge" und des
Umstandes, dass die Bw. diese nicht einmal in Ansätzen umsetzte bzw. deren
Umsetzung, was die Gewinnverteilung anlangt, unmöglich ist, veranlasst,
einen Erhebungsauftrag gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO zu erteilen.
Das Finanzamt
nahm, zur Klärung der vom UFS aufgeworfenen Fragen, für die Jahre 2001
bis 2005 eine Betriebsprüfung vor und es wurde - soweit für das
gegenständliche Verfahren relevant - folgender Sachverhalt
festgestellt:
Tz
2 Feststellungen zur Buchführung
- Die
Unterlagen wurden (insbesondere in den Jahren 2001 bis 2003) nicht laufend
verbucht.
- Die
Losungsgrundaufzeichnungen wurden nicht aufbewahrt. Die Tageslosungen wurden
nachträglich durch Hochrechnung des Wareneinsatzes im Buchhaltungsbüro
ermittelt. Ebenso wurden keine laufenden Aufzeichnungen des Eigenverbrauchs
geführt. Den Aufzeichnungsverpflichtungen des § 18 UStG wurde
somit nicht entsprochen.
- Es
wurden keine Bestandsaufnahmen durchgeführt bzw. wurden die Inventuren
nicht vorgelegt.
- Bei
Überprüfung der Warenkonten wurde festgestellt, dass der Wareneinkauf
bzw. in weiterer Folge der Wareneinsatz nicht zur Gänze erfasst worden
ist.
- Eine
seitens der Betriebsprüfung durchgeführte kalkulatorische Verprobung
ergab Differenzen, welche im Prüfungsverfahren nicht aufgeklärt werden
konnten. Ebenso konnte die Herkunft der Geldbeträge hinsichtlich der in den
Jahren 2002 bis 2006 getätigten Einlagen nicht nachgewiesen
werden.
Einheitliche
und gesonderte
Gewinnfeststellung
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
Euro
|
Euro
|
Vor
Bp
|
-21.220,03
|
-9.380,84
|
-12.759,67
|
Tz.
3 Umsatz- und Erlöszurechnung
|
13.760,
30
|
10.100,00
|
11.300,00
|
Tz.
4 Eigenverbrauch, Erlöse 10%
|
500,00
|
-20,00
|
|
Tz.
7 Lohnaufwand M.V.
|
|
|
3.612,70
|
Tz.
8 Buchhaltungs- u. Bilanzierungskosen
|
-16.512,36
|
-1.200,00
|
-1.300,00
|
Nach
Bp.
|
-23.472,09
|
-500,84
|
853,03
Steuerliche
Feststellungen
Tz.
3)
Umsatz- bzw.
Erlöszurechnung:
Unter Hinweis
auf die Ausführungen in Textziffer 2 mussten die Erlöse (Umsätze)
gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden. Auf Basis
der durchgeführten kalkulatorischen Verprobung ergeben sich folgende
Umsatz- und Gewinnzuschätzungen:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Umsatzzuschätzung
|
3.500,00
|
11.700,00
|
13.700,00
|
WES-Erhöhung
|
-2.500,00
|
-1.600,00
|
-2.400,00
|
Gewinnzurechnung
|
1.000,00
|
10.100,00
|
11.300,00
Kalkulation
(Seiten 162 bis 185 und 188 bis 194 des
Arbeitsbogens):
Die
Rohaufschläge bei den 20% Erlösen lt. Bw. betrugen in den Jahren 2000
bis 2005:
2000: 4,26
2001: 9,84
2002: 4,28
2003: 3,19
2004: 8,74
2005:
9,52
Der
Rohaufschlagskoeffizient für die 10% Erlöse war in den Jahren 2000 bis
2004 durchwegs negativ (!), da der von der Bw. erklärte Eigenverbrauch den
angeblichen Wareneinkauf bis zum 36-fachen überstieg.
Die
Rohaufschläge für die einzelnen Aufschlagsgruppen - Küche, Bier,
Wein, Kaffee/Tee, Spirituosen und Alkoholfreie, weisen ebenfalls enorme
Schwankungen auf, die sich zudem teilweise völlig gegenläufig zum
Gesamt-RAK entwickeln.
Angesichts
dieser erheblichen kalkulatorischen Ungereimtheiten und der
Aufzeichnungsmängel erschien die Vornahme der Schätzung im in Tz. 3
dargestellten Ausmaß geboten.
Tz.
4)
Eigenverbrauch
(EV):
Wie im Zuge der
Außenprüfung festgestellt, erfolgte der Ansatz des mit 10% zu
versteuernden Eigenverbrauchs offensichtlich durch das Buchhaltungsbüro.
Diese Beträge sind schon allein deshalb absurd, da sie höher sind, als
der gesamte erklärte Lebensmitteleinkauf. Den Erkenntnissen im
Rahmen der Betriebsbesichtigung entsprechend - M.V. gab glaubhaft an, weder
Speisen noch Tabakwaren zum Verkauf anzubieten - wurde daher der erklärte
10%ige Eigenverbrauch ebenso wie der erklärte 10%ige Umsatz storniert. Der
mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Eigenverbrauch wurde griffweise mit
ATS 5.500,00 (d.s. € 399,70) für das Jahr 2001 bzw.
€ 400,00 für die Folgejahre ermittelt und zusammen mit den beiden
im Rechenwerk erfassten Zigaretteneinkäufen in Ansatz gebracht - es ergeben
sich folgende Korrekturen:
|
|
2003
|
|
EUR
|
EV
10% lt. Erklärung
|
200,00
|
EV
20% lt. Erklärung
|
200,00
|
EV
gesamt lt. Erklärung
|
400,00
|
EV
20% lt. Außenprüfung
|
400,00
|
Differenz
Eigenverbrauch
|
0,00
Tz.
7)
Lohnaufwand
M.V.:
Nach
dem Ausscheiden seines Bruders A.V. hat sich M.V. per 1.5.2003 als Kommanditist
an der Gesellschaft beteiligt - das Beteiligungsverhältnis beläuft
sich lt. vorgelegtem Gesellschaftsvertrag auf 50%. Trotzdem wurde das bestehende
nichtselbständige Dienstverhältnis weitergeführt und
entsprechende Lohnzettel ausgestellt.
Gem.
§ 23 Abs. 2 EStG ist dies unzulässig - diese Bezüge sind
Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die ausgewiesenen Betriebsergebnisse
2003 bis 2005 waren daher in jenem Ausmaß zu berichtigen, als die
"Lohnaufwendungen M.V. " den ausgewiesenen Überschuss gemindert
haben:
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Lohn
(Bruttobezug)
|
4.408,79
|
8.727,65
|
10.500,00
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-796,09
|
-1.570,09
|
-1.896,00
|
-
Lohnsteuer
|
0,00
|
-307,79
|
0,00
|
Nettobezug
= Gewinnerhöhung
|
3.612,70
|
6.849,77
|
8.604,00
Der
Lohnzettel 2003 war entsprechend zu berichtigen, jene der Folgejahre zu
stornieren. Im Zuge der Gewinnverteilung sind oben angeführte Beträge
beim Gewinnanteil M.V. als Vorwegbezug in Ansatz zu bringen - vgl. Tz. 9)
Tz.
8)
Buchhaltungs- und
Bilanzierungsaufwand:
Bisher
wurden weder die Kosten der laufenden Buchführung noch der Aufwand für
die Erstellung der Bilanzen und Steuererklärungen im Rechenwerk verbucht.
Basierend auf den Angaben von M.V. im Zuge der Betriebsbesichtigung wurden diese
im Schätzungswege ermittelt und mit € 1.200,00 in den Jahren 2001
und 2002 bzw. € 1.300,00 in den Jahren 2003 bis 2005 in Ansatz
gebracht.
Tz.
9)
Einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung:
Unter Hinweis
auf die Ausführungen in Tz. 7 (Vorwegbezug M.V.) ergibt sich die Verteilung
des festgestellten laufenden steuerpflichtigen Gewinns auf die Gesellschafter
wie folgt:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Gewinn
lt. Außenprüfung
|
1.705,78
|
500,84
|
853,03
|
-10.075,06
|
2.458,84
|
- Vorweggewinn M.V.
|
|
|
-3.612,70
|
-6.849,77
|
-8.604,00
|
Verteilungsbasis
|
-1.705,78
|
-500,84
|
-2.759,67
|
-16.924,83
|
-6.145,16
|
|
|
|
|
|
|
davon
entfallen auf
|
|
|
|
|
|
N.V.
|
50%
|
-852,89
|
-250,42
|
-1.379,84
|
-8.462,41
|
-3.072,58
|
A.V.
bis 30.4.2003
|
50%
|
-852,89
|
-250,42
|
142,18
|
(+
Veräußerungsgewinn)
|
M.V.ab
1.5.2003
|
50%
|
|
|
-1.522,01
|
-8.462,42
|
-3.072,58
|
+
Vorweggewinn lt. Tz. 7)
|
|
|
3.612,70
|
6.849,77
|
8.604,00
|
Gewinnanteil
M.V.
|
|
|
2.090,69
|
-1.612,65
|
5.531,42
Mangels geeigneter Unterlagen wurde der laufende Gewinn
2003 aliquot nach Monaten aufgeteilt. Beim ausgewiesenen Gewinnanteil von A.V.
2003 in Höhe von € 142,18 handelt es sich lediglich um seinen
50%-Anteil am laufenden Betriebsergebnis für die Monate Jänner bis
April. Über Ansatz eines allfälligen Veräußerungsgewinnes
sei erst im anhängigen Berufungsverfahren abzusprechen sein.
Die
Betriebsprüfung sah sich genötigt die Kapitalkonten sämtlicher
Gesellschafter zu rekonstruieren. Da für das gegenständliche Verfahren
nur dem Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters Relevanz zukommt,
unterbleibt die Darstellung der übrigen Kapitalkonten.
Entwicklung
des Kapital- bzw. Gesellschafter-Verrechnungskontos,
A.V. lt.
Außenprüfung
Kapitalkonto
ohne die von der Bw. vorgenommenen Verlustzuweisungen
|
|
A.V.
|
|
50%
|
|
bis
30.4.2003
|
Kapitalkonto
|
in
ATS
|
1.000,00
|
|
in
€
|
72,67
I.
Darstellung mit von Bw. bisher erklärten Werten und
Verlustzuweisungen
|
Gesellschafter-
|
|
-Verrechnungskonten
|
0,00
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
1.000,00
|
+/-
Betriebsergebnis 1999
|
-4.769,94
|
Stand zum
1.1.2000
|
-3.769,94
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2000
|
-66.199,81
|
Stand zum
1.1.2001
|
-69.969,75
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2001
|
-10.610,23
|
Stand zum
31.12.2001 in ATS
|
-80.579,98
|
das
entspricht
|
|
Stand zum
1.1.2002 in €
|
-5.855,98
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2002
|
-4.690,42
|
Stand zum
1.1.2003
|
-10.546,40
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2003
|
-2.132,63
|
Stand bei
Ausscheiden
|
-12.679,03
|
|
II. Darstellung mit
berichtigten Werten (Betriebsergebnissen) lt.
Außenprüfung
|
|
A.V.
|
|
50%
|
|
bis
30.4.2003
|
Gesellschafter-
|
|
-Verrechnungskonten
|
0,00
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
1.000,00
|
+/-
Betriebsergebnis 1999
|
-4.769,94
|
Stand zum
1.1.2000
|
-3.769,94
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2000
|
-66.199,81
|
Stand zum
1.1.2001
|
-69.969,75
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2001
|
-852,89
|
Stand zum
31.12.2001 in ATS
|
-70.822,64
|
das
entspricht
|
|
Stand zum
1.1.2002 in €
|
-5.146,88
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2002
|
-250,42
|
Stand zum
1.1.2003
|
-5.397,30
|
-
Entnahmen
|
|
+
Einlagen
|
|
+/-
Betriebsergebnis 2003
|
142,18
|
Stand bei
Ausscheiden
|
-5.255,12
Der Bw. wurde
im laufenden Prüfungsverfahren zu allen Feststellungen und zu den
Grundlagen der Schätzung mehrfach, auch schriftlich Parteiengehör
(siehe z.B. Arbeitsbogen S 241 ff, Schreiben vom 25. April 2007, samt
Zustellnachweis) und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die
Bw. erhob keine Einwendungen und zog es vor, zur Schlussbesprechung, trotz
ordnungsgemäßer Ladung, nicht zu erscheinen.
Das Finanzamt
nahm das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und,
erließ für die Jahre 2001 bis 2005 auf Basis der Feststellungen der
Betriebsprüfung geänderte Bescheide für Umsatzsteuer und
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Lediglich für das h.o. streitanhängige Feststellungsverfahren für
das Jahr 2003 wurde kein Bescheid erlassen und die neu hervorgekommenen
Tatsachen in Form eines abschließenden Berichtes zwecks Erledigung des
Erhebungsauftrags an den UFS weitergeleitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzung:
Die
einschlägige Rechtsgrundlage der BAO zur Schätzung lautet:
§ 184.
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Schon die in
Tz. 2 festgestellten Mängel der Buchführung sind so gravierend und
umfassend, dass schon deshalb eine Schätzung geboten ist. Hinzu kommt noch,
dass die Rohaufschläge, die sich aus dem Rechenwerk der Bw. ergeben (Tz.
3), nicht nur enorme, nicht nachvollziehbare Schwankungen aufweisen, sondern lt.
Bw. sogar deutlich mehr Ware, vermittels Eigenverbrauch verbraucht worden sein
soll, als überhaupt eingekauft wurde.
Die gebotene
Schätzung erscheint, angesichts der feststehenden Mängel, angemessen
und den wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnissen möglichst
nahekommend und war daher in Höhe von € 13.700,00 vorzunehmen.
Aus dem Umstand, dass der Eigenverbrauch höher als der Wareneinkauf war,
ergibt sich zwangsläufig, dass der Wareneinsatz verkürzt wurde. Auch
diesem Umstand war im Rahmen der Schätzung durch Berücksichtigung
eines entsprechenden zusätzlichen Aufwands von € 2.400,00
Rechnung zu tragen, woraus sich insgesamt eine Gewinnzuschätzung von
€ 11.300,00 ergibt.
Lohnaufwand
des ab 1.5.2003 als Kommanditist beteiligten Ehegatten:
Gemäß
§ 23 Abs. 2 EStG 1988 gehören auch die Vergütungen, die
Gesellschafter (wie insbesondere von Kommanditgesellschaften) von der
Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhalten,
zu den Einkünften aus Gewerbetrieb.
Entgegen der
klaren Regelung des § 23 Abs. 2 EStG 1988 wurden die Bezüge des
Ehegatten auch nach dessen Eintritt, unzulässiger Weise als
nichtselbständige Einkünfte behandelt, obwohl diese ab diesem
Zeitpunkt Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Der von der Bw. in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand war daher dem laufenden Gewinn der
KEG zuzurechnen und - da es im entsprechende "Gesellschaftsvertrag" an
diesbezüglichen Regelungen mangelt und angesichts der ständigen
Übung der Bw. - bei der Gewinnverteilung als Vorausgewinn des M.V. zu
behandeln.
Zusätzlicher
Aufwand für Buchhaltung:
Die Bw. hat
selbst angegeben, an ihren Buchhalter laufend Zahlungen zu leisten. Da dieser
Aufwand bisher nicht als solcher erfasst worden ist, war er für 2003 im
glaublich behaupteten Ausmaß von € 1.300,00 gewinnmindernd zu
berücksichtigen.
Eigenverbrauch:
Die
Feststellungen zum Eigenverbrauch haben für das Jahr 2003 lediglich
Auswirkungen für die Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Gewinnermittlung
ergeben sich keine Änderungen.
Gesellschaftsverträge,
Gewinn des Schwagers durch Ausscheiden per 30.4.2003:
Da bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen die erhöhte Gefahr besteht,
dass bedingt durch mangelnde Interessensgegensätze, zu Lasten einer
gleichmäßigen Besteuerung aller, steuerliche Wirkungen
willkürlich herbeigeführt werden (VwGH v. 16.11.1993, 90/12/0179), hat
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur Grundsätze für
die Anerkennung derartiger Vereinbarungen entwickelt. Diese müssen:
nach
außen hinreichend zum Ausdruck kommen
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
auch zwischen Fremden üblicher Weise zu den gleichen Bedingungen
abgeschlossen werden (Fremdüblichkeit).
Dass zwischen
den Gesellschaftern der Bw. verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, räumt
die Bw. ohnedies ein, die vorgeblich zwischen den Gesellschaftern getroffenen
Vereinbarungen sind daher auf ihre Fremdüblichkeit zu prüfen.
Schon der
Umstand, dass beide von der Bw. vorgelegten Verträge nicht unterzeichnet
wurden, legt nahe, dass diese nie wirksam abgeschlossen wurden. Die Bw. hat sich
auch zu keinem Zeitpunkt an die bei der Gewinnverteilung jeweils anzuwendenden
Vertragbestimmungen gehalten. Auch das in § 17 des
Gesellschaftsvertrages vorgesehene Auseinandersetzungsguthaben wurde
anlässlich des Ausscheidens des A.V. nicht ermittelt, sondern es erfolgte
lt Bw. angeblich eine abweichende "Vereinbarung", deren Abschluss nicht offen
gelegt wurde und über deren Inhalt lediglich spekuliert werden kann.
Es ist
ausgeschlossen, dass einander fremd gegenüberstehende Vertragspartner, die
einen ernsthaften Vertragsabschluss beabsichtigen, gleich in zwei aufeinander
folgenden Verträgen, die Unterschriftsleistung "vergessen" und in einem so
essentiellen Punkt, wie der Gewinnverteilung, "irrtümlich" eine
Gewinnverteilung auf drei Gesellschafter vereinbaren, obwohl doch immer nur zwei
Gesellschafter beteiligt sind. Genauso ausgeschlossen erscheint es, dass
entgegen der ersten Vereinbarung Verluste an den Kommanditisten zugewiesen
werden. Geradezu absurd mutet es an, wenn dem "neuen" Kommanditisten,
vertraglich zustehende Verlustzuweisungen, erst nach entsprechendem Vorhalt
durch das Finanzamt, gewährt werden.
Insgesamt kommt
der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss,
dass hinsichtlich beider Gesellschaftsverträge kein ernstlicher Wille der
Gesellschafter bestand sich entsprechend der Vertragsbestimmungen zu
verpflichten. Diese Verträge und deren "Umsetzung" sind fremdunüblich
gestaltet sind und eine Ergebnisverteilung entsprechend dieser Verträge ist
zudem unmöglich. Die vorgelegten Verträge sind daher steuerlich
unbeachtlich.
Die
Ergebnisverteilung hat daher - entsprechend der ständigen betrieblichen
Übung der Bw. - jeweils im Verhältnis 50:50 zwischen den jeweils
beteiligten zwei Gesellschaftern zu erfolgen. Wie bereits ausgeführt, ist
das Gehalt des M.V. - wie es auch sonst üblich wäre - als Vorausgewinn
für seine Arbeitsleistung zu beurteilen und diesem im Rahmen der
Gewinnverteilung vorweg zuzurechnen.
Da auch der
ausgeschiedene Gesellschafter, A.V., laufend auch am negativen Erfolg der Bw.
teilnahm, wäre eine Nachschusspflicht, in Höhe des aufgelaufenen
negativen Kapitalkontos, anlässlich des Ausscheidens fremdüblich. Nur
aus dem Verwandtschaftsverhältnis der Gesellschafter ist erklärbar,
weshalb auf Nachschüsse augenscheinlich völlig verzichtet wurde,
obwohl N.V. zeitgleich genötigt war, den Kapitalbedarf der Bw. durch
Einlagen zu bedienen. Da dieser "Verzicht" außerbetriebliche Gründe
hat, ist für die steuerliche Beurteilung und damit für die
Gewinnverteilung davon auszugehen, dass der ausgeschiedene A.V. im Umfang des
Standes seines negativen Kapitalkontos bereichert wurde und dieses,
abzüglich des Freibetrages gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG, im
Rahmen der Gewinnverteilung ihm als Aufgabegewinn zuzurechnen ist.
Dabei ergibt
sich hinsichtlich dieses Punktes eine teilweise Stattgabe der Berufung. Das
Finanzamt ging ursprünglich, im Schätzungswege von einem Betrag von
€ 6.500,00 aus, das negative Kapitalkonto lt. Rechenwerk der Bw.
würde sogar einen zuzurechnenden Stand von € 12.679,03 ergeben.
Allerdings führten die vom Finanzamt in den Vorjahren und im
streitanhängigen Zeitraum vorgenommenen Ertragsänderungen auch zu
einem geänderten Stand des Kapitalkontos von € 5.255,12. Von
diesem Betrag ist der anteilige Freibetrag gemäß
§ 24 Abs.
4 EstG 1988 (50% von € 7.300) in Abzug zu bringen. Zu Gunsten der Bw.
und des ausscheidenden Gesellschafters wird der Anteil von A.V. nicht wie im
Vertrag mit 10%, sondern entsprechend der laufenden Ergebnisverteilung, mit 50%
angenommen und damit ein anteiliger Freibetrag von € 3.650,00 in Abzug
gebracht. Damit reduziert sich der A.V. zuzurechnende Gewinn anlässlich
seines Ausscheidens auf € 1.605,12.
Die
einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften stellt sich daher für das Jahr 2003 wir folgt
dar:
Laufender Gewinn 2003: € 853,03
Veräußerungsgewinn des A.V.:
€ 1.605,12
Vorweggewinn
(Bezug) M.V. : € 3.612,70.
Durch die
Berücksichtigung dieses Vorweggewinns wird trotz eines laufenden
Jahresgewinns die Verteilungsbasis ab dem Eintritt von M.V. mit
€ 2.759,67 negativ.
Daher
erhält A.V. bis zu seinem Ausscheiden per 30.4. für vier Monate einen
anteiligen laufenden Gewinn von € 142,18 und zusätzlich
€ 1.605,12 als Veräußerungsgewinn zugerechnet, woraus sich
insgesamt ein anteiliges Ergebnis von € 1.747,30 ergibt.
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Ergebnis
lfd.
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Vorweggewinn
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Aufgabegewinn
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Gesamt
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N.V.
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50%
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-1.379,84
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-1.379,84
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A.V.
bis 30.4.2003
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50%
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142,18
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1.605,12
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1.747,30
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M.V.
ab 1.5.2003
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50%
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-1.522,01
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3.612,70
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2.090,69
Insgesamt war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-W/06
- Stammnummer
- 29812
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF