Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0006-S/07
Keine Herab- oder Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages bei auffallender Sorglosigkeit im Umgang mit Terminen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-S/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16. November 2006, StNr.,
betreffend Säumniszuschlag und Abweisung eines Antrages nach § 217
Abs. 7 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 27.6.2006 wurde der Liegenschaftskaufvertrag vom
9.6.2006 beim Finanzamt angezeigt und unter ERFNR. erfasst.
Mit Bescheid vom 19.9.2006, zugestellt an den
bevollmächtigten Rechtsvertreter (Vertragspunkt VIII.) der Bw, wurde die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben und die Fälligkeit mit 27.10.2006
festgesetzt.
Mit Fax vom 25.10.2006 ersuchte der Rechtsvertreter der Bw
ihm die Grunderwerbsteuervorschreibungen betreffend die Ehegatten W. nochmals
auf einfachstem Wege zukommen zu lassen, da der Ehegatte der Bw die
Grunderwerbsteuervorschreibung und den Erlagschein verloren habe. Diesem
Ersuchen wurde laut Aktenvermerk am 2.11.2006 entsprochen.
Die Grunderwerbsteuer in Höhe von Euro 5.950,00 wurde
am 15.11.2006 entrichtet.
Am 16.11.2006 erging der Bescheid über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages in Höhe von € 119,00.
Mit Berufung vom 21.11.2006 brachte die Bw Umstände
vor, die inhaltlich als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu werten sind.
So führte die Bw aus, dass ihr Rechtsvertreter ihrem Ehegatten den
Grunderwerbsteuerbescheid und den Einzahlungsbeleg übergeben habe und
dieser diesen in der Folge verloren habe und dass nach seiner Aussage angeblich
die Bw keinen Grunderwerbsteuerbescheid bekommen habe.
Deshalb habe der Rechtsvertreter am 25.10.2006 das oben
dargestellte Ersuchen an die Abgabenbehörde gerichtet und in der Folge die
Erlagscheine an die Bw weitergleitet, welche die Grunderwerbsteuer umgehend
entrichtet habe. Somit liege kein grobes Verschulden vor und es werde ersucht,
den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages ersatzlos
aufzuheben, in eventu möge die Höhe des Säumniszuschlages
herabgesetzt werden.
In der Berufung ist zudem ausgeführt, dass der
Rechtsvertreter der Bw nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er zwei
Grudnerwerbsteuervorschreibungen erhalten habe oder ob nur der Ehegatte eine
Vorschreibung erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Am 29.12.2006 stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 BAO nach
Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit.
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener
Art" (VwGH 21.4.1983, 83/16/0016), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164)
und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
grundsätzlich unbeachtlich sind.
Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge
zu betrachten ist (vgl. VwGH 24.4.1997, 95/15/0164), liegt sohin die
Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Die Säumnis ist objektiv eingetreten, denn die
Grunderwerbsteuer wäre am 27.10.2006 zu entrichten gewesen, wurde aber erst
am 15.11.2006 entrichtet. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte
daher zurecht.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht insoweit neu gefasst, als im § 217
Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn
an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217
Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155),
was in der vorliegenden Berufung der Bw - nach Ansicht des UFS - auch geschehen
ist.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auch nicht
auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende
Ziel des Parteienschrittes.
Die Bw hat zwar die relevante Gesetzesstelle nicht
ausdrücklich zitiert, aus dem Inhalt der Begründung und dem
Berufungsantrag ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass das Vorbringen der Bw
darauf gerichtet ist, nachzuweisen, dass die Bw an der verspäteten
Entrichtung kein grobes Verschulden trifft.
Der abschließende Berufungsantrag - bei
eingestandener Säumnis - lautet, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos
behoben und kein Säumniszuschlag festgesetzt, in eventu die Höhe des
Säumniszuschlages herabgesetzt werden möge. Damit ist inhaltlich der
Abs. 7 des § 217 BAO angesprochen.
Der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch im Zuge des
Berufungsverfahrens nachgeholt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155). Denn nach
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den
Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur
leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Bw zu beurteilen. Ein minderer Grad des
Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, 21.10.93, 92/15/0100, 22.11.1996,
95/17/0112, 24.11.1989, 89/17/0116 und 24. 9.86, 86/11/0132, siehe auch Ritz,
BAO-Kommentar³, § 308 RZ 15).
Die Berufungswerberin darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders
nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche
rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an
rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen
Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende
Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen,
wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit
Behörden ankommt (siehe VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559 und 29.1.2004,
2001/20/0425).
Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder
Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt
nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und
ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH
11.6.1987, 87/16/0024, 8.9.1988, 88/16/0066).
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
der Begünstigungswerberin in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte
Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die vorgebrachten
Umstände als nicht ausreichend beurteilt, um ein grobes Verschulden der Bw
auszuschließen zu können. Insbesonders wird angeführt, das
Verlieren der Bescheide, die fehlenden Maßnahmen zur Wahrnehmung des
Fälligkeitstermines, zumal der Verlust der Bescheide noch vor
Fälligkeit festgestellt wurde. So hätten die für die Entrichtung
erforderlichen Daten unschwer im telefonischen Kontakt in Erfahrung gebracht
werden können, um die fristgerechte Entrichtung sicherzustellen und die
Säumnisfolgen zu vermeiden. Es sei der Bw vorzuwerfen, dass sie auffallend
sorglos gehandelt habe, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
habe.
Diese Beurteilung der von der Bw vorgebrachten
Umstände, die ein fehlendes grobes Verschulden der Bw erweisen sollten,
durch die Abgabenbehörde I. Instanz ist sachlich und rechtlich korrekt.
Auch hat die Bw im Vorlageantrag keinerlei Versuche unternommen, diese
Beurteilung zu widerlegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die
Beurteilung eines Verschuldens nicht relevant ist, ob das Verhalten der Bw oder
seinem Vertreter zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Falle liegt die auffallende Sorglosigkeit
insbesonders auch darin begründet, dass eine Reihe von üblichen und
notwendigen Schritten, die für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderlich und nach den persönlichen Fähigkeiten auch zumutbar sind,
nicht gesetzt wurden. So wurden keine Aufzeichnungen hinsichtlich der
Bescheidzustellung, der Zahlungsfrist, der Höhe der zu entrichtenden
Steuer, der Weitergabe des Bescheides an die Bw gemacht.
Als besonders sorglos - wie dies auch von der
Abgabenbehörde I. Instanz zurecht so beurteilt worden ist - ist das
Verhalten zu werten, als der Umstand des Verlustes der Bescheide wahrgenommen
wurde. Hier hätten entscheidende Maßnahmen gesetzt werden müssen
und sie wären noch rechtzeitig gewesen. In dieser Situation hätte
alles in Bewegung gesetzt werden müssen, um Fristversäumnis und
etwaige Säumnisfolgen zu vermeiden.
Ein um Verzeihung bitten ist als solches nicht zu
kritisieren, im Rahmen der Beurteilung, ob dies eine sachgerechte Maßnahme
zur Vermeidung von Säumnisfolgen ist, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass
dies keine ausreichende Maßnahme darstellt. Es wurde lediglich um
Zusendung einer Bescheidausfertigung ersucht. Dieses Ersuchen hat keinerlei
Auswirkungen auf Zahlungsfristen und Fälligkeiten. Ein Stundungsansuchen
wäre eine mögliche sachgerechte Reaktion gewesen, neben den von der
Abgabenbehörde I. Instanz zurecht vorgehaltenen
Reaktionsmöglichkeiten.
Die weitere Ausfertigung eines Bescheides wurde am
2.11.2006 abgeschickt. Die Einzahlung erfolgte tatsächlich erst am
15.11.2006.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Abgabenbehörde I.Instanz das Berufungsvorbringen richtig als Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO gewertet hat und die von der Bw dargelegten Umstände
zurecht als nicht ausreichend beurteilt hat, um das Verhalten der Bw als nur
leicht fahrlässig qualifizieren zu können. Es wurde zurecht eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltsplicht
festgestellt. Dabei ist der Umstand des Verlierens des Bescheides weniger
relevant als die zuvor fehlende Dokumentation und vor allem die danach nicht
gesetzten Maßnahmen zur Einhaltung der Zahlungspflicht und der Vermeidung
von Säumnisfolgen.
Von der Bw wurde in keinem Stadium des Verfahrens die
konkrete Behauptung aufgestellt, der Bescheid vom 16.11.2006, StNr., sei niemals
zugestellt worden. In der Berufung wird nur im Konjuktiv angemerkt, dass
"der Ehegatte der Bw dem Rechtsvertreter
mitgeteilt habe, dass angeblich die Bw keinen Grunderwerbsteuerbescheid bekommen
habe." Weiters: "Es kann sein, dass der
Bescheid erstmals im November zugesandt worden ist."
Dazu ist anzumerken:
Im ersten Schriftsatz des Rechtsvertreters der Bw an die
Abgabenbehörde I. Instanz ist mit keinem Worte erwähnt, dass die Bw
keinen Bescheid erhalten hätte. Vielmehr ist ausgeführt:
"Ich ersuche sie,
nochmals die Grunderwerbsteuer-Vorschreibungen betreffend Dr. W und der Bw auf
einfachstem Weg mir zukommen zu lassen."
Der Rechtsvertreter hat nach dem Vorbringen in den
Berufungen keinerlei Aufzeichnung über den Zeitpunkt der
Bescheidzustellung, den Inhalt der Bescheide (keine Anfertigung von Kopien), die
Fälligkeit der Abgabe und den Zeitpunkt und Umfang der Aushändigung an
den Ehegatten der Bw gemacht.
Der Bescheid die Bw betreffend ist mit selben Datum
erlassen worden und ist zu Handen des Rechtsvertreters adressiert gewesen. Die
Abgabenbehörde II. Instanz kann daher keine Rechtswidrigkeit darin
erblicken, dass die Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer Beurteilung von der
tatsächlich erfolgten Zustellung des Bescheides vom 16.11.2006 zu Handen
des Rechtsvertreters der Bw ausgegangen ist. Insbesonders auch deswegen, weil es
diesbezüglich an einem konkreten und glaubhaften Parteienvorbringen
mangelt.
Zudem ist in der ersten Äußerung der
Behörde gegenüber das Ersuchen gestellt worden, die
Grunderwerbsteuervorschreibungen
nochmals zukommen zu lassen. Es
kann daher zurecht davon ausgegangen werden, dass beide
Grunderwerbsteuervorschreibungen vom 16.11.2006 dem Rechtsvertreter zugestellt
worden sind.
Die Berufung und der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
wurden daher zurecht abgewiesen.
Salzburg, am
1. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-S/07
- Stammnummer
- 29800
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF